AS 2003 356
Verordnung
über die Qualitätssicherung bei der Käsereifung
und Käsevorverpackung
Änderung vom 20. Dezember 2002
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 13. April 19991 über die Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EVD über die Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung Änderung von Ausdrücken In Anhang 1 wird der Begriff «Staphylococcus aureus» durch «koagulasepositive Staphylokokken» ersetzt.
Art. 3 Abs. 5
Zugelassene Betriebe müssen der Inspektionsstelle wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, namentlich bezüglich Raumeinteilung oder -nutzung, melden und die sachdienlichen Unterlagen unverzüglich einreichen. Die Inspektionsstelle prüft, ob die Anforderungen für die Betriebszulassung immer noch erfüllt sind.
Art. 17 Abs. 1
Aufgehoben
II
Die Anhänge1 und 2 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 3 dritte und vierte Zeile Aufgehoben
Ziff. 4
4. Analytische Kriterien: Nachweiskeime für mangelnde Hygiene Erzeugnisse Art der Keime Anforderungen KbE/g Käse extrahart und hart Escherichia coli m = 10 (inkl. in geriebener Koagulasepositive Form) Staphylokokokken m = 100 Käse halbhart Escherichia coli m = 1000 (inkl. in geriebener Koagulasepositive Form) Staphylokokokken m = 1000 Weichkäse aus Escherichia coli m = 1000 Rohmilch Koagulasepositive oder thermisierter Staphylokokken m = 1000 Milch (inkl. essbarem Rindenanteil) Weichkäse aus Escherichia coli m = 100, M = 1000 (inkl. essbarem Koagulasepositive m = 100, M = 1000 Frischkäse Enterobacteriaceae m = 1000 Anhang 2 Ziff. 1 1. Die Produkte müssen ein Kennzeichen mit der Zulassungsnummer des Herstellerbetriebes tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Kennzeichen kann auf dem Erzeugnis selbst, seiner Umhüllung oder auf dem Etikett dieser Umhüllung angebracht werden. Bei einzeln umhüllten und anschliessend gemeinsam verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, muss das Kennzeichen nur auf der gemeinsamen Verpackung angebracht werden. Käsevorverpackungsbetriebe müssen auf den Verpackungen die eigene Nummer und die erforderlichen Informationen anbringen, die eine Rückverfolgung bis zum Herstellerbetrieb gewährleisten.
III
Diese Änderung tritt am1. Februar 2003 in Kraft.
20. Dezember 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.