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Verordnung betreffend die Überführung der Ruhegehaltsordnung der vor 1995 gewählten ETH-Professorinnen und -Professoren in die Pensionskasse des Bundes Publica

AS 2003 4587 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 19 nov. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2003-4587/de/verordnung-betreffend-die-uberfuhrung-der-ruhegehaltsordnung-der-vor-1995-gewahlten-eth-professorinnen-und-professoren-in-die-pensionskasse-des-bundes-publica

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Funtauna

Abrogescha: Verordnung über die Dozenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (SR 414.142)

Act da basa da: Verordnung betreffend die Überführung der Ruhegehaltsordnung der vor 1995 gewählten ETH-Professorinnen und -Professoren in die Pensionskasse des Bundes Publica (SR 414.146)

AS 2003 4587

Verordnung
betreffend die Überführung der Ruhegehaltsordnung
der vor 1995 gewählten ETH-Professorinnen und
-Professoren in die Pensionskasse des Bundes Publica

vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 40b Absatz 4 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 414.110

Art. 1 Aktive ETH-Professorinnen und -Professoren

Die vor dem1. Januar 1995 gewählten aktiven ordentlichen und ausserordentlichen ETH-Professorinnen und -Professoren, welche am1. Januar 2004 das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben, sind ab dem1. Januar 2004 obligatorisch in der Pensionskasse des Bundes Publica versichert. Die Austrittsleistung aus der Ruhegehaltsordnung gemäss ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 19832 entspricht der Summe der Einkaufssummen gemäss den Absätzen 2 und 3, abzüglich der Beträge gemäss den Absätzen 4 und 5.

Im Kernplan wird per1. Januar 2004 für jede Professorin und jeden Professor eine Einkaufssumme einbezahlt. Mit dieser Einkaufssumme werden jeder Professorin und jedem Professor so viele Versicherungsjahre gutgeschrieben, dass der Altersrentensatz beim Altersrücktritt am ersten Tag des ersten Monats nach vollendetem 65. Altersjahr dem Altersrentensatz vor dem Übertritt in die Publica entspricht. Massgebend für die Einkaufssumme ist der versicherte Verdienst per1. Januar 2004, berechnet nach den Bestimmungen der Publica.

Im Ergänzungsplan wird per1. Januar 2004 jeder Professorin und jedem Professor als Einkaufssumme ein Altersguthaben gutgeschrieben. Dieses wird so festgesetzt, dass modellmässig die Summe der Altersrenten aus dem Kernplan und dem Ergänzungsplan beim Altersrücktritt am ersten Tag des ersten Monats nach vollendetem 65. Altersjahr der Altersrente nach altrechtlicher Ruhegehaltsordnung entspricht. Dieser Berechnung per1. Januar 2004 werden die folgenden Modellannahmen zu Grunde gelegt:

a. Die versicherte Besoldung bzw. der versicherte Verdienst, berechnet nach den Bestimmungen der Publica, nimmt nach dem1. Januar 2004 jährlich um 2 Prozent zu, wobei die Erhöhung erstmals per1. Januar 2005 und letztmals per1. Januar des Kalenderjahres erfolgt, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird.

SR 414.142

AS 1983 1641, 1989 238, 1993 837, 1994 295, 1995 586 3865, 2003 1119

  1. Das Altersguthaben wird ab dem1. Januar 2005 zu jährlich 4 Prozent verzinst, wobei für das Jahr 2004 der effektiv für die Altersguthaben gültige Zins im Ergänzungsplan massgebend ist.

  2. Der Umwandlungssatz für die Gutschrift beträgt 6,88 Prozent.

Beträge, die nach dem1. Januar 1995 zur Finanzierung von Wohneigentum bezogen oder im Zusammenhang mit einer Ehescheidung überwiesen wurden, werden bei der Festsetzung des Rentensatzes für die Berechnungen nach den Absätzen 2 und

nicht berücksichtigt. Die bezogenen und überwiesenen Beträge werden samt einem jährlichen Zins von 4 Prozent bis zum 31. Dezember 2003 aufgezinst und per 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes Publica in eine Leistungskürzung umgerechnet.

Die am1. Januar 2004 noch nach altem Recht geschuldeten Einkaufssummen werden ab dem1. Januar 2004 nach den Bestimmungen der Publica behandelt.

Art. 2 Professorinnen und Professoren im Ruhestand und ihre Hinterlassenen

Die vor dem1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, welche vor dem1. Januar 2004 das 65. Altersjahr erreicht haben oder in den Ruhestand übergetreten sind, werden ab dem1. Januar 2004 als Rentnerinnen und Rentner in die Publica aufgenommen. Die laufenden Ruhegehälter werden in gleicher Höhe weitergeführt. Für die Anpassungen an die Teuerung gelten die Bestimmungen der Publica.

Die Hinterlassenen der nach dem1. Januar 1989 verstorbenen Professorinnen und Professoren, die Anspruch auf eine Rente des Bundes haben, werden ab dem 1. Januar 2004 als Rentnerinnen und Rentner in die Publica aufgenommen. Die laufenden Hinterlassenenrenten werden in gleicher Höhe weitergeführt. Für die Beendigung des Anspruchs, für die nach dem 31. Dezember 2003 entstehenden Hinterlassenenrenten und für die Anpassungen an die Teuerung gelten die Bestimmungen der Publica.

Die Hinterlassenen der vor dem1. Januar 1989 verstorbenen Professorinnen und Professoren, die Anspruch auf eine Rente des Bundes haben, werden ab dem 1. Januar 2004 in den Rentnerbestand der Publica aufgenommen. Die laufenden Hinterlassenenrenten werden in gleicher Höhe weitergeführt. Für die Beendigung des Anspruchs auf die Rente gelten weiterhin die Statuten der Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 16. Juni 1971. Die Anpassungen an die Teuerung richten sich nach den für die Publica geltenden Bestimmungen.

Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge von Publica berechnet die notwendigen Deckungskapitalien auf der Basis EVK 2000, 4 Prozent, erhöht um den für Publica geltenden Zuschlag für die Langlebigkeit.

Art. 3 Hypothekardarlehen

Die von der Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 16. Juni 1971 an Professorinnen und Professoren gewährten laufenden Hypothekardarlehen werden durch die Eidgenössische Finanzverwaltung bis zur vollständigen Rückzahlung weitergeführt und verwaltet. Eine Verlängerung der Laufzeit dieser Darlehen ist ausgeschlossen. Bezüglich der Rückzahlung gilt das Hypothekar-Reglement vom 30. Mai 1973 für die Witwen- und Waisenkasse der Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 19833 wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1983 1641, 1989 238, 1993 837, 1994 295, 1995 586 3865, 2003 1119