AS 2004 3435
Verordnung
über die Bildung steuerbegünstigter
Arbeitsbeschaffungsreserven
(ABRV)
Änderung vom 23. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. August 19881 über die Bildung steuerbegünstiger Arbeitsbeschaffungsreserven wird wie folgt geändert:
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 1 Verzinsung von Einlagen bis 31. Dezember 2003
Der Zinssatz für Einlagen bis zum 31. Dezember 2003 entspricht dem arithmetischen Mittel, auf- bzw. abgerundet auf 1/8 Prozent, aus dem Kassazinssatz für Obligationen der Eidgenossenschaft für 10 Jahre und den durchschnittlichen Zinssätzen für Kassenobligationen der Grossbanken.
Art. 6a Verzinsung von Einlagen ab1. Januar 2004
Einlagen auf Sperrkonten bei einer Bank, die ab dem1. Januar 2004 erfolgt sind, werden individuell nach Absprache zwischen dem Unternehmen und seiner Bank verzinst.
Einlagen auf Sperrkonten beim Bund, die ab dem1. Januar 2004 erfolgt sind, werden zur Hälfte der durchschnittlichen Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen des vorangegangenen Quartals, vermindert um 0,5 Prozentpunkte, verzinst. Die Zinsfestsetzung erfolgt jeweils auf Beginn eines Quartals.
Das Unternehmen kann am Jahresende über die Zinsen verfügen. Sie werden nicht dem Sperrkonto gutgeschrieben und sind steuerbar.
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2004 in Kraft.
23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |