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Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

AS 2004 3193 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 10 zercl. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2004-3193/de/verordnung-uber-die-stellen-und-personalbewirtschaftung-im-rahmen-von-entlastungsprogrammen-und-reorganisationen

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Funtauna

Act da basa da: Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen (SR 172.220.111.5)

AS 2004 3193

Verordnung
über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen
von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

vom 10. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 19 Absätze 5–8, 31 Absätze 3–5 und 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.220.1

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung bezweckt, den Stellenabbau in der Bundesverwaltung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen möglichst ohne Entlassungen sozialverträglich und ökonomisch umzusetzen. Dazu sollen der interne Arbeitsmarkt aktiviert, die Personalentwicklung gezielt gefördert und die Personalbewirtschaftung departementsübergreifend koordiniert werden.

Die Verordnung gilt für das Personal der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV), mit Ausnahme der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Sie gilt nicht für das Personal nach Art. 1 Abs. 2 BPV

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gilt als eine Verwaltungseinheit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 BPV.

Die BPV und der Sozialplan für die Bundesverwaltung vom Februar 2002 sind anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Footnotes

  1. [2] SR 172.220.111.3

Art. 2 Stellen- und Personalplanung

Jede Verwaltungseinheit erarbeitet für die Jahre 2005–2008 eine Stellen- und Personalplanung, die die Auswirkungen der Entlastungsprogramme und Reorganisationen aufzeigt und den Personaleinsatz so gestaltet, dass möglichst viele Angestellte in der Verwaltungseinheit weiterbeschäftigt werden können. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt das zeitliche Vorgehen.

Die Stellen- und Personalplanung zeigt insbesondere auf:

  1. ab wann voraussichtlich welche Angestellten nicht mehr innerhalb der Verwaltungseinheit beschäftigt werden können;

  2. ab wann voraussichtlich welche Stellen mit Personen von ausserhalb der Verwaltungseinheit besetzt werden müssen.

SR 172.220.111.5

Die Daten nach Absatz 2 dienen der Steuerung der Personalgewinnung (Art. 3) und der Berichterstattung (Art. 8). Bei grösseren Änderungen der Daten aktualisieren die Verwaltungseinheiten die Planung und übermitteln diese über die Departemente dem Eidgenössischen Personalamt (EPA).

Art. 3 Steuerung der Personalgewinnung

Die Departemente entscheiden nach Konsultation des EPA, in welchen Funktionsgruppen oder Berufskategorien offene Stellen:

  1. erst extern ausgeschrieben und besetzt werden dürfen, wenn die Suche in der Bundesverwaltung während dreier Monate erfolglos geblieben ist;

  2. nicht extern ausgeschrieben und besetzt werden dürfen.

Art. 4 Betroffene Angestellte

Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwaltungseinheit beschäftigt werden können, müssen spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung schriftlich darüber informiert werden.

Die Verwaltungseinheit schliesst mit der angestellten Person eine Vereinbarung ab. Darin verpflichtet sich die angestellte Person, aktiv an der Suche nach einer Stelle mitzuwirken und eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, das Möglichste zu tun, um der angestellten Person innerhalb oder gegebenenfalls ausserhalb der Bundesverwaltung eine zumutbare andere Arbeit zu vermitteln und wenn möglich eine Kündigung zu vermeiden.

Angestellten, die nicht bereit sind, die Vereinbarung abzuschliessen, kann aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 BPG gekündigt werden.

Nach Abschluss der Vereinbarung wird die angestellte Person in der bundesinternen Job-Datenbank erfasst. Der Arbeitgeber, unterstützt durch das Job-Center (Art. 6), und die angestellte Person suchen intensiv nach einer internen oder externen Stelle.

Konnte eine Stelle innerhalb der Bundesverwaltung vermittelt werden, so bleibt die angestellte Person während dreier Monate bei der bisherigen Dienststelle angestellt und auf deren Lohnliste.

Angestellten, die nicht bereit sind, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen, wird nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe d BPG gekündigt.

Konnte innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine andere zumutbare Arbeit gefunden werden, so wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe e BPG aufgelöst.

Art. 5 Zumutbare andere Arbeit

Stellen innerhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:

  1. die neue Stelle höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist;

  2. der Arbeitsweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür höchstens zwei Stunden für den Hinweg und zwei Stunden für den Rückweg pro Tag beträgt;

  3. die neue Arbeit nach gebührender Einführung mit einer Beurteilung A verrichtet werden kann; Vorbildung, Sprache und Alter sind zu berücksichtigen.

Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.

Art. 6 Job-Center

Das EPA und die Personaldienste der Departemente, Gruppen und Ämter bilden zusammen ein Job-Center.

Das Job-Center:

  1. organisiert den Informationsaustausch über die offenen Stellen und über die betroffenen Angestellten;

  2. berät, vermittelt und koordiniert bei der Stellensuche;

  3. sorgt für die notwendige Umschulung und die gezielte Weiterbildung der betroffenen Angestellten;

  4. koordiniert und steuert die arbeitgeberseitigen Massnahmen.

Es wird bedarfsorientiert aufgebaut. Das EPA legt die Organisation des Job- Centers im Einvernehmen mit der Human-Resources-Konferenz (HRK) fest.

Art. 7 Vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan

Vorzeitige Pensionierungen nach Sozialplan werden im Einvernehmen mit dem EPA vorgenommen.

Das EPA beantragt die finanziellen Mittel für diese Pensionierungen mittels Nachtrag II.

Die Absätze1 und 2 gelten nicht für das VBS.

Art. 8 Monitoring und Berichterstattung

Das EPA richtet ein Monitoring-System ein, mit welchem Stand, Entwicklung, Kosten und Wirkung der Stellen- und Personalbewirtschaftung überprüft und Stellenbestände gesteuert werden können. Es berichtet mindestens einmal jährlich auf dem Dienstweg dem Bundesrat und den Aufsichtskommissionen der eidgenössischen Räte.

Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, alle für das Monitoring und die Berichterstattung massgeblichen Daten dem EPA zugänglich zu machen.

Art. 9 Finanzierung

Die Massnahmen nach dieser Verordnung werden, sofern dafür nicht andere Mittel zur Verfügung stehen, mit maximal1,8 Millionen Franken pro Jahr aus der Bundesratsreserve (NPP-Kredit) finanziert.

Die Verwaltungseinheiten reservieren für Umschulungen und gezielte Weiterbildungen in ihrem Bereich den notwendigen Ausbildungskredit. Das EPA und die HRK sorgen für einen bedarfsgerechten Ausgleich der Ressourcen.

Art. 10 Ausführungsbestimmungen

Das EFD kann nach Anhörung der übrigen Departemente und der Bundeskanzlei die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

10. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz