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Bundesbeschluss zur Genehmigung des revidierten Protokolls II und des Protokolls IV zum Übereinkommen über konventionelle Waffen

AS 2003 4085 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 8 dec. 1997

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2003-4085/de/bundesbeschluss-zur-genehmigung-des-revidierten-protokolls-ii-und-des-protokolls-iv-zum-ubereinkommen-uber-konventionelle-waffen

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Funtauna

Mida: Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (SR 0.515.091.2),

AS 2003 4085

Bundesbeschluss
zur Genehmigung des revidierten Protokolls II
und des Protokolls IV zum Übereinkommen
über konventionelle Waffen

vom 8. Dezember 1997

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht auf die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 19972,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
  2. [2] BBl 1997 IV 1

Art. 1 Revidiertes Protokoll II

Das revidierte Protokoll II über das Verbot und die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen vom 3. Mai 1996 zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, ist genehmigt mit der folgenden auslegenden Erklärung: Auslegende Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3: «Die Schweiz legt die Begriffsbestimmung der Anti-Personenminen in dem Sinne aus, dass davon jede Mine ausgeschlossen ist, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden, wenn sie mit einer Aufnahmesperre ausgerüstet ist.»

DerBundesrat ist ermächtigt, das Protokoll anzunehmen und dabei die obenerwähnte Erklärung abzugeben.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die genannte Erklärung zurückzuziehen.

Art. 2 Protokoll IV

Das Protokoll IV über Laserblendwaffen vom 13. Oktober 1995 zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, ist genehmigt mit der folgenden Erklärung: Erklärung betreffend das Protokoll IV über Laserblendwaffen: «Die Schweiz erklärt, dass sie die Bestimmungen von Protokoll IV über die Laserblendwaffen unter allen Umständen anwenden wird.»

konventionelle Waffen. BB

DerBundesrat ist ermächtigt, das Protokoll anzunehmen und dabei die obenerwähnte Erklärung abzugeben.

Art. 3 Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat,1. Dezember 1997 Ständerat, 8. Dezember 1997 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz