AS 2002 875
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Simbabwe
vom 19. März 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsmaterial
Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, einschliesslich Waffen, Munition und militärische Fahrzeuge und Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, an Simbabwe sind verboten.
Ebenfallsverboten sind die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, an Simbabwe.
Die Gewährung von technischer Hilfe oder Ausbildung an Simbabwe im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 ist untersagt.
Die Absätze1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
Die Gelder, die sich im Besitz oder unter Kontrolle der Personen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögenswerten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) entscheidet nach Rücksprache mit der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und der Eidgenössischen Finanzverwaltung über solche Ausnahmen.
SR 946.209.2
Art. 3 Meldepflicht
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Art. 4 Einreise in die Schweiz und Durchreise
Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den Personen nach Anhang 2 verboten.
Das Bundesamt für Ausländerfragen kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend Simbabwe oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 5 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten.
Art. 6 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Das Bundesgesetz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.
Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter befördern, beschlagnahmen oder einziehen.
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19255, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19967 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflicht nach Artikel 3, ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 7 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gelder und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie über deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 8 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 7 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von strafbaren Handlungen benötigt;
an das Amtsgeheimnis gebunden ist;
bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;
zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und
Gegenrecht hält.
Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 9 Verwendung von Daten
Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden.
Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.
Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge1 und 2 nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 20. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2003.
19. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2) Güter zur internen Repression, deren Lieferung, Verkauf und Vermittlung verboten sind 1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung 3. Elektrische Suchscheinwerfer 4. Kugelsichere Baugeräte 5. Jagdmesser 6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten 7. Handladeausrüstung für Munition 8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen 9. Optische Festkörper-Detektoren 10. Bildverstärkerröhren 11. Teleskop-Visiereinrichtungen 12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition – ausser speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – Signalpistolen; – Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten 13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile 14. Bomben und Granaten – mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten – sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 15. Panzerwesten – mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten – und speziell hierfür ausgelegte Bauteile 16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge 17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile 18. Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind. 19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile 20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 21. Fussschellen, Fussketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen: – Handschellen, deren grösste Gesamtabmessung einschliesslich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet 22.
Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z.B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock- Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile 24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – TV- oder Röntgeninspektionsgeräte 25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile 26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen: – speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) 27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen: – Bombenschutzdecken – Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermassen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt 28. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür 29. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung 30. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt – Amatol – Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff) – Nitroglykol – Pentärythrittetranitrat (PETN) – Pikrylchlorid – Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl) –2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) 31.
Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 Abs. 1) Liste der Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und Reiserestriktionen richten 1. Mugabe Robert Gabriel Präsident, geb. 21.2.1924, Kutama 2. Utete Charles Kabinettschef, geb. 30.10.1938 3. Mnangagwa Emmerson Parlamentssprecher, geb. 15.9.1946 4. Nkomo John Minister für Inneres, geb. 22.8.1934 5. Goche Nicholas Minister für Sicherheit, geb.1.8.1946 6. Manyika Elliot Minister für Jugend, geb. 30.7.1955 7. Moyo Jonathan Minister für Information, geb. 12.1.1957 8. Charamba George Ständiger Sekretär und Sprecher des Ministers für Information 9. Chinamasa Patrick Minister für Justiz, geb. 25.1.1947 10. Made Joseph Minister für Landwirtschaft, geb. 21.11.1954 11. Chombo Ignatius Minister für Kommunalverwaltung, geb.1.8.1952 12. Mudenge Stan Aussenminister, geb. 17.12.1941, Zimutu Reserve 13. Chiwewe Willard Erster Sekretär im Aussenministerium, geb. 19.3.1949 14. Zvinavashe Vitalis General (CDS), geb. 1943 15. Chiwenga Constantine Generalleutnant der Landstreitkr., geb. 25.8.1956 16. Shiri Perence Generalleutnant der Luftwaffe, geb.1.11.1955 17. Chihuri Augustine Polizeichef, geb. 10.3.1953 18. Muzonzini Elisha Brigadegeneral (Nachrichtendienst), geb. 24.6.1957 19. Zimonte Paradzai Leiter der Strafvollzugsanstalten 20. Sekeramayi Sidney Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944