AS 2005 2681
Bundesbeschluss
betreffend das Abkommen über Handel
und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien
vom 20. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die im Bericht vom 12. Januar 20002 zur Aussenwirtschaftspolitik 99/1+2 enthaltene Botschaft,
beschliesst:
Art. 1
Das am 11. März 1999 unterzeichnete Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien wird genehmigt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.
Art. 2
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 9. März 2000 Ständerat, 20. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz