AS 2004 1277
Beschluss Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) vom 15. Juli 2003
In Kraft getreten am 15. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 20021
Originaltext Der gemischte Ausschuss –
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere auf Artikel 14 und 18, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit2 (im Folgenden: «das Abkommen») wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. 2. In Anhang II des Abkommens wird insbesondere auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/713 und (EWG) Nr. 574/724 in ihren durch die Verordnung (EG) Nr. 118/975 sowie die nachfolgenden Änderungsverordnungen einschliesslich der Verordnung (EG) Nr. 307/19996 aktualisierten Fassungen Bezug genommen. 3. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 wurden seit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens mehrmals geändert. Deshalb müssen nun die betreffenden Änderungsrechtsakte, nämlich die Verordnung (EG)
1 Siehe Artikel 2 Absätze2 und 3 des Beschlusses bezüglich besondere In-Kraft- Tretensbestimmungen.
Nr. 1399/19997, die Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission8, die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 410/2002, in das Abkommen und insbesondere in dessen Anhang II einbezogen werden. 4. Die Hilflosenentschädigungen nach schweizerischen Recht sind gemäss dem Protokoll zu Anhang II des Abkommens in den Text des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 aufzunehmen, da die Rechtsakte, in denen diese Leistungen geregelt sind, dahin gehend geändert wurden, dass diese Leistungen ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert werden. 5. Die Voraussetzungen und die Auswirkungen der Option, eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung zu beantragen, sind besser zu verdeutlichen; dies gilt insbesondere für die bei der Antragstellung zu beachtenden Fristen, für die Auswirkungen der Befreiung auf die im selben Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen, für die Verteilung der Kosten für Sachleistungen im Krankheitsfall zwischen der schweizerischen Unfallversicherung und der Krankenversicherung eines Mitgliedstaates bei Nichtberufsunfällen und für den Anspruch auf Sachleistungen während eines Aufenthalts in der Schweiz. 6. Aufgrund einer Änderung des schweizerischen Systems der Invalidenversicherung sollten die derzeitigen Bestimmungen des Anhangs II betreffend die Gewährung einer Invalidenrente und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geändert werden. 7. In der Folge von Änderungen von Zuständigkeiten und Bezeichnungen auf nationaler schweizerischer Ebene sollten die Verweisungen auf die betreffenden Ministerien und Einrichtungen geändert werden. 8. Die Vielschichtigkeit und die technische Natur der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit machen eine wirksame und kohärente Koordinierung durch die Anwendung gemeinsamer und einheitlicher Koordinierungsbestimmungen innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien erforderlich. 9. Es ist im Interesse der von dem Abkommen erfassten Personen, dass nachteilige Auswirkungen einer Anwendung unterschiedlicher Koordinierungsregeln durch die Vertragsparteien beseitigt oder zumindest zeitlich begrenzt werden. 10. Änderungen des Anhangs II sollten deshalb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wirksam werden, mit Ausnahme der Beseitigung bzw.
Einschränkung der Möglichkeit für in Portugal und in Finnland wohnende Personen, von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit zu werden; diese Änderung sollte ab dem 1. Juni 2003 wirksam werden –
beschliesst:
Art. 1
Anhang II des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juni 2002, mit Ausnahme der Änderung von Nummer 3 Buchstabe b) des Anhangs II des Abkommens, mit der die Möglichkeit für in Portugal und in Finnland wohnende Personen, von der Versicherungspflicht befreit zu werden, beseitigt bzw. eingeschränkt wird; diese Änderung wird am 1. Juni 2003 wirksam. Ab dem letztgenannten Datum enden auch die Wirkungen der Befreiungen von der schweizerischen Versicherungspflicht, die gegebenenfalls in Portugal wohnenden Personen gewährt worden sind.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003.
Im Namen des Gemischten Ausschusses: Der Vorsitzende, Matthias Brinkmann
Anhang
Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:
1. Unter der Überschrift «Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird» wird in Nummer 1 «Verordnung (EWG) Nr. 1408/71» nach «399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates …» Folgendes angefügt: «399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1). 301 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 187 vom10.7.2001, S. 1).» 2. Unter der Überschrift «Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:» wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 des Abkommens wie folgt geändert:
In Buchstabe h) betreffend Anhang IIa wird nach Buchstabe a) ein neuer Buchstabe eingefügt: «a1) Hilflosenentschädigung [Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19599 sowie Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 194610 in geänderter Fassung vom8. Oktober 1999].»
In Nummer 1 Buchstabe o) betreffend Anhang VI erhält Ziffer 3 folgende Fassung: «3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen
Den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; ii) die Personen, für die nach den Artikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung die Schweiz der zuständige Staat ist; iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; iv) die Familienangehörigen der in den Ziffern i) und iii) genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbstständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Portugal, Schweden und Vereinigtes Königreich;
die Familienangehörigen der in Ziffer ii) genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich. Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
Die unter Buchstabe a) genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall abgesichert sind: Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und – was die unter Buchstabe a) Ziffern iv) und v) genannten Personen angeht – Finnland. Dieser Antrag aa) ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung vom Beginn der Versicherungspflicht an wirksam; bb) schliesst sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.»
In Nummer 1 Buchstabe o) werden nach Ziffer 3 die folgenden neuen Absätze eingefügt: «3a. Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von
Ziffer 3b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften
eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und dem zuständigen Kranken-versicherungs- träger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Wäre bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit auch ein Träger der Krankenversicherung des Wohnstaates leistungspflichtig, so trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten diese Kosten dennoch allein. 3b. Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Ziffer 3 Buchstabe b) der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von
Artikel 22 Absatz 1a für jeden Leistungen erfordernden Zustand.»
Nummer8 erhält folgende Fassung: «8. Ungeachtet der Bestimmungen von Titel III gilt jeder Arbeitnehmer oder Selbstständige, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, als für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität in dieser Versicherung versichert, wenn er seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste und die Invalidität in diesem Lande festgestellt worden ist; er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er seinen Wohnsitz in der Schweiz. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person gemäss den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstaben a)–e), 14–14f oder 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegt.»
Nummer9 erhält folgende Fassung: «9. Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.»
3. Unter der Überschrift «Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird» wird in Nummer2 «Verordnung (EWG) Nr. 574/72» nach «399 R 307: Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates …» Folgendes eingefügt:
«399 R 1399: Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1). 301 R 1386: Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 187 vom10.7.2001, S. 1). 301 R 0089: Verordnung (EG) Nr. 89/2001 der Kommission vom 17. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 16). 302 R 0410: Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 62 vom5.3.2002, S. 17).» 4. Unter der Überschrift «Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:» wird Anhang II Abschnitt A Nummer 2 des Abkommens wie folgt geändert:
Nummer 2 Buchstabe a) zu Anhang 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: «2. Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’État à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna – State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne».
Nummer 2 Buchstabe d) zu Anhang 4 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: «5. Arbeitslosigkeit. Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’État à l’économie, Direction du travail, Berne.– Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna – State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne».
Nummer 2 Buchstabe g) zu Anhang 7 erhält folgende Fassung: «Schweiz UBS SA, Genève – Genf – Ginevra – Geneva».
d) In Nummer 2 Buchstabe j) zu Anhang 10 wird aa) in Ziffer 3 in der englischen Fassung Folgendes gestrichen: «Gemeindeverwaltung – Administration communale – Amministrazione communale»; bb) in Ziffer 5 in der englischen Fassung die Angabe «Gemeindeverwaltung – Administration communale – Amministrazione communale» vor dem in Klammern gesetzten Wortlaut the «local authority at the place of residence eingefügt»; cc) in Ziffer 6 die Angabe «Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office fédéral du développement économique et de l’emploi, Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna» ersetzt durch: «Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’État à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna – State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne»; dd) in Ziffer 7 Buchstabe c) die Angabe «Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office fédéral du développement économique et de l’emploi, Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna» ersetzt durch: «Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’État à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna – State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne». 5. Abschnitt B des Anhangs II wird wie folgt geändert:
In Ziffer 4.23 wird «387 D XXX» durch «387 Y 1009 (01)» ersetzt.
In Ziffer 4.25 wird «388 D XXX» durch «388 Y 309 (01)» ersetzt.
In Ziffer 4.26 wird «388 D XXX» durch «388 Y 309 (03)» ersetzt.
In Ziffer 4.29 wird «389 D XXX» durch «389 Y 1115 (01)» ersetzt.
In Ziffer 4.30 wird «390 D XXX» durch «390 Y 412 (01)» ersetzt.
In Ziffer 4.31 wird «390 D XXX» durch «390 Y 412 (02)» ersetzt.
In Ziffer 4.32 wird «390 D XXX» durch «390 Y 412 (03)» ersetzt.
In Ziffer 4.33 wird «390 D XXX» durch «390 Y 330 (01)» ersetzt.
Die Ziffern4.16,4.46 und 4.47 werden gestrichen.
In Ziffer 4.38 wird – in Nummer 1 Buchstabe a) «Invalidenversicherung» ersetzt durch «Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung»; – in Nummer2 die Angabe «Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Bern – Office fédéral du développement économique et de l’emploi, Berne – Ufficio federale dello sviluppo economico e del lavoro, Berna» ersetzt durch:
«Staatssekretariat für Wirtschaft, Direktion für Arbeit, Bern – Secrétariat d’État à l’économie, Direction du travail, Berne – Segretariato di Stato dell’economia, Direzione del lavoro, Berna – State Secretariat for Economic Affairs, Directorate of Labour, Berne».
k) Nach Ziffer 4.55 werden die folgenden Ziffern eingefügt: «4.56. 399 D 0370: Beschluss Nr. 171 vom9. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und
Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den
Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äussersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. L 143 vom8.6.1999, S. 11). 4.57. 399 D 0371: Beschluss Nr. 172 vom9. Dezember 1998 über die Vordrucke (E 101) (ABl. L 143 vom8.6.1999, S. 13). 4.58. 300 D 0129 (01): Beschluss Nr. 173 vom9. Dezember 1998 über die nach Einführung des Euro von den Mitgliedstaaten für die Erstattungen zwischen Trägern angenommenen gemeinsamen Verfahren (ABl. C 27 vom 29.1.2000, S. 1). 4.59. 300 D 0141: Beschluss Nr. 174 vom 20. April 1999 über die Auslegung des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 30). 4.60. 300 D 0142: Beschluss Nr. 175 vom 23. Juni 1999 zur Auslegung des Begriffs ‹Sachleistungen› bei Krankheit und Mutterschaft nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22, 22a, Artikel 22b, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29, Artikel 31, Artikel 34a und
Artikel 34b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und
zur Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und
der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 32). 4.61. 300 D 0582: Beschluss Nr. 176 vom 24. Juni 1999 betreffend die Erstattung der bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat verauslagten Kosten durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 angegebenen Verfahren 96/249/EG (ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 42).
4.62. 300 D 0748: Beschluss Nr. 177 vom5. Oktober 1999 über die Vordrucke (E 128 und E 128 B) (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 65). 4.63. 300 D 0749: Beschluss Nr. 178 vom9. Dezember 1999 über die Auslegung von Artikel 111 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 71). 4.64. 302 D 0154: Beschluss Nr. 179 vom 18. April 2000 über die Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113–E 118, E 125–E 127) (ABl. L 54 vom 25.2.2002, S. 1). 4.65. 301 D 0070: Beschluss Nr. 180 vom 15. Februar 2000 über die Vordrucke (E 211–E 212) (ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 33). 4.66. 301 D 0891: Beschluss Nr. 181 vom 13. Dezember 2000 zur Auslegung des Artikels 14 Absatz 1, des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbstständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 73). 4.67. 301 D 0655: Beschluss Nr. 182 vom 13. Dezember 2000 über die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen (ABl. L 230 vom 28.8.2001, S. 20). 4.68. 302 D 0155: Beschluss Nr. 183 vom 27. Juni 2001 über die Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Zusammenhang mit Sachleistungen bei Schwangerschaft und Entbindung (ABl. L 54 vom 25.2.2002, S. 39).»