AS 2004 1287
Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens
Notenaustausch vom 30. Mai 2003
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens
In Kraft getreten am1. Juni 2003
Originaltext
Botschaft des Bern, den 30. Mai 2003 Fürstentums Liechtenstein Bern
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Note vom 30. Mai 2003 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: – In Anbetracht des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); – in Anbetracht der durch das Fürstentum Liechtenstein als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Bereich der Freizügigkeit ausgehandelten Sonderlösung; – unter Hinweis auf das am 21. Juni 20012 in Vaduz im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation unterzeichnete Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein3;
SR 0.142.115.144 Anhang VIII des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (Anhang K – Anlage1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens) sind. 3. Die Schweiz gewährt den Dienstleistungserbringern aus Liechtenstein im Bereich des Gewerbes das Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemäss Anhang K – Anlage1 konsolidierte Fassung des EFTA- Übereinkommens. 4. Das Fürstentum Liechtenstein gewährt den Dienstleistungserbringern aus der Schweiz im Bereich des Gewerbes das Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemäss Anhang K – Anlage1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens. Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. November 19634 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat und der Notenaustausch vom 19. Oktober 19815 über die teilweise Suspendierung von Artikel 3 dieser Vereinbarung gelten weiter, soweit sie gegenüber diesem Notenaustausch eine günstigere Regelung vorsehen. Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die liechtensteinische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am1. Juni 2003 in Kraft tritt.
4 SR 0.142.115.142 5 SR 0.142.115.142.1
des EFTA-Übereinkommens. Notenaustausch mit Liechtenstein
Zwecks Erörterung und Lösung von Anwendungsfragen wird ein Ausschuss bestehend aus Experten der Verwaltung der beiden Vertragsparteien eingesetzt. Der Ausschuss wird ad hoc auf Ansuchen einer der Vertragsparteien einberufen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekannt zu geben. Damit bilden die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am1. Juni 2003 in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
des EFTA-Übereinkommens. Notenaustausch mit Liechtenstein