AS 2003 4055
Verordnung
über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege
vom 22. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 246 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP),
verordnet:
Art. 1 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
Die Gebühren sind für die Untersuchungshandlungen geschuldet, die vom Bundesanwalt, von der Bundeskriminalpolizei und vom eidgenössischen Untersuchungsrichter durchgeführt oder angeordnet worden sind.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, die Untersuchungshaft, den Transport von Untersuchungsgefangenen, Reisen und Unterkunft, Gutachten, Rechtshilfe, Postsendungen, Fernmeldeverkehr, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Entschädigung an Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen.
Art. 2 Aufstellung der Kosten
Die Bundeskriminalpolizei, der Bundesanwalt und der eidgenössische Untersuchungsrichter erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
Die Bundeskriminalpolizei und der eidgenössische Untersuchungsrichter übergeben nach Abschluss der Ermittlungen bzw. der Voruntersuchung ihre Kostenaufstellungen dem Bundesanwalt.
Der Bundesanwalt fügt die Kostenaufstellungen der Anklageschrift bei, die er der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes zustellt, oder legt die Kostenaufstellungen zu den Akten der Strafsache, die er der kantonalen Strafverfolgungsbehörde überträgt.
In den Fällen nach Artikel 246bis Absätze2 und 3 BStP entscheidet der Bundesanwalt über die Erhebung der Kosten.
Art. 3 Festlegung der Gebühren
Die für die Gebührenerhebung zuständige Behörde legt die Gebühr fest; sie berücksichtigt dabei die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interessen sowie den Zeit- und Arbeitsaufwand.
In Fällen, die besonders umfangreich oder auf Grund der tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten besonders schwierig sind, kann die Gebühr für jeden einzelnen Beschuldigten bis zum Doppelten des vorgesehenen Höchstbetrages betragen.
Art. 4 Gebührenrahmen
Es gelten folgende Gebührenrahmen:
für die Nichtfolgegebung: 500 bis 2000 Franken;
für die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei: 500 bis 50 000 Franken;
für die Voruntersuchung: 3000 bis 50 000 Franken;
für die Anklageschrift und Anklagevertretung: 2000 bis 20 000 Franken;
für die Ablehnung einer auf Artikel 105bis Absatz 1 BStP gestützten Beschwerde: 100 bis 1000 Franken.
Art. 5 Auslagen der Strafverfolgungsbehörden
Die Auslagen der Strafverfolgungsbehörden werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
Art. 6 Auslagen der anderen Verfahrensbeteiligten
Die Reisekosten werden wie folgt festgelegt:
Preis für eine Fahrkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zweite Klasse, hin und zurück;
Kilometerentschädigung, berechnet gemäss Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20012 zur Bundespersonalverordnung, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel es nicht ermöglichen, den Ort einer Verfahrenshandlung mit vertretbarem Zeitaufwand zu erreichen und die Benutzung eines privaten Fahrzeuges notwendig ist;
Preis für einen Flugschein in der Economy-Klasse, wenn die zurückzulegende Distanz die Benützung eines Flugzeuges nötig macht.
Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden Mahlzeiten nicht vergütet.
Kann ein Verfahrensbeteiligter am Tage einer Verfahrenshandlung nach deren Durchführung nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm für die Übernachtung mit Frühstück der entsprechende Preis eines Mittelklassehotels vergütet.
Art. 7 Entschädigung für Erwerbsausfall
Die Erwerbsausfallentschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen wird pauschal zwischen 50 und 250 Franken pro Halbtag festgesetzt; in besonderen betragsmässig zu belegenden Fällen kann eine angemessene Entschädigung von mehr als 250 Franken pro Halbtag gewährt werden.
Art. 8 Fälligkeit
Die Gebühren und die Auslagen werden fällig:
am Tag des Empfangs des Entscheides;
bei Anfechtung des Entscheides: mit Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Art. 9 Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2004 in Kraft.
22. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |