AS 2004 3731
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde
(mit Prot., Verständigungsprotokoll und Anhängen)
Übersetzung1
Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde
Abgeschlossen in Leukerbad am 30. November 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19992 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1999
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt) und die PLO zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden die Palästinensische Behörde genannt), 1. In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1996 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, 2. Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration im Euro-Mittelmeerraum aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, 3. Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschliesslich der Rechte Angehöriger von Minderheiten, und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen, 4. In Erwägung der Bedeutung des Nahost-Friedensprozesses, der auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des Weltsicherheitsrates zu einer dauerhaften Lösung führen soll, 5. In Erwägung der Rechte und Pflichten aus internationalen Abkommen, welche sie unterzeichnet haben, sowie der Bedeutung der Abkommen von Oslo, 6. Vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen, SR 0.632.316.251
Übersetzung des englischen Originaltextes.
AS 2004 3729 7. Eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (WTO) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen zur Errichtung der WTO3 ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk des Ziels der Palästinensischen Behörde, der WTO beizutreten, 8. Entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen, 9. In der Erwägung der Tatsache, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge entbindet, 10. Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, 11. In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraums fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration im Euro-Mittelmeerraum leisten wird, 12. In Erwägung der unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zwischen den Parteien und der Notwendigkeit, die laufenden Bemühungen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Westbank und im Gazastreifen zu stärken, 13. Ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Wirtschaftsbeziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kompetenzen, 14. Überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Austausch von Informationen und Meinungen über wirtschaftliche Entwicklung und Handel sowie damit verwandte Fragen, 15. Ferner überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die bilateralen und multilateralen Beziehungen im Wirtschaftsbereich, insbesondere bezüglich Handel und Investitionen, zu fördern, 16.
In Anerkennung der Tatsache, dass dieses Abkommen und seine Umsetzung im Lichte weiterer Entwicklungen der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen und des Nahost-Friedensprozesses überprüft werden sollte, 17. Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Interim-Abkommen (im folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
1. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde errichten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2. Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,
die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten, in der Westbank und im Gazastreifen zu begünstigen,
im Handel zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und den Handel zwischen den dazu gehörenden Gebieten zu erleichtern und keine Handelshemmnisse zu errichten für den Handel mit anderen Partnern,
auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur euromediterranen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren4 fallen, mit Ausnahme der im Anhang I5 aufgezählten Waren;
für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
für Fisch und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat, in der Westbank oder im Gazastreifen.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Fiskalzölle),6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung),7 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 12 (interne Steuern und Regelungen) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Proto-
Die Anhänge und die Protokolle, ausgenommen das Protokoll B, werden nicht in der AS publiziert. Sie können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
koll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen. 3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Prüfungen werden die Vertragsparteien über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. Palästinensische Behörde alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.
Art. 5 Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. Palästinensische Behörde alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten oder der Westbank und dem Gazastreifen.
Art. 7 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten, der Westbank und dem Gazastreifen werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt. Palästinensische Behörde die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung.
Art. 8 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Art. 9 Staatsmonopole
1. Vorbehältlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA- Staaten dafür, dass alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA- Staaten und der palästinensischen Bevölkerung in der Westbank und im Gazastreifen besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet. 2. Die Palästinensische Behörde wird alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur schrittweise so ausgestalten, dass spätestens am 31. Dezember 2001 hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen der palästinensischen Bevölkerung der Westbank und des Gazastreifens und den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten besteht. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Umsetzung dieser Ziele getroffenen Massnahmen informiert werden. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 10 Technische Regelungen
Die Vertragsparteien werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses eine engere Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Abbau von technischen Handelshemmnissen diskutieren. Diese Zusammenarbeit soll in den Bereichen der technischen Regelungen, der Standards und der Konformitätsbewertung stattfinden.
Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit der Palästinensischen Behörde eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 12 Interne Steuern und Regelungen
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Art. 13 Zahlungen und Überweisungen
1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertragspartei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsparteien verwenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist. 3. Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere der Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.
Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens. 2. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses zusammen.
Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewährleisten in Übereinstimmung mit den höchsten internationalen Standards einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen angemessene und effektive Massnahmen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen. 2. Die Vertragsparteien werden in Fragen des geistigen Eigentums in Übereinstimmung mit Artikel 26 (technische Unterstützung) dieses Abkommens zusammenarbeiten.
3. Die Umsetzung dieses Artikels wird von den Vertragsparteien regelmässig überprüft. Wenn Probleme auftauchen, welche im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum den Handel beeinträchtigen, werden auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen des Gemischten Ausschusses umgehend Konsultationen durchgeführt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.
Art. 16 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank und dem Gazastreifen zu beeinträchtigen:
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17 Staatliche Beihilfen
1. Jede von einer Vertragspartei gewährte oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form stammende Beihilfe, die den Wettbewerb verzerrt oder zu verzerren droht, indem sie bestimmte Unternehmen oder die Produktion bestimmter Güter begünstigt, ist mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und der Westbank oder dem Gazastreifen beeinträchtigt. 2. Alle Praktiken, die zu Absatz 1 in Widerspruch stehen, werden auf Grund der im Anhang III festgelegten Kriterien beurteilt. Die Parteien anerkennen, dass die Palästinensische Behörde unter Umständen bis zum 31. Dezember 2001 öffentliche Beihilfen an Unternehmen beanspruchen möchte, um mit diesem Instrument ihre spezifischen Entwicklungsprobleme anpacken zu können. 3. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemassnahmen durch den in Anhang IV vorgesehenen Informationsaustausch. 4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Dumping
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit der Westbank oder dem Gazastreifen Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt die Palästinensische Behörde im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19946 und mit den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Art. 19 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Vertragspartei schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 20 Strukturanpassungen
1. Die Palästinensische Behörde kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen oder, wenn dies nicht anwendbar oder nicht wirksam ist, in Form von Abgaben für Strukturanpassungen auf den in Anhang V aufgezählten Produkten ergreifen. 2. Unbeschadet von Massnahmen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgezählten Produkten dürfen die in Absatz 1 erwähnten Massnahmen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen. 3. Die nach Einführung dieser Massnahmen von der Westbank und vom Gazastreifen auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle und Abgaben für Strukturanpassungen dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA- Staaten aufrechterhalten. Sie dürfen nicht höher sein als die Zölle, welche auf den Import von vergleichbaren Waren in die Westbank und in den Gazastreifen aus irgendeinem Land erhoben werden. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 a) genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen. 4. Diese Massnahmen werden während höchstens fünf Jahren angewandt, sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet. 5. Die Palästinensische Behörde unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die sie zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA- Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Die Palästinensische Behörde unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle oder Abgaben für Strukturmassnahmen. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle oder Abgaben für Strukturmassnahmen in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem dritten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
Art. 21 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn auf Grund der Artikel 6 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 7 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung)
es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Art. 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Die Vertragsparteien trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2. Befindet sich eine der Parteien in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist unmittelbar davon bedroht, kann die betroffene Partei im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen7 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegten Bedingungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nicht diskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sollen den Vorzug erhalten und werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Die betroffene Partei unterrichtet die übrigen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich, wenn möglich vor der Einführung der Massnahmen, und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Aufhebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag einer anderen Vertragspartei die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.
Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
1. Bevor die Vertragsparteien das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch direkte Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsparteien davon. 2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert eine Partei, die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. 3. a) Was Artikel 16 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 17 (staatliche Beihilfen) anbetrifft, so leisten die betroffenen Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht worden war, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Vertragspartei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.
b) Was Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Situation, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet worden ist, nicht zu Stande, kann die betreffende Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Situation zu begegnen.
c) Was Artikel 30 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert die betreffende Vertragspatei dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann die betreffende Vertragspartei geeignete Massnahmen treffen. 4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von der Palästinensischen Behörde gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung der Palästinensischen Behörde dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde, ausser jenen, welche Artikel 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und Artikel 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) betreffen. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen. 6.
Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen von Artikel 18 (Dumping), 19 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 21 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsparteien stattfinden.
Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet,
um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken
i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 25 Dienstleistungen und Investitionen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungen und Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit wirken sie darauf hin, Investitionen weiter zu fördern und eine schrittweise Liberalisierung und gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. 2. Die Parteien beraten die Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen auf Grund dieses Abkommens zu entwickeln und zu vertiefen.
Art. 26 Technische Unterstützung
Um die Umsetzung dieses Abkommens zu vereinfachen, einigen sich die Vertragsparteien auf geeignete Modalitäten der technischen Unterstützung und der Zusammenarbeit ihrer Behörden in Handelsangelegenheiten. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 27 Gemischter Ausschuss
1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Westbank und Gazastreifen weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 28 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss regelmässig und so oft dies erforderlich ist zusammen. Jede Vertragspartei kann seine Einberufung beantragen.
2. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung gestützt auf dieses Abkommen. 5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 29 Schiedsverfahren
1. Bei Streitfällen zwischen Vertragsparteien, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beziehen, und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann eine vom Streitfall betroffene Vertragspartei mittels einer schriftlichen Notifikation an die andere vom Streitfall betroffene Vertragspartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsparteien zugesandt. 2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VI. 3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts. 4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
Art. 30 Erfüllung von Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass die Palästinensische Behörde, oder ist die Palästinensische Behörde der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei gemäss den in Artikel 23 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 31 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.
Art. 32 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten einerseits und der Westbank und dem Gazastreifen andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor. In diesem Abkommen bezieht sich der Begriff «Parteien» auf die EFTA-Staaten und die PLO als Vertreterin der Palästinensischen Behörde, welche nach ihren jeweiligen Kompetenzen handelt.
Art. 33 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmung in Protokoll E, auf dem Gebiet der EFTA-Staaten und auf dem Gebiet der Westbank und dem Gazastreifen Anwendung.
Art. 34 Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehr
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime zeitigen.
Art. 35 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 31 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien gutgeheissen und/oder ratifiziert worden sind. Der Text der Änderungen sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
Art. 36 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsparteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt. 2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 37 Evolutivklausel
Die Vertragsparteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und des Nahost- Friedensprozesses mit dem Ziel, ein defintives Abkommen abzuschliessen. Ausserdem können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss die Prüfung und Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen im Hinblick auf eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommen sowie zu dessen Ausweitung auf Bereiche, die darin nicht abgedeckt werden.
Art. 38 Rücktritt und Beendigung
1. Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Tritt die Palästinensische Behörde zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Art. 39 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1999 in Kraft in Bezug auf jene Unterzeichner, welche bis dann ihre Ratifikationsurkunden beim Depositarstaat hinterlegt haben, vorausgesetzt, dass die Palästinensische Behörde ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. 2. Falls ein Unterzeichner seine Ratifikationsurkunde nach dem 1. Juli 1999 hinterlegt, wird dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft treten, vorausgesetzt, dass in Bezug auf die Palästinensische Behörde dieses Abkommen spätestens am gleichen Datum in Kraft tritt. 3. Ein Unterzeichner kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er dieses Abkommen während einer Einführungsphase provisorisch anwenden wird, falls es in Bezug auf diesen Unterzeichner nicht bis zum 1. Juli 1999 in Kraft tritt. Für einen EFTA-Staat ist eine provisorische Anwendung nur möglich, wenn dieses Abkommen in Bezug auf die Palästinensische Behörde in Kraft getreten ist, oder wenn die Palästinensische Behörde dieses Abkommen provisorisch anwendet.
Art. 40 Depositar
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Parteien, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung der Urkunden über die Ratifizierung oder provisorische Anwendung, einen Beitritt, die Annahme einer Änderung gemäss Artikel 35 sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 35 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Übersetzung8 Protokoll B über die Bestimmungen des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Inhaltsverzeichnis
Titel I Allgemeines
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder
«Ursprungserzeugnisse»
Artikel 2 Ursprungskriterium
Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
Artikel 4 (Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 4)
Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Artikel 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 8 Massgebende Einheit
Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 10 Warenzusammenstellungen
Artikel 11 Neutrale Elemente
Titel III Territoriale Auflagen
Artikel 12 Territorialitätsprinzip
Artikel 13 Unmittelbare Beförderung
Artikel 14 Ausstellungen
Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Artikel 16 Allgemeines
Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung
Übersetzung des englischen Originaltextes.
Artikel 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise
Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
Artikel 22 Ermächtigter Ausführer
Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Artikel 27 Belege
Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Artikel 29 Abweichungen und Formfehler
Artikel 30 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge
Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 31 Amtshilfe
Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 33 Streitbeilegung
Artikel 34 Sanktionen
Artikel 35 Freizonen
Titel VII Schlussbestimmungen
Artikel 36 Anhänge
Artikel 37 Waren im Transit oder im Zolllager
Artikel 38 Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen
Artikel 39 Nichtpräferenzielle Behandlung
Titel I Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten
der Begriff «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
der Begriff «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
der Begriff «Erzeugnis» die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
der Begriff «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
der Begriff «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19949 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
der Begriff «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und Gazastreifen gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
der Begriff «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und Gazastreifen für die Vormaterialien gezahlt wird;
der Begriff «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist;
der Begriff «Wertzuwachs» den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den andern in Artikel 3 genannten Ländern oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden EFTA-Staat oder in der Westbank und Gazastreifen für die Vormaterialien gezahlt wird;
die Begriffe «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);
der Begriff «einreihen» die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
der Begriff «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
der Begriff «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere;
der Begriff «Rechnungseinheiten» entspricht der Europäischen Währungseinheit (ECU) oder dem EURO vom Tag an, an welchem letzterer den ECU eins zu eins ersetzen wird.
Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in»
oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Ursprungskriterium
Im Sinne dieses Abkommens gelten ohne Rücksicht auf die Bestimmungen im
Artikel 3 dieses Protokolls folgende Erzeugnisse als:
1. Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in einem EFTA-Staat im Sinne des Artikels6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;
2. Ursprungserzeugnisse der Westbank und des Gazastreifens:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in der Westbank und im Gazastreifen gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in der Westbank und im Gazastreifen unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Westbank und im Gazastreifen im Sinne des Artikels6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
1. Unbeschadet von Artikel 2 (1) b) werden im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in der Westbank und im Gazastreifen, als solche mit Ursprung in einem EFTA-Staat betrachtet, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, vorausgesetzt die durchgeführte Be- oder Verarbeitung in diesem EFTA-Staat geht über die Behandlungen im Sinne des Artikels7 hinaus. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. 2. Unbeschadet von Artikel 2 (2) b) werden im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in einem EFTA-Staat, als solche mit Ursprung in der Westbank und im Gazastreifen betrachtet, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, vorausgesetzt die dort durchgeführte Be- oder Verarbeitung geht über die Behandlungen im Sinne des Artikels7 hinaus. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. 3. Geht zum Zwecke der Absätze 1 und 2 die in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und im Gazastreifen vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die im Artikel 7 genannten Vorgänge hinaus, gilt das dort hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der betreffenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs grösser ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis derjenigen Vertragspartei, auf welche der höchste Wert der bei der Herstellung in der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien mit Ursprung entfällt. 4. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses Protokolls, welche in der betreffenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden.
Art. 4
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 4)
Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
1. Als in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und im Gazastreifen vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.
2. Der Begriff «Schiffe der Vertragsparteien» und «Fabrikschiffe der Vertragsparteien» in Absatz 1 Buchstaben f und g ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
die in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und im Gazastreifen ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
die die Flagge eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens führen;
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EFTA- Staaten oder der Westbank und des Gazastreifens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EFTA-Staaten oder der Westbank und des Gazastreifens sind und – im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder der Westbank und des Gazastreifens besteht;
deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der EFTA- Staaten oder der Westbank und des Gazastreifens besteht.
Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1. Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. 2. Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels7.
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1. Unbeschadet von Absatz 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
i) Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;
einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens zu gelten;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a–f genannten Behandlungen;
Schlachten von Tieren.
2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder der Westbank und des Gazastreifens an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Art. 8 Massgebende Einheit
1. Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, dass
a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;
b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. 2. Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 10 Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
Energie und Brennstoffe,
Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge,
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Titel III Territoriale Auflagen
Art. 12 Territorialitätsprinzip
1. Vorbehaltlich des Artikels3 und Absatz 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und im Gazastreifen erfüllt werden.
2. Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder der Westbank und des Gazastreifens in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens ausgeführten und anschliessend dorthin wiedereingeführten Vormateriahen vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern
die genannten Vormaterialien in einem EFTA-Staat oder der Westbank und des Gazastreifens vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.
4. Im Sinne des Absatzes3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb eines EFTA- Staates oder der Westbank und des Gazastreifens nicht angewendet. Enthält die Liste in Anlage II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der in den Vertragsparteien verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. 5. Im Sinne der Absätze3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielte Wertsteigerung» alle ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien. 6. Die Absätze3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können.
7. Die Absätze3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. 8. Ausserhalb eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens durchgeführte Be- oder Verarbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredlung oder eines ähnlichen Systems.
Art. 13 Unmittelbare Beförderung
1. Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden. 2. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland; oder
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 14 Ausstellungen
1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung ausserhalb der Vertragsparteien versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder die Westbank und den Gazastreifen verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder der Westbank und den Gazastreifen in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen verkauft oder überlassen hat;
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
2. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Vertrags-Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. 3. Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. 2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und dem Gazastreifen geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im betreffenden EFTA-Staat oder in der Westbank und dem Gazastreifen in den freien Verkehr übergehen. 3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinnes des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinnes des Artikels9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinnes des Artikels10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. 5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt. 6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2002 und können im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 16 Allgemeines
1. Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens erhalten bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat oder die Westbank und den Gazastreifen die Begünstigungen des Abkommens, sofern
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend «Erklärung auf der Rechnung» genannt).
2. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Art. 17 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. 2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache einer Vertragspartei oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. 3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. 4. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 5. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind.
Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. 6. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben. 7. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
1. Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
3. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. 4. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DELIVRE A POSTERIORI», «RILASCIATO A POSTERIORI», «ISSUED RETROSPECTIVELY», «UTGEFID EFTIR A», «UTSTEDT SENERE», (arabische Version) 5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung
1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. 2. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: «DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «EFTIRRIT», (arabische Version) 3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. 4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Art. 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in einem EFTA-Staat oder in der Westbank oder dem Gazastreifen durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
1. Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 ECU je Sendung nicht überschreitet.
2. Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 3. Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. 4. Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 5. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. 6. Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der Einfuhr-Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Art. 22 Ermächtigter Ausführer
1. Die Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
2. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. 3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. 4. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. 5. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
1. Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der Ausfuhr-Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei vorzulegen. 2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. 3. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden in der Einfuhr-Vertragspartei festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems10 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN 22/C 23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. 2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. 3. Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 ECU nicht überschreiten.
Art. 27 Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Belege über in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen nach Massgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Art. 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 2. Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 3. Die Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 4. Die Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 29 Abweichungen und Formfehler
1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. 2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Art. 30 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge
1. Beträge in der Währung der Ausfuhr-Vertragspartei, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch die Ausfuhr-Vertragspartei festgelegt und den andern Vertragsparteien mitgeteilt. 2. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch die Einfuhr-Vertragspartei festgelegten Beträge, so erkennt die Einfuhr-Vertragspartei sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung der Ausfuhr-Vertragspartei in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung einer anderen Vertragspartei in Rechnung gestellt, so erkennt die Einfuhr-Vertragspartei den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. 3. Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Rechnungseinheiten-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1998. 4. Die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EFTA-Staaten und der Westbank und des Gazastreifens werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge zu ändern.
Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 31 Amtshilfe
1. Die Zollbehörden der EFTA Staaten und der Westbank und des Gazastreifens übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. 2. Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EFTA-Staaten und die palästiniensische Behörde einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. 2. In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der Ausfuhr-Vertragspartei durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Beschliessen die Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.
5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder der Westbank und des Gazastreifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 6. Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 33 Streitbeilegung
Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der Einfuhr-Vertragspartei gemäss den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei.
Art. 34 Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Art. 35 Freizonen
1. Die EFTA-Staaten und die Westbank und der Gazastreifen treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden. 2. Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder der Westbank und des Gazastreifens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Titel VII Schlussbestimmungen
Art. 36 Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art. 37 Waren im Transit oder im Zolllager
Waren, die den Vorschriften des Titels II entsprechen, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens befördert werden, oder die in einem EFTA-Staat oder in der Westbank und dem Gazastreifen vorübergehend gelagert oder sich in einem Zollfreilager oder einer Freizone befinden, können als Ursprungswaren betrachtet werden, sofern der Einfuhr-Vertragspartei innerhalb vier Monaten vom besagten Tag an gerechnet, ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Dokumente, welche Aufschluss über die Transportbedingungen geben, vorgelegt werden.
Art. 38 Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen
Der Gemischte Ausschuss setzt in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 5 dieses Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet. Er setzt sich aus Fachleuten für Zoll- und Ursprungsfragen der EFTA-Staaten und der Westbank und des Gazastreifens zusammen.
Art. 39 Nichtpräferenzielle Behandlung
Zum Zwecke der Erfüllung des Artikels3 dieses Protokolls wird jedes Erzeugnis mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Westbank und dem Gazastreifen, bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei als Erzeugnis ohne Ursprung behandelt, solange die letztgenannte Vertragspartei für derartige Erzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Abkommen Drittlandzölle oder andere gleichartige Schutzmassnahmen anwendet.
Übersetzung11 Verständigungsprotokoll betreffend das Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der PLO, handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde Parallelismus 1. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde vereinbaren, dass die Palästinensische Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Interim-Assoziierungsabkommens und eines zukünftigen Assoziierungsabkommens die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird.
Verarbeitete landwirtschaftliche Produkte
2. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde anerkennen, dass die in
Artikel 4 des Protokolls A des Abkommens erwähnten festen Abgaben nicht höher
sein werden als jene, welche Israel auf die Produkte erhebt, die in Tabelle V des Protokolls A aufgezählt sind und aus einem EFTA-Staat eingeführt werden.
Fisch und andere Meeresprodukte 3. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde betrachten die volle Liberalisierung des Handels mit Fisch und anderen Meeresprodukten als integrales Ziel des Abkommens. Die Palästinensische Behörde wird die Importe solcher Produkte aus einem EFTA-Staat vollständig liberalisieren, sobald die Bedingungen dies erlauben. 4. Die Parteien nehmen das Protokoll von Paris zwischen der Palästinensischen Behörde und Israel zur Kenntnis, welches die Zuständigkeit der Palästinensischen Behörde bezüglich des Handels mit Fischen und anderen Meeresprodukten beschränkt. Die Parteien anerkennen, dass Änderungen im Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten sowie der Westbank und dem Gazastreifen angewendet werden, bis die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit in diesem Bereich erhalten hat.
Übersetzung des englischen Originaltextes.
5. Mit Bezug auf Artikel 3 von Anhang II wird anerkannt, dass die Anmerkung «sobald die Bedingungen es erlauben» bedeutet, sobald die Palästinensische Behörde die vollständige Zuständigkeit im Bereich Fisch und andere Meeresprodukte erhalten hat.
Protokoll B 6. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde anerkennen die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung der Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien sowie innerhalb der Region zu fördern, als Beitrag zur Errichtung einer euro-mediterranen Freihandelszone. 7. Infolgedessen erklären die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde ihre Absicht, sobald als möglich mit den beteiligten Staaten einen Dialog aufzunehmen, mit dem Ziel, die nötigen Bestimmungen in das Abkommen aufzunehmen, um für Produkte aus Ägypten, Israel und Jordanien, jeweils auf einer Basis der Reziprozität, ein diagonales Kumulationssystem zu errichten. 8. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde einigen sich darauf, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, insbesondere den Einschluss der Parteien in ein künftiges euro-mediterranes Kumulationsnetzwerk, zu prüfen, um Produktion und Handel in Europa und im Mittelmeerraum auszubauen und zu fördern. 9. Mit Bezug auf Absatz 6 von Artikel 15 des Protokolls B einigen sich die EFTA- Staaten und die Palästinensische Behörde darauf, dass auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen, welche sich aus dieser Abweichung ergeben können, durchgeführt werden mit dem Ziel, eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde einigen sich ausserdem darauf, dass jede Prüfung durch den Gemischten Ausschuss die Praxis berücksichtigen soll, welche zwischen der Palästinensischen Behörde und der Europäischen Union angewandt wird.
Schutz des geistigen Eigentums 10. Die EFTA-Staaten gewähren technische Hilfe, um die Palästinensische Behörde in ihren Bemühungen zu unterstützen und die Durchsetzung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich den Schutz des geistigen Eigentums zu erleichtern.
Strukturanpassungen 11. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Höhe von Zöllen oder von Strukturanpassungsabgaben auf Produkten aus den EFTA-Staaten nicht höher sein werden als diejenigen auf ähnlichen Produkten aus der Europäischen Gemeinschaft.
12. Was Absatz 3 von Artikel 20 angeht, so dienen bei Meinungsverschiedenheiten über den tatsächlichen Wert der Einfuhren industrieller Erzeugnisse die internationalen Handelsstatistiken wie jene der ECE/UNO, der WTO und OECD als Grundlage, sofern diese erhältlich sind.
Technische Unterstützung 13. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die EFTA-Staaten der Palästinensischen Behörde in Fragen der Handelspolitik im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens technische Unterstützung gewähren werden. Diese Unterstützung wird gewährt in Form von Seminaren der EFTA über Handelspolitik und Zollfragen sowie anderen technischen Unterstützungsprojekten, auf welche sich die Parteien geeinigt haben.
Überprüfungsklausel 14. Das Abkommen wird nach einer weiteren Übertragung von Kompetenzen an die Palästinensische Behörde und dem Abschluss der Verhandlungen über den definitiven Status überprüft werden, um zu einem endgültigen Abkommen zu gelangen. 15. Die EFTA-Staaten und die Palästinensische Behörde werden das Abkommen überprüfen, sobald die Palästinensische Behörde formelle Beitrittsverhandlungen mit der WTO aufgenommen hat.
Geschehen zu Leukerbad, am 30. November 1998, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositarstaat wird allen Unterzeichnern sowie den Parteien, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Übersetzung12 Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Palästinensischen Behörde über Abmachungen im Agrarbereich Abgeschlossen am 30. November 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 199913 In Kraft getreten am 1. Juli 1999 Maher Masri Minister für Wirtschaft und Handel der Palästinensischen Behörde Seiner Exzellenz Herrn Pascal Couchepin Bundesrat Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Leukerbad, 30. November 1998 Exzellenz Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:
«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der PLO handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde (im Folgenden Palästinensische Behörde genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 11 des Abkommens zum Ziel haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber der Palästinensischen Behörde gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen; II. Zollkonzessionen der Palästinensischen Behörde gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen;
Übersetzung des englischen Originaltextes.
AS 2004 3729 III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest; IV. Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Ferner werden die Schweiz und die Palästinensische Behörde alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen. Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 192314 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde. Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde. Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch die Palästinensische Behörde oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Palästinensische Behörde dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»
Ich beehre mich, zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt. Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Palästinensische Behörde: Maher Masri Anhang I Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Palästinensischen Behörde gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde wird die Schweiz15 der Palästinensischen Behörde folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen gewähren.
0409. Natürlicher Honig ex 0000 – in Behältnissen aus Keramik von nicht mehr 19.— als 1 kg ex 0000 – andere 38.— 0603. Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – frisch: – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: – – – Nelken: 1031 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 13)* – – – Rosen: 1041 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 13)* – – – andere: – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)*: 1051 – – – – – verholzend 20.— 1059 – – – – – andere 20.— 0701. Kartoffeln, frisch oder gekühlt: 9010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)*3.— eingeführt 0702. Tomaten, frisch oder gekühlt: – Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): 0010 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei – Peretti-Tomaten (längliche Form): 0020 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei
Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
0702. – andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten): 0030 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei 0090 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei 0704. Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: – Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl: 1090 – – – vom 1. Dezember bis 30. April frei – – – vom 1. Mai bis 30. November: 1091 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – Chinakohl: 9060 – – – vom 2. März bis 9. April 5.— – – – vom10. April bis 1. März: 9061 – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.— 0705. Salate (Lactuca sativa) und Zichorien (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt: – Salate: – – Kopfsalat: – – – Eisbergsalat ohne Umblatt: 1111 – – – – vom 1. Januar bis Ende Februar3.50 – – – – vom 1. März bis 31. Dezember: 1118 – – – – – innerhalb des Zollkontingents3.50 – – – anderer: 1191 – – – – vom 11. Dezember bis Ende Februar 5.— – – – – vom 1. März bis 10. Dezember: 1198 – – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.— 0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: – Gurken: – – Salatgurken: 0010 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.— 0011 – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.— – – Nostrano- oder Slicer-Gurken: 0020 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.— 0021 – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.— – – Einmachgurken mit einer Länge von mehr als6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm: 0030 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.— 0707. 0031 – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.— – – andere Gurken: 0040 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.— 0041 – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.— 0708. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: – Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): 2010 – – Auskernbohnen frei – – Schwertbohnen (sog. Piattoni- oder Cocobohnen): 2021 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei 2028 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – Spargel- oder Schnurbohnen (long beans): 2031 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei 2038 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg): 2041 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei 2048 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei 2091 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei 2098 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei 0709.
Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: – Auberginen: 3010 – – vom 16. Oktober bis 31. Mai 5.— – – vom 1. Juni bis 15. Oktober: 3011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.— – Sellerie, ausgenommen Knollensellerie: – – grüner Stangensellerie: 4010 – – – vom 1. Januar bis 30. April 5.— – – – vom 1. Mai bis 31. Dezember: 4011 – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.— – – Petersilie: 9040 – – – vom 1. Januar bis 14. März 5.— – – – vom 15. März bis 31. Dezember: 9041 – – – – innerhalb des Zollkontingents 5.— ex 9099 – – – Zuckermais 5.— 0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 2000 – Oliven 5.— ex 9000 – Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta 5.— 0714. Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes: – Süsskartoffeln: 2090 – – andere (für die menschliche Ernährung) —.75 0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: – Mandeln: 1100 – – in der Schale frei 1200 – – ohne Schale frei 0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 1000 – Orangen 5.— 2000 – Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und 5.— Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 4000 – Pampelmusen und Grapefruits 1.50 0806. Weintrauben, frisch oder getrocknet: – frisch: – – zum Tafelgenuss: 1011 – – – vom 15. Juli bis 15. September10.— 1012 – – – vom 16. September bis 14. Juli 15.— 2000 – getrocknet frei 0809. Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: – Aprikosen: – – in offener Packung: 1011 – – – vom 1. September bis 30. Juni frei – – – vom 1. Juli bis 31. August: 1018 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – in anderer Packung: 1091 – – – vom 1. September bis 30. Juni frei – – – vom 1. Juli bis 31. August: 1098 – – – – innerhalb des Zollkontingents frei 0809.
– Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen: – – in offener Packung: – – – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): 4012 – – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni frei – – – – vom 1. Juli bis 30. September: 4013 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei 4015 – – – Schlehen frei – – in anderer Packung: – – – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): 4092 – – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni frei – – – – vom 1. Juli bis 30. September: 4093 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei 4095 – – – Schlehen frei 0810. Andere Früchte, frisch: – Erdbeeren: – – vom 1. September bis 14. Mai frei – – vom 15. Mai bis 31. August: – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* frei 1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: – nicht behandelt: 1010 – – zu Futterzwecken 5.50 ex 1091 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem 5.50 Fassungsvermögen von nicht mehr als 21, nicht zu technischen Zwecken ex 1099 – – – andere, nicht zu technischen Zwecken 5.50 9010 – – zu Futterzwecken 5.50 ex 9091 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem 5.50 Fassungsvermögen von nicht mehr als 21, nicht zu technischen Zwecken ex 9099 – – – andere, nicht zu technischen Zwecken 5.50 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: – – Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: ex 9090 – – – Oliven frei ex 9090 – – – Früchte der Gattung Capsicum 25.— 2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – in Behältnissen von mehr als 5 kg:
9012 – – – Oliven frei – – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: 9042 – – – Oliven frei 2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: – Oliven: 7010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg frei 7090 – – andere frei – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg: ex 9011 – – – Früchte der Gattung Capsicum, Kapern 25.— und Artischocken – – andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: ex 9040 – – – Früchte der Gattung Capsicum, Kapern 35.— und Artischocken 2009. Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – Orangensaft: – – gefroren: ex 1110 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen14.— ex 1120 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen14.— – – anderer: ex 1910 – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen14.— Süssstoffen. eingedickt ex 1920 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen14.— – Traubensaft (einschliesslich Traubenmost): – – eingedickt: 6031 – – – innerhalb des Zollkontingents 50.— (K-Nr. 22)* eingeführt Erläuterungen zum Anhang I Das Schweizensche Zolltarifgesetz ist massgebend für die Warenbeschreibung in Kolonne 2. Ist die Zollreduktion gleich oder grösser als der angewandte MFN-Zollansatz, wird kein Zoll erhoben. Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bezieht sich auf Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Zollkontingente.
Anhang II Zollkonzessionen, welche die Palästinensische Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt Mit Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde wird die Palästinensische Behörde für die folgenden Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz16 Zollansätze anwenden, die nicht höher sind als die von Israel für Ursprungserzeugnisse aus der Schweiz angewandten Zollansätze.
Tarifnummer Bezeichnung der Ware 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 0406 Käse und Quark 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee 0902 Tee, auch aromatisiert 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 1302 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar- Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert 1803 Kakaomasse, auch entfettet 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2309 Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art 2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
Diese Zollansätze werden auch auf Einfuhren aus Liechtenstein nach dem Westjordanland und dem Gazastreifen angewendet, solange der Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
Anhang III Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1. (1) Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis des Westjordanlandes und des Gazastreifens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt worden ist. (2) Im Folgenden gelten als im Westjordanland und dem Gazastreifen oder in der Schweiz vollständig erzeugt:
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a)–c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.
2. Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die im Westjordanland und dem Gazastreifen oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind. 3. (1) Die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen dem Westjordanland und dem Gazastreifen und der Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse des Westjordanlandes und des Gazastreifens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder des Westjordanlandes und des Gazastreifens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorhergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen in Artikel 13, Absatz 2 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde vorgelegt werden. 4. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder in das Westjordanland und den Gazastreifen anzuwenden bei Vorlage entweder, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde. 5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und der Palästinensischen Behörde enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Behörde anzuwenden ist.
Beilage zu Anhang III Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter die Vereinbarung. Es ist daher erforderlich, die Anhänge I und II der Vereinbarung zu konsultieren.
0402 Milch und Rahm, eingedickt Herstellen, bei dem alle verwendeten oder mit Zusatz von Zucker oder Vormaterialien des Kapitels4 vollanderen Süssstoffen ständig erzeugt sein müssen 0406 Käse und Quark Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels4 vollständig erzeugt sein müssen 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten (z.B. durch Schwefeldioxid oder Vormaterialien des Kapitels7 vollin Wasser mit Zusatz von Salz, ständig erzeugt sein müssen Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus Vormaterialien jeder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Nummer Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Herstellen, bei dem alle verwendeten Aussaat Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen 1302 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten von Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, Herstellen, bei dem alle verwendeten auch raffiniert, aber nicht chemisch Oliven vollständig erzeugt sein modifiziert müssen 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert – chemisch reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder Fructose Position einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702 – andere Zucker in fester Form, Herstellen, bei dem der Wert der aromatisiert oder gefärbt verwendeten Vormaterialien des – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen 1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware
einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des 2001 Gemüse, Früchte und andere ge- Herstellen, bei dem alle Vormaterianiessbare Pflanzenteile, mit Essig lien des Kapitels7 vollständig er- oder Essigsäure zubereitet oder zeugt sein müssen haltbar gemacht 2004 Andere Gemüse, in anderer Weise Herstellen, bei dem alle verwendeten als mit Essig oder Essigsäure Vormaterialien des Kapitels7 vollzubereitet oder haltbar gemacht, ständig erzeugt sein müssen gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 2005 Andere Gemüse, in anderer Weise Herstellen, bei dem alle verwendeten als mit Essig oder Essigsäure Vormaterialien des Kapitels7 vollzubereitet oder haltbar gemacht, ständig erzeugt sein müssen nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Herstellen, bei dem alle verwendeten Marmeladen, Furchtmus und Vormaterialien in eine andere Posi- Fruchtpasten, durch Kochen tion als die hergestellte Ware einzuhergestellt, auch mit Zusatz von reihen sind und der Wert der ver- Zucker oder anderen Süssstoffen wendeten Vormaterialien des 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, ohne Zusatz Herstellen, bei dem der Wert der von Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v.H.
des Ab-Werk- Preises der hergestellten Ware überschreitet – Erdnussmark; Mischungen auf Herstellen, bei dem alle verwendeten der Grundalge von Getreide; Vormaterialien in eine andere Posi- Palmherzen; Mais tion als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des – andere, ausgenommen Früchte Herstellen, bei dem alle verwendeten (einschliesslich Schalenfrüchte), Vormaterialien in eine andere Posiin anderer Weise als in Wasser tion als die hergestellte Ware einzu- oder Dampf gekocht, ohne reihen sind und der Wert der ver- Zusatz von Zucker, gefroren wendeten Vormaterialien des – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Schalenfrüchte oder Gemüse vollständig erzeugt sein müssen 2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Trau- Herstellen, bei dem alle verwendeten benmost) oder Gemüsesäfte, nicht Vormaterialien der Kapitel 7 und 8 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, vollständig erzeugt sein müssen auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen 2101 Auszüge, Essenzen und Konzen- Herstellen, bei dem alle verwendeten trate aus Kaffe, Tee oder Mate und Vormaterialien in eine andere Posi- Zubereitungen auf der Grundlage tion als die hergestellte Ware einzudieser Waren oder auf der Grund- reihen sind und die verwendeten lage von Kaffee, Tee oder Mate; Zichorien vollständig gewonnen oder geröstete Zichorie und andere hergestellt sein müssen geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2309 Zubereitungen der für die Tier- Herstellen, bei dem alle verwendeten fütterung verwendeten Art Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Herstellen, bei dem alle verwendeten Zigarillos und Zigaretten, aus Vormaterialien in eine andere Posi- Tabak oder Tabakersatzstoffen tion als die hergestellte Ware einzureihen sind Geltungsbereich des Interimsabkommens am 8. März 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Island 18. August 2000 1. November 2000 Liechtenstein 29. Juni 1999 1. Juli 1999 Norwegen 30. Juni 1999 1. Juli 1999 Palästina 30. Juni 1999 1. Juli 1999 Schweiz 29. Juni 1999 1. Juli 1999