AS 2003 900
Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnungsbaus
Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnungsbaus
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. April 2001, mit Wirkung ab 8. Februar 2000
Originaltext Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern, den 8. Februar 2000
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten seine Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 1. Februar 2000 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein – unter Bezugnahme auf die Vorarbeiten der Arbeitsgruppe ‹Personenverkehr› der Gemischten Kommission gemäss der Vereinbarung vom2. November 19942 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) sowie im Lichte der Gemeinsamen Erklärung zu Gleichbehandlungsfragen vom2. November 19943 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein – bezüglich der Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat Folgendes mitzuteilen: 1. In der Schweiz sind liechtensteinische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung gemäss den Gesetzgebungen von Bund und Kantonen bezüglich des Zugangs zum Treuhänderberuf und der Förderung des Wohnungsbaus schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt. 2. Im Fürstentum Liechtenstein sind schweizerische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung bezüglich des Zugangs zum Treuhänderberuf und
SR 0.142.115.142.2 1 AS 2003 899
der Förderung des (preiswerten) Wohnungsbaus jeweils auf der Grundlage des Gegenrechts liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Gestützt auf diese Rechtslage in den beiden Staaten beehrt sich das Departement, im Namen des Schweizerischen Bundesrates der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vorzuschlagen, die Artikel 3bis und 9bis der Vereinbarung vom 6. November 19634 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat wie folgt zu ändern:
Art. 3bis
‹Schweizerische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein haben Anspruch auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Vorbehalten bleiben gewerbepolizeiliche Vorschriften und abweichende Bestimmungen für Rechtsanwälte, Notare und medizinische Berufe.›
Art. 9bis (unverändert) wird zu Art. 9bis Abs. 1
Art. 9bis Abs. 2
‹Schweizerische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein sind bezüglich der Förderung des Wohnungsbaus den liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt, soweit die Schweiz den liechtensteinischen Staatsangehörigen in der Schweiz Gegenrecht gewährt.› Ausserdem beehrt sich das Departement, im Namen des Schweizerischen Bundesrates gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bezüglich des Zugangs liechtensteinischer Staatsangehöriger zum Treuhänderberuf folgende Erklärung abzugeben: Liechtensteinische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz sind gemäss den Gesetzgebungen der Kantone bezüglich des Zugangs zum Treuhänderberuf schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note sowie die Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Vereinbarung wird ab dem Datum der Antwortnote des Fürstentums Liechtenstein vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Parteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft beehrt sich, dem Departement das Einverständnis der zuständigen liechtensteinischen Behörden mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Note bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, welche ab dem 8. Februar 2000 vorläufig angewendet wird und in Kraft treten wird, sobald sich die Parteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Gerne benützt die Botschaft auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.