AS 2002 3496
Bundesbeschluss
zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden
vom 9. Juni 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. August 19972,
beschliesst:
Art. 1
Das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren und folgende Erklärung abzugeben: «Nach Artikel 8 des Zusatzprotokolls erklärt die Schweiz, dass sie nur Artikel 4 anwenden wird.»
Der Bundesrat wird ermächtigt, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu erklären, dass die Schweiz auch Artikel 5 anwenden wird.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 3. März 1998 | Nationalrat, 9. Juni 1998 |
|---|---|
Der Präsident: Zimmerli | Der Präsident: Leuenberger |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |