AS 2005 4317
Verordnung
über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle
vom 17. August 2005
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1, 19, 34 Absatz 2 und 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19331 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren:
für Dienstleistungen und Verfügungen des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle, der eidgenössischen Kontrollämter und des kantonalen Kontrollamtes La Chaux-de-Fonds;
für die Vornahme von Feingehaltsbestimmungen durch die Handelsprüferinnen und die Handelsprüfer nach Artikel 41 EMKG.
Art. 2 Gebührenpflicht
Wer eine Dienstleistung oder eine Verfügung nach Artikel 1 veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.
Art. 3 Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043 (AllgGV).
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühren werden pauschal (2.–4. Abschnitt) oder nach Zeitaufwand (5. Abschnitt) bemessen.
2. Abschnitt: Stempelungsgebühren
Art. 5 Grundsätze
Die Gebühren für die amtliche schweizerische Stempelung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen setzen sich zusammen aus:
der Gebühr für die Konformitätsbewertung; und
der Gebühr für das Anbringen der Stempel.
Art. 6 Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen
Für die Konformitätsbewertung von Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen gelten folgende Gebührenansätze:
Je Gegenstand Gold Silber Platin Palladium
zertifiziertes Material1.10 –.702.402.40
nicht zertifiziertes Material1.601.—3.203.20
Als zertifiziertes Material gelten Edelmetalle und Edelmetalllegierungen, deren Feingehalt vor Beginn der Fabrikation von Waren mit einem von einer Stelle nach
Artikel 1 Buchstabe a ausgestellten oder anerkannten Prüfbericht oder Konformitätszertifikat bescheinigt wird.
Bei Gegenständen, die aus mehreren Edelmetallen zusammengesetzt sind, werden die Ansätze für jedes einzelne Metall zusammengezählt.
Art. 7 Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen und anderen Waren aus Edelmetallen und Mehrmetallen
Es gelten folgende Gebührensätze für das Anbringen der Stempel auf Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehrmetallen:
Je einfacher Stempel Je Doppelstempel Mechanisch Laser Mechanisch Laser
durch das Edelmetallkontrollamt –.652.10 –.852.60
durch den Hersteller selbst –.55 –.55 –.75 –.75
Es gelten folgende Gebührenansätze für das Anbringen der Stempel auf anderen Waren als Uhrgehäusen aus Edelmetallen und Mehrmetallen:
Je einfacher Stempel Je Doppelstempel Mechanisch Laser Mechanisch Laser
durch das Edelmetallkontrollamt 1.—3.—1.404.—
durch den Hersteller selbst –.80 –.801.101.10
Als einfacher Stempel gilt:
der amtliche schweizerische Stempel; oder
der internationale Stempel nach dem Übereinkommen vom 15. November 19724 betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen.
Als Doppelstempel gilt der kombinierte schweizerisch-internationale Stempel. Der Doppelstempel wird als Einheit angebracht. Erfolgt die Stempelung durch den Hersteller selbst, so wird die Gebühr für den Doppelstempel verrechnet, wenn beide Stempel einzeln angebracht werden.
Art. 8 Übernahmegebühr
Werden kleine Serien von weniger als fünf Gegenständen zur amtlichen Stempelung vorgewiesen, so wird eine Übernahmegebühr von 10 Franken verrechnet.
Die Übernahmegebühr wird nicht erhoben, wenn die Stempelungsgebühren monatlich verrechnet werden oder eine Privatperson die Waren zur Stempelung unterbreitet.
Art. 9 Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen
Für das Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen gilt folgender Gebührenansatz:
Je Einschlag oder Löschung Fr.
Anbringen oder Löschen von Stempeln, Marken oder Bezeichnungen –.50
3. Abschnitt: Gebühren für Feingehaltsbestimmung
Art. 10 Feingehaltsbestimmung auf Gegenständen oder Mustern
Für die Feingehaltsbestimmung auf Gegenständen oder Mustern gelten folgende Gebührenansätze:
Metall Methode Gebühr für Ermässigte Feingehalts- Gebühr bei bestimmung reduziertem Prüfaufwand Fr. Fr.
Gold Kupellation (oder Mikrokupellation) oder Spektralanalyse 90.– 70.–
Silber Potentiometrie oder Spektralanalyse 70.– 50.–
Silber Indirekte Silbergehaltsbestimmung bei gleichzeitiger Bestimmung von andern Edelmetallen 45.–
Platin Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.– 170.–
Palladium Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.– 170.–
Die Gebühr deckt die Anzahl Analysen, die für die Feingehaltsbestimmung des jeweiligen Gegenstands oder Musters notwendig sind.
Als Muster gilt eine repräsentative Auswahl eines grösseren Postens.
Unter Feingehaltsbestimmungen mit reduziertem Prüfaufwand fallen Analysen zur Konformitätsbewertung.
Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdreifacht.
Art. 11 Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten
Für die Feingehaltsbestimmung auf Schmelzprodukten gelten folgende Gebührenansätze:
Metall Methode Gebühr für Feingehaltsbestimmung Fr.
Gold Kupellation oder Spektralanalyse 95.–
Silber Potentiometrie oder Spektralanalyse 75.–
Silber Indirekte Silbergehaltsbestimmung bei gleichzeitiger Bestimmung von andern Edelmetallen 50.–
Platin Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.–
Palladium Gravimetrie oder Spektralanalyse 210.–
Das Bemustern und die Stempelung der Schmelzprodukte sind in der Analysengebühr inbegriffen.
Bei Schiedsanalysen wird die Gebühr für die Feingehaltsbestimmung verdreifacht.
Art. 12 Überführung in analysierbare Form
Zusätzlich zur Gebühr nach Artikel 11 werden für die Überführung von Material, Lösungen und Salzen in analysierbare Form folgende Gebühren erhoben:
Gebühr je Los bemustert Fr.
Gebühr für schon gemahlenes und durch Bleischmelzen aufzuschliessendes Material 250.–
Gebühr für saubere Lösungen und Salze 150.–
Gebühr für verunreinigte Lösungen und Salze, die üblicherweise zur Raffinierung oder Rückgewinnung bestimmt sind 300.–
Art. 13 Semi-quantitative, zerstörungsfreie Untersuchung
Für die semi-quantitative, zerstörungsfreie Untersuchung von Gold, Silber, Platin oder Palladium als Massivware oder Überzug wird je Gegenstand eine Gebühr von
Franken erhoben.
Bei Gegenständen aus einem Metall, das aus mehr als einem Feingehalt besteht, wird die Gebühr nach Absatz 1 pro Feingehalt erhoben; bei Gegenständen aus mehreren Metallen wird die Gebühr nach Absatz 1 pro Metall erhoben.
4. Abschnitt: Weitere pauschal festgelegte Gebühren
Art. 14 Bewilligungen für den Handel mit Edelmetallen
Für Bewilligungen für den Handel mit Edelmetallen gelten folgende Gebührenansätze:
Fr.
Handelsbewilligung, Erteilung oder Erneuerung 1630.–
Schmelzbewilligung mit einem Schmelzerzeichen, Erteilung oder Erneuerung 420.–
einmalige Gebühr für die Erteilung eines zusätzlichen Schmelzerzeichens 190.– Fr.
individuelle Schmelzbewilligung mit einem individuellen Schmelzerzeichen, Erteilung oder Erneuerung 190.–
einmalige Gebühr für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüferin oder Handelsprüfer 630.–
Art. 15 Registrierung und Erneuerung von Verantwortlichkeitsmarken
Für die Registrierung und Erneuerung von Verantwortlichkeitsmarken gelten folgenden Gebührenansätze:
Fr.
Registrierung oder Erneuerung einer individuellen Verantwortlichkeitsmarke 525.–
Registrierung oder Erneuerung einer Kollektiv- Verantwortlichkeitsmarke 1. je Marke 525.–
2. je Beteiligten 85.–
Art. 16 Änderung einer Bewilligungs- oder Markeneintragung
Für Änderungen oder Löschungen von Bewilligungen für den Handel mit Edelmetallen (Art. 14) sowie von Verantwortlichkeitsmarken (Art. 15) wird keine Gebühr erhoben.
Art. 17 Diplomprüfung und Diplomierung
Für Diplomprüfungen und Diplomierungen von beeidigten Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfern gelten folgende Gebührenansätze:
Fr.
Anmeldegebühr für die Prüfung 135.–
Gebühr für die Diplomierung von eidgenössischen Edelmetallprüferinnen oder Edelmetallprüfern 535.–
Art. 18 Wägungen
Für Wägungen wird je Wägegut eine Gebühr von 5 Franken erhoben.
5. Abschnitt: Gebühren nach Zeitaufwand
Art. 19
Für Expertisen und andere, im2.–4. Abschnitt nicht genannte Dienstleistungen wird eine Gebühr von 80–120 Franken pro Stunde erhoben.
Innerhalb des Gebührenrahmens nach Absatz 1 wird die Gebühr nach der erforderlichen Fachkenntnis festgelegt.
Die Stunden können in Viertelstunden aufgeteilt werden. Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 19855 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle wird aufgehoben.
Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Mai 19346 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) wird wie folgt geändert:
Art. 97
e. Zertifiziertes Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen Material werden über die Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material.
Art. 117a
4. Vereinbarung 1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann.
Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes.
Art. 186 Abs. 3
Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 17. August 20057 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle.
AS 1985 1762, 1993 1495, 1995 3113, 1998 757
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2005 in Kraft.
17. August 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |