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Verordnung über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus

AS 2003 3749 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 15 oct. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2003-3749/de/verordnung-uber-die-forderung-von-innovation-und-zusammenarbeit-im-tourismus

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus (SR 935.221)

AS 2003 3749

Verordnung
über die Förderung von Innovation
und Zusammenarbeit im Tourismus

vom 15. Oktober 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 19971 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 935.22; AS 2003 3747

Art. 1 Grundsatz

Vorrang bei der Gewährung von Finanzhilfen haben Vorhaben, die mit Innovation und Zusammenarbeit im Schweizer Tourismus die strukturelle Anpassung an die Weltmarktbedingungen beschleunigen.

Art. 2 Voraussetzungen und Auflagen

Vorhaben stärken die Wettbewerbsfähigkeit, wenn sie der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte und Vertriebskanäle dienen oder die Qualität der Leistungen verbessern oder die organisatorischen Strukturen stärken oder die Aus- und Weiterbildung verbessern.

Vorhaben müssen die in der Schweiz bestehenden Umweltstandards einhalten und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Vorhaben, die umweltschädigende Wirkungen haben, werden nicht unterstützt.

Vorhaben müssen Arbeitsplätze schaffen oder deren Attraktivität steigern oder gefährdete Arbeitsplätze längerfristig sichern.

Vorhaben sind überbetrieblich, wenn mindestens zwei Betriebe unterschiedlicher Wirtschaftsarten gemäss der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige zusammenarbeiten oder eine grössere Anzahl von Betrieben der gleichen Wirtschaftsart.

Art. 3 Beizug der Beratenden Kommission für Tourismus

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) holt bei wichtigen Vorhaben, welche grundsätzliche Fragen der Förderpolitik aufwerfen, die Stellungnahme der Beratenden Kommission für Tourismus ein.

Stellen sich in anderen Bereichen Grundsatzfragen, zieht es die Fachämter des Bundes bei.

SR 935.221

Art. 4 Anrechenbare Kosten

Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar auf Innovation und überbetriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen sind.

Art. 5 Begleitende Massnahmen

Für die Information, den Wissensaustausch und die Evaluation können höchstens

Prozent des Verpflichtungskredites eingesetzt werden.

Art. 6 Gesuche um Finanzhilfe

Das Gesuch um Finanzhilfe ist dem seco in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Es muss enthalten:

  1. Namen, Beruf und Adresse beziehungsweise Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers;

  2. einen umfassenden Projektbeschrieb;

  3. den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens des Projektes;

  4. eine mehrjährige Planerfolgsrechnung;

  5. eine detaillierte Zusammenstellung der Kosten;

  6. den Nachweis der Eigenleistungen und der Mittelzusicherungen;

  7. den Nachweis der Umweltverträglichkeit des Vorhabens;

  8. ein Schema über die Projektorganisation mit einer Beschreibung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;

  9. Angaben über beteiligte Organisationen und Betriebe bei der Umsetzung;

  10. Angaben über den Projektbeginn und -abschluss.

Das seco kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 7 Berichterstattung und Abrechung

Die Beitragsempfänger haben dem seco nach Abschluss der Arbeiten einen Schlussbericht, der zu den Voraussetzungen und Auflagen in Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus Stellung nimmt, sowie eine Schlussabrechnung samt Originalbelegen zu unterbreiten.

Sie halten alle Abrechnungsunterlagen während fünf der Schlussabrechnung folgenden Jahren für Kontrollen der Bundesbehörden bereit.

Art. 8 Zahlungsmodus

Die erste Zahlung erfolgt bei Projektbeginn, die Schlusszahlung nach Ablieferung des vollständigen Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Januar 19982 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2003 in Kraft.

15. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1998 754, 2000 187