Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Zivilgesetzbuch Obligationenrecht Strafgesetzbuch Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

AS 2003 463 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 4 oct. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2003-463/de/zivilgesetzbuch-obligationenrecht-strafgesetzbuch-bundesgesetz-uber-schuldbetreibung-und-konkurs

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Cudesch penal svizzer (SR 311.0),

Fegl federal: Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Strafgesetzbuch, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Grundsatzartikel Tiere) (BBl 2002 1024),

AS 2003 463

Zivilgesetzbuch
Obligationenrecht
Strafgesetzbuch
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(Grundsatzartikel Tiere)

Änderung vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2002 4164
  2. [2] BBl 2002 5806

I

Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:

Art. 482 Abs. 4

Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Art. 641 Randtitel

A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemeinen

Art. 641a

II. Tiere 1 Tiere sind keine Sachen.

Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.

Art. 651a

c. Tiere des 1 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder häuslichen Bereichs Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.

Estrifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.

Art. 720 Randtitel

III. Fund 1. Bekanntmachung, Nachfrage

a. Im Allgemeinen

Art. 720a

b. Bei Tieren 1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen. 2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.

Art. 722 Abs. 1bis und 1ter

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.

Art. 728 Abs. 1bis

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

Art. 934 Abs. 1

Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt

Artikel 722 .

Footnotes

  1. [3] SR 210

II

Das Obligationenrecht4 wird wie folgt geändert:

Art. 42 Abs. 3

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.

Art. 43 Abs. 1bis

Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.

Footnotes

  1. [4] SR 220

III

Das Strafgesetzbuch5 wird wie folgt geändert:

Art. 110 Ziff. 4bis 4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie

entsprechende Anwendung auf Tiere.

Art. 332

Nichtanzeigen Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den eines Fundes Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

Footnotes

  1. [5] SR 311.0

IV

Das Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a

Unpfändbar sind:

1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;

Footnotes

  1. [6] SR 281.1

V

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat,4. Oktober 2002

Nationalrat,4. Oktober 2002

Der Präsident: Anton Cottier

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 23. Januar 2003 unbenützt abgelaufen.7

Es wird, mit Ausnahme von Absatz 3, auf den1. April 2003 in Kraft gesetzt.

Der neue Artikel 720a Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs wird auf den1. April 2004 in Kraft gesetzt.

19. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Footnotes

  1. [7] BBl 2002 6518