AS 2004 4357
Verordnung
über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und
Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und
Doppelbürgerinnen
(VMAD)
vom 24. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5 und 5 Absatz 3 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG),
verordnet:
Art. 1 Begriffe
Schweizer Bürger und Bürgerinnen gelten in dieser Verordnung:
als Auslandschweizer oder Auslandschweizerin, wenn sie vor Vollendung des 18. Altersjahres ihren Wohnsitz im Ausland begründet haben oder sich mit einem rechtswirksamen Auslandurlaub gemäss den Artikeln 44–57 der Verordnung vom7. Dezember 19982 über das militärische Kontrollwesen (VmK) im Ausland aufhalten;
als Doppelbürger oder Doppelbürgerin, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und das Bürgerrecht mindestens eines anderen Staates besitzen.
Art. 2 Stellungspflicht
Doppelbürger sind stellungspflichtig, sofern sie nicht die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatlichen Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 3 MG erfüllen.
Art. 3 Freiwillige Meldung zur Rekrutierung
Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nicht das Bürgerrecht ihres Wohnsitzstaates besitzen, sowie Doppelbürgerinnen können sich beim Führungsstab der Armee freiwillig zur Rekrutierung melden.
Sie werden zur Rekrutierung aufgeboten, sofern:
a. keine triftigen Gründe gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 10. April 20023 über die Rekrutierung (VREK) dagegen sprechen;
SR 511.13
sie für den Militärdienst genügende Kenntnisse einer Schweizer Landessprache besitzen; und
sie für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet haben.
Art. 4 Ausbildungsdienstpflicht
Personen, die sich freiwillig zur Rekrutierung melden, sind verpflichtet, die Rekrutierungstage zu absolvieren, wenn ihre Anmeldung vom Führungsstab der Armee angenommen wird.
Die Ausbildungsdienstpflicht der nach dieser Verordnung rekrutierten militärdiensttauglichen Personen richtet sich nach der Verordnung vom 19. November 20034 über die Militärdienstpflicht (MDV).
Art. 5 Einrückungspflicht und Verwendung im Aktivdienst
Bei Bedarf der Armee können für den Aktivdienst:
rekrutierte militärdiensttaugliche Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Dienstleistung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden;
alle anderen Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen zur Rekrutierung aufgeboten werden oder sich freiwillig melden.
Der Führungsstab der Armee bestimmt den Einrückungsort und die Ausrüstung mit dem Aufgebot.
Die Verwendung im Aktivdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
Nicht aufgeboten werden Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn dieser Staat das Einrücken durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Massnahmen verhindert; zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
der Bundesratsbeschluss vom 17. November 19715 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger;
die Verordnung vom 9. Juni 19876 über das Einrücken der Auslandschweizer bei einer Kriegsmobilmachung.
AS 1971 1645
AS 1987 825
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 10. April 20027 über die Rekrutierung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
Die Rekrutierung der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen wird durch die Verordnung vom 24. September 20048 über die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen geregelt.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |