AS 2002 3923
Verordnung
über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau
sowie bei ähnlichen Arbeiten
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 13. September 19631 über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung findet Anwendung auf Graben- und Schachtbauten sowie ähnliche Arbeiten, die durch Betriebe nach Artikel 81 UVG ausgeführt werden.
Art. 7 Abs. 1
Die Handhabung von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie die Ausführung von Sprengungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Vorschriften der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20003 kennen.
Art. 30
Ausnahme- Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen bestimmung Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere als die in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen anordnen.
Art. 31
Strafen und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangsmassnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |