AS 2004 297
Bundesgesetz
über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen
des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe
von Unternehmen und Anstalten des Bundes
vom 20. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. April 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20022,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 24. März 19953 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Art. 4 Abs. 5
Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 sinngemäss.
Art. 8 Abs. 3 zweiter Satz
... Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 gilt sinngemäss.
2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 20006
Art. 6a Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes
Der Bundesrat erlässt Grundsätze über:
den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie desjenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: 1. der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen SBB; 2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen;
das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans von Unternehmen und Anstalten nach Buchstabe a.
Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge und über Abgangsentschädigungen.
Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder der Anstalt vermindern oder zu einem Konflikt mit deren Interessen führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen.
Die Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne beziehungsweise Honorare (einschliesslich Nebenleistungen) der Personen nach Absatz 1 sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. Für die vorsitzende Person der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates beziehungsweise die vorsitzende Person eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans wird der Lohn beziehungsweise das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) jeweils individuell ausgewiesen.
Die Grundsätze nach den Absätzen 1–4 gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stimmenmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben.
Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1–5 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Für börsenkotierte Unternehmungen gilt lediglich der Grundsatz nach Absatz 4.
Art. 15 Abs. 6
Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.
3. Bundesgesetz vom 21. Juni 19917 über Radio und Fernsehen
Art. 29 Abs. 4
Er sorgt dafür, dass für die Mitglieder der leitenden Organe der SRG, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für weiteres Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 sinngemäss angewendet wird.
4. Heilmittelgesetz vom15. Dezember 20009
Art. 71 Abs. 2 dritter Satz
... Für das Honorar der Mitglieder des Institutsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 sinngemäss.
Art. 75 Abs. 2, dritter Satz
... Für den Lohn der Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 sinngemäss.
5. Bundesgesetz vom 20. März 198112 über die Unfallversicherung
Art. 63 Abs. 2 dritter Satz
... Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200013 sinngemäss.
Art. 64 Abs. 3
Für den Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200014 sinngemäss.
6. Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195315
Art. 62a
Für das Honorar der Mitglieder des Bankrates und für die Besoldung der Mitglieder des Direktoriums und des Personals, das in vergleichbarer Weise besoldet wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt
Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200016 sinngemäss.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2003 Ständerat, 20. Juni 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. Oktober 2003 unbenützt abgelaufen.17
Es wird auf den1. Februar 2004 in Kraft gesetzt.
19. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |