AS 2003 3132
Bundesbeschluss
betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung
vom 4. März 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 19982,
beschliesst:
Art. 1
Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung vom
18. September 1997 wird genehmigt mit der folgenden Erklärung im Sinne von
Artikel 18 des Übereinkommens:
Erklärung zu Artikel 18 «Die Schweiz erklärt, dass sie Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.»
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren und dabei die obenerwähnte Erklärung abzugeben.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 3. März 1998 | Nationalrat, 4. März 1998 |
|---|---|
Der Präsident: Zimmerli | Der Präsident: Leuenberger |
Der Sekretär: Lanz | Der Protokollführer: Anliker |