AS 2003 2167
Verordnung
über die Vorbereitungsmassnahmen
der wirtschaftlichen Landesversorgung
vom 2. Juli 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absätze2 und 4, 5, 18–22, 52, 56 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Oktober 1982 (LVG)1,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) sowie die Bereiche nach den Artikeln 11–15 der Organisationsverordnung Landesversorgung vom 6. Juli 19832 treffen im Rahmen der ständigen Bereitschaft Vorbereitungsmassnahmen nach dieser Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
2. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 2
Das BWL erhebt allgemeine Daten zur Beurteilung der Risiken für die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen und analysiert laufend die Versorgungslage. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Bereichen.
Soweit sich eine ausreichende Vorratshaltung an lebenswichtigen Gütern nicht durch Pflichtlager sicherstellen lässt (Art. 6–15 LVG), sichert es durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Produktions-, Lagerhaltungs- und Dienstleistungsbetrieben oder durch besondere Anordnungen die erforderliche Vorratshaltung.
Es informiert die Öffentlichkeit über die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
Es analysiert den Kostenaufbau und die Preisgestaltung sowie die Marktverhältnisse bei ausgewählten lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Es koordiniert dabei seine Tätigkeiten namentlich mit denjenigen der Preisüberwachung.
Es beaufsichtigt:
die Tätigkeit der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft sowie von Firmen, Betrieben und Personen, soweit sie bei der Erfüllung von Aufgaben der Landesversorgung mitwirken;
die Verwendung von Bundesmitteln, die zur Erfüllung von Aufgaben der Landesversorgung eingesetzt werden.
Es vertritt die Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen wie insbesondere in der Internationalen Energieagentur durch Mitwirkung bei der Notstandsplanung.
Es bereitet in Zusammenarbeit mit den Bereichen zwischenstaatliche Vereinbarungen im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung vor.
3. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen der Grundversorgungsbereiche
Art. 3 Bereich Ernährung
Der Bereich Ernährung beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln.
Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen für die Verteilung, den Verbrauch, die Verwendung und die Herstellung von Nahrungs- und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln vor und erstellt die erforderliche Bereitschaft.
Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen.
Art. 4 Bereich Energie
Der Bereich Energie beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der Versorgung des Landes mit Energie.
Erbereitet Massnahmen für die Bewirtschaftung von fossiler und elektrischer Energie vor und erstellt die erforderliche Bereitschaft.
Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen.
Art. 5 Bereich Heilmittel
DerBereich Heilmittel beobachtet und analysiert laufend die Versorgung des Landes mit Heilmitteln für die Human- und Veterinärmedizin.
Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen vor und erstellt die erforderliche Bereitschaft.
Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen.
4. Abschnitt: Vorbereitungsmassnahmen der Infrastrukturbereiche
Art. 6 Bereich Transporte
Der Bereich Transporte beobachtet und analysiert laufend die Entwicklung der Transport- und Logistiksituation im In- und Ausland.
Er bereitet Massnahmen zur Sicherung sensibler Land-, Wasser- und Lufttransporte sowie anderer Logistiksysteme vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft.
Er trifft Sicherheitsvorkehrungen für Transportmittel wie insbesondere zum Schutze von Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge.
Er bereitet in Zusammenarbeit mit dem BWL zwischenstaatliche technische Vereinbarungen zur Sicherstellung von Transportlogistik vor und vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen.
Art. 7 Bereich Industrie
Der Bereich Industrie beobachtet und analysiert laufend die Versorgung des Landes mit sensiblen industriellen Rohstoffen sowie mit industriellen Halb- und Fertigprodukten.
Er bereitet Bewirtschaftungsmassnahmen für Güter nach Absatz 1 vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft.
Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen.
Art. 8 Bereich ICT-Infrastruktur
Der Bereich ICT-Infrastruktur beobachtet und analysiert laufend die allgemeinen Risiken der Datenübertragung, -sicherheit und -verfügbarkeit.
Er trifft für den Notfall Massnahmen zur Sicherstellung geeigneter Fernmeldeverbindungen mit mobilen Teilnehmern im Ausland, welche für die Landesversorgung von Bedeutung sind.
Erbereitet Massnahmen zur Sicherstellung lebenswichtiger Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen vor und erstellt die für die Sicherstellung der Grundversorgung erforderliche Bereitschaft.
Er vertritt die bereichsspezifischen Interessen der wirtschaftlichen Landesversorgung in internationalen Organisationen.
Art. 9 Bereich Arbeit
Der Bereich Arbeit beobachtet und analysiert in Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden die Verfügbarkeit einer ausreichenden Zahl an Arbeitskräften zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
5. Abschnitt: Statistische Erhebungen und Auskunftspflicht
Art. 10 Statistische Erhebungen
Das BWL und die Bereiche können die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen statistischen Erhebungen durchführen. Sie arbeiten dabei mit dem Bundesamt für Statistik zusammen.
Art. 11 Auskunftspflicht
Das BWL, die Bereiche und die herangezogenen Organisationen der Wirtschaft (Art. 55 LVG) sind zur Erfüllung der ihnen durch diese Verordnung oder durch besondere Vorschriften zugewiesenen Aufgaben berechtigt, von jedermann die erforderlichen Auskünfte sowie die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere von Büchern, Briefen, Dateien und Rechnungen zu verlangen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
Das BWL und die Bereiche vollziehen diese Verordnung.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom6. Juli 19833 über Vorbereitungsmassnahmen auf dem Gebiete des Transportwesens der wirtschaftlichen Landesversorgung wird aufgehoben.
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2003 in Kraft.
2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1983 1025
Anhang
(Art. 14) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung Landesversorgung vom6. Juli 19834 Titel Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung Gliederungstitel vor Art. 8 2. Abschnitt: Zuständigkeiten der Organe 2. Verordnung vom 17. Februar 19935 über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft
Art. 2 Der Bereich Energie
Der Bereich Energie vertritt den Delegierten bei der Vorbereitung der Massnahmen.
Art. 4 Abs. 1, 2 und 4
Der Bereich Energie und der VSE arbeiten bei der Planung und Vorbereitung militärischer Massnahmen auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft mit den Organen der Armee zusammen.
Der Bereich Energie stellt die Zusammenarbeit mit dem Armeekommando in personeller Hinsicht sicher.
Der Bereich Energie und der VSE arbeiten bei einem Aufgebot des Zivilschutzes oder im Falle von Krisen und Katastrophen mit dem Zivilschutz und den zivilen Behörden zusammen.
3. Verordnung vom6. Juli 19836 über die Pflichtlagerhaltung von Zucker
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Importeur Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
4. Verordnung vom6. Juli 19837 über die Pflichtlagerhaltung von Reis zu Speisezwecken
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewilligungen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Importeur Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
5. Verordnung vom6. Juli 19838 über die Pflichtlagerhaltung von Speiseölen und Speisefetten sowie ihrer Rohstoffe und Halbfabrikate
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Generaleinfuhrbewiligungen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Importeur Generaleinfuhrbewilligungen entziehen oder verweigern, wenn er die an die oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
6. Verordnung vom6. Juli 19839 über die Pflichtlagerhaltung von Kaffee
Art. 1 Abs. 2 erster Satz
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Einzelbewilligungen oder Generallizenzen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse Einzelbewilligungen oder Generaleifuhrlizenzen entziehen oder verweigern, wenn der Importeur die an der Bewilligung oder Generalizenz geknüpften Bedingungen betreffend Pflichtlagerhaltung oder die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht erfüllt.
7. Getreidepflichtlagerverordnung vom 25. April 200110
Art. 2 Abs. 2
Die GEB wird von der réservesuisse im Auftrag des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) erteilt.
Art. 4 Entzug und Verweigerung von Einfuhrbewilligungen
Das Bundesamt kann von sich aus oder auf Antrag der réservesuisse einem Importeur die GEB entziehen oder verweigern, wenn er die an die GEB geknüpften Bedingungen im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung oder Verpflichtung im Zusammenhang mit der Befreiung von der Lagerhaltungspflicht verletzt oder nicht mehr erfüllt.
Art. 6 Meldepflichten
Der Müller, der Waren nach Artikel 5 Absatz 1 zum ersten Mal in Verkehr bringt, muss der réservesuisse unverzüglich und unaufgefordert davon Kenntnis geben.
Müller, die zur Pflichtlagerhaltung verpflichtet sind, haben der réservesuisse nach den Weisungen des BWL periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung zu erstatten.
Die réservesuisse gibt ihrerseits dem BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags vom Inhalt dieser Meldungen Kenntnis.
Das BWL stellt in strittigen Fällen gestützt auf die Meldungen der réservesuisse gegenüber dem Inverkehrbringer durch Verfügung fest:
die Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags über Waren nach Artikel 1;
den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
den Wegfall der Lagerpflicht.
Art. 11 Abs. 2
Es kann die Überprüfung der Voraussetzungen der Lagerpflicht sowie die damit verbundenen Befugnisse der réservesuisse oder Dritten übertragen.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Der Müller hat unaufgefordert der réservesuisse die Mengen an Waren nach Artikel 5 Absatz 1 zu melden, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum ersten Mal in Verkehr gebracht wurden.
8. Verordnung vom7. Mai 198611 über die Bundeskriegstransportversicherung
Art. 5 Bst. d
Die Deckung umfasst insbesondere die nachstehend aufgeführten Güter und Valoren wie auch die nachstehenden Transportmittel:
d. im Einzelfall vom Bereich Transporte als versicherbar bezeichnete Güter;
Art. 7 Risikobegrenzung
Der Bereich Transporte ist ermächtigt, je nach Gefahrenlage für bestimmte Güter und Valoren, Gebiete, Routen und Transportmittel im Einzelfall die Deckung auszuschliessen oder einzuschränken.
Er kann angemessene Selbstbehalte festsetzen.
Art. 8 Verkehr zwischen Versicherten und dem Bereich Transporte
Für die Einreichung von Deckungsgesuchen und die Abwicklung von Bundeskriegstransportversicherungen haben sich die Versicherten an die vom Bund beauftragten Versicherungseinrichtungen zu wenden. Diese beurteilen das Landesversorgungsinteresse aufgrund von Annahmerichtlinien des Bundesamtes für wirt- schaftliche Landesversorgung. In nicht geregelten Fällen sowie in Zweifelsfällen liegt die Kompetenz zur Beurteilung des Landesversorgungsinteresses beim Bereich Transporte, welcher zuvor den zuständigen Bereich anhört.
Art. 14 Sachüberschrift Verkehr zwischen Versicherten und dem Bereich Transporte
Art. 15 Rückversicherung
Der Bereich Transporte ist ermächtigt, Erstversicherern auf ihr Gesuch hin für das gesamte von ihnen übernommene Schock-Risiko von Gütern und Valoren Rückversicherung zu gewähren.
Art. 16 Rechtliche Ausgestaltung der BKV
Die Deckung wird durch Erlass von Verfügungen des Bereichs Transporte zu den von ihm festgesetzten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Prämien gewährt.
Art. 19 Durchführung und Organisation
Mit der Durchführung der BKV wird der Bereich Transporte beauftragt.
Er zieht die in der Schweiz zugelassenen inländischen Versicherungseinrichtungen zur Mitwirkung heran, in der Schweiz zugelassene ausländische Versicherungseinrichtungen jedoch nur so lange, als in ihrem Heimatstaat schweizerischen Versicherungseinrichtungen Gegenrecht gewährt wird.
9. Verordnung vom 21. September 200112 über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001
Art. 1 Abs. 1
Firmen, die Waren nach Absatz 2 einführen, lagern, damit handeln oder sie verarbeiten, sind verpflichtet, der réservesuisse für die Meldungen, die von den Mitgliedländern gemäss dem Übereinkommen zu erstatten sind, die notwendigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen.
Art. 2 Abs. 1
Die réservesuisse übermittelt die gesamtschweizerischen Zahlen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).
Art. 4 Aufsicht
Die réservesuisse untersteht für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung der Aufsicht des seco.
10. Verordnung vom7. Dezember 199813 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseöl und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung, VEMSK)
Art. 2 Abs. 1
Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) zur Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten und der zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate wird von der réservesuisse erteilt.
11. Verordnung vom7. Dezember 199814 über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen (Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)
Art. 2a Abs. 2
Zur Einfuhr von Hartweizen zum Zollkontingentsansatz ist berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Oktober 198215 verfügt.
Art. 2b Abs. 2
Zur Teilnahme an der Versteigerung und zur Einfuhr von Brotgetreide ist berechtigt, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung der réservesuisse nach Artikel 8 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Oktober 198216 verfügt.
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