AS 2003 3067
Allgemeine Prüfungsverordnung
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(APrV ETHZ)
Änderung vom 10. September 2002
Die Schulleitung der ETH Zürich
verordnet:
I
Die Allgemeine Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 19961 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1–3 sowie 3bis
Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Durchführung sämtlicher Prüfungen und die gemeinsamen Bestimmungen für die Durchführung der Diplomprüfungen in den ungestuften Studiengängen fest.
und 3 Aufgehoben
Diese Verordnung gilt nicht für Prüfungen in den gestuften Studiengängen, die nach der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 20022 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) abgelegt werden.
Art. 6a Unehrliches Handeln
Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit unehrlichem Handeln bei Prüfungen.
Handelt eine Person bei einer Prüfung unehrlich, so kann der Rektor oder die Rektorin ihre Prüfung für nicht bestanden erklären.
Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. September 2002
Der Rektor oder die Rektorin regelt den Umgang mit Leistungsnachweisen bei Studiengangwechseln zwischen ungestuften Studiengängen, die dieser Verordnung unterstellt sind, und gestuften Studiengängen, die der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 20023 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich unterstellt sind.