AS 2004 5011
Verordnung
über die Versicherung im Kernplan
der Pensionskasse des Bundes
(PKBV 1)
Änderung vom 24. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. April 20011 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 10
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 und 1bis
Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. Dieser beträgt 25 320 Franken. Der Koordinationsbetrag entspricht dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn dieser den Betrag von 25 320 Franken übersteigt.
AHV-pflichtige Lohnbestandteile, die dem Zweck des gesamten oder teilweisen Teuerungsausgleiches dienen, aber nur als einmalige Zulage und nur gelegentlich ausgerichtet werden, werden nicht dem massgebenden Jahreslohn zugerechnet.
Art. 17 Abs. 3 und 25 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 36a Wiederbeschäftigung
Werden Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten wieder bei einem Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Buchstabe a, c oder d des PKB-Gesetzes beschäftigt, so werden sie erneut bei PUBLICA versichert, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllen. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch auf.
Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung im Sinne von
Artikel 20 Absatz 1 gutgeschrieben.
Ist der neue versicherte Verdienst niedriger als der frühere, so erhält die wiederbeschäftigte Person eine Teilaltersrente nach Artikel 33 Absatz 2.
Eine wiederbeschäftigte Person kann keine zusätzlichen Versicherungsjahre einkaufen.
Ist der neue versicherte Verdienst höher, müssen die wiederbeschäftigte Person und der Arbeitgeber für die Differenz den Beitrag nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 3 entrichten.
Art. 74a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2004
Die am 31. Dezember 2004 bei PUBLICA freiwillig versicherten Personen behalten ihren Status als freiwillig Versicherte bis am 31. Dezember 2005 bei.
Sie entrichten neben ihren Beiträgen auch die des Arbeitgebers.
Kommt die freiwillig versicherte Person vor dem vollendeten 60. Altersjahr mit drei Monatsbeiträgen (Art. 17) in Rückstand, so erfolgt ein Ausschluss mit der Abgeltung der Austrittsleistung gemäss dieser Verordnung. Kommt die freiwillig versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand, so erhält sie eine Altersrente auf der Basis der erworbenen Rente. Allfällig noch ausstehende Beiträge werden verrechnet.
Auf am 31. Dezember 2004 laufenden Renten, die auf Grund einer freiwilligen Versicherung nach Artikel 10 des bisherigen Rechts ausgerichtet werden, wird der Teuerungsausgleich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass dafür Reserven aus Zinsüberschüssen zur Verfügung stehen.
Die freiwillig versicherten Personen bilden für die Berechnung der Verwaltungskosten ein eigenes Vorsorgewerk. Die Statuten bestimmen das Nähere.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |