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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik

AS 2005 5387 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 17 dec. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2005-5387/de/freihandelsabkommen-zwischen-den-efta-staaten-und-der-tunesischen-republik

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Funtauna

Act da basa da: Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik (SR 0.632.317.581),

Fegl federal: Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien (BBl 2006 159)

AS 2005 5387

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik
(mit Prot. und Anhängen)

Übersetzung1

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien2

Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2004 Schweizerische Erklärung über die provisorische Anwendung hinterlegt am6. April 2005 Von der Schweiz provisorisch angewendet ab1. Juni 20053

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden die EFTA-Staaten genannt) einerseits, und die Republik Tunesien (im Folgenden Tunesien genannt) andererseits, im Folgenden gemeinsam Parteien genannt: in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1995 in Zermatt unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen; eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb der Region Europa-Mittelmeer und der Gründung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraumes aktiv zu beteiligen, und im Bewusstsein der Integrationsziele der Staaten des Maghreb; in Anbetracht der Wichtigkeit, die die Parteien den Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen4 beimessen, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, welche die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien bilden; in der Absicht, günstige Voraussetzungen zur Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; aufbauend auf ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation5 (im Folgenden WTO genannt) sowie anderer multilateraler und bilateraler Instrumente der Zusammenarbeit;

SR 0.632.317.581 1 Übersetzung des französischen Originaltexts (RO 2005 5387). 2 Die Anhänge und Prot. zum Abk. werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internet-Seite des EFTA-Sektretariats http://secretariat.efta.int in englischer und französischer Sprache konsultiert werden. 3 Der Geltungsbereich für dieses Abkommen wird anlässlich seines Inkrafttretens veröffentlicht.

entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen; in Kenntnis der Absicht der EFTA-Staaten, die Bemühungen zur Liberalisierung der tunesischen Wirtschaft zu unterstützen, um so zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Tunesien beizutragen; ihre Bereitschaft bekundend, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen; überzeugt, dass dieses Abkommen Voraussetzungen für die Förderung der gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen schaffen wird; überzeugt, dass dieses Abkommen günstige Voraussetzungen für die Stärkung sowohl bilateraler als auch multilateraler Beziehungen der Parteien in wirtschaftlichen, finanziellen, wissenschaftlichen, technischen, sozialen und kulturellen Bereichen schaffen wird; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden «dieses Abkommen» genannt) abgeschlossen:

I Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [1] Im Falle von Abweichungen betreffend die Warenbezeichnungen in der Kolonne 2 ist das schweizerische Zolltarifgesetz massgebend.
  2. [2] Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Zollkontingente zur Anwendung kommen.
  3. [6] SR 0.632.20; Anhang 1A.1
  4. [4] SR 0.120
  5. [5] SR 0.632.20

Art. 1 Zielsetzungen

1. Die EFTA-Staaten und Tunesien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens, um die wirtschaftlichen Tätigkeiten in ihren Hoheitsgebieten zu fördern, dadurch die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und zur wirtschaftlichen Integration Europa-Mittelmeer beizutragen. 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern fusst, sind: (a) den Warenhandel in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im Folgenden «GATT 19946» genannt) zu liberalisieren; (b) schrittweise einen für die Zunahme von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen förderlichen Rahmen zu schaffen; (c) für faire Wettbewerbsbedingungen im Handel unter den Parteien dieses Abkommens zu sorgen sowie einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; und (d) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Parteien durch die Ausweitung des Handels, durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit und durch technische Unterstützung zu fördern.

Art. 2 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen

Dieses Abkommen ist auf Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten einerseits und Tunesien andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet, unter Vorbehalt von Anhang I, im Hoheitsgebiet der Parteien Anwendung.

II Warenverkehr

Art. 4 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA- Staat oder in Tunesien: (a) für alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren7 fallen, mit Ausnahme der in Anhang II aufgezählten Erzeugnisse; (b) für im Protokoll A aufgeführte verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen; (c) für Fische und andere Meeresprodukte, die in Anhang III aufgeführt sind. 2. Die zwischen Tunesien und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossenen bilateralen Vereinbarungen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien.

Footnotes

  1. [7] SR 0.632.11

Art. 5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit im Bereich der Zollverwaltung

Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

Art. 6 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. 3. Tunesien beseitigt schrittweise seine Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung; Anhang IV bleibt vorbehalten.

Art. 7 Ausgangszollsätze

1. Die zwischen den Parteien anwendbaren Zollsätze entsprechen den WTOgebundenen Zöllen oder, wenn diese tiefer sind, den seit dem1. Januar 2004 angewandten Zollsätzen. Wenn bei, vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduktion erga omnes vorgenommen wird, gilt dieser reduzierte Zollsatz. 2. Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über die Zollsätze, die am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zur Anwendung kommen.

Art. 8 Fiskalzölle

Artikel 6 gilt auch für Fiskalzölle.

Art. 9 Ausfuhrzölle und mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen

Unbeschadet der Bestimmungen des GATT 1994 werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien weder Ausfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung angewandt.

Art. 10 Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1. Unbeschadet der Bestimmungen des GATT 1994 gilt Folgendes: (a) im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt; (b) mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen sowie jegliche Massnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien beseitigt. 2. Absatz 1 Buchstabe b findet auf die Erzeugnisse der Kategorie D in Anhang IV keine Anwendung. Die auf diese Erzeugnisse anwendbaren Massnahmen sollen vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Gemischten Ausschuss überprüft werden.

Art. 11 Interne Steuern und Regelungen

1. Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden. 2. Für Erzeugnisse, die ins Hoheitsgebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Art. 12 Technische Vorschriften

1. Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung werden durch das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse8 geregelt. 2. Die Parteien verstärken ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis der jeweiligen Systeme zu vertiefen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern und somit eine Grundlage für den Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung vorzubereiten. Die Parteien konsultieren einander im Gemischten Ausschuss, um diese Ziele umzusetzen. 3. Unbeschadet von Absatz 1 stimmen die Parteien überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen durchzuführen, wenn Tunesien oder eine EFTA-Partei der Meinung sind, eine oder mehrere EFTA-Parteien oder Tunesien hätten Massnahmen ergriffen, die ein Handelshemmnis bilden oder zu bilden drohen, um in Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse eine angemessene Lösung zu finden.

Footnotes

  1. [8] SR 0.632.20; Anhang 1A.6

Art. 13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Die Rechte und Pflichten der Parteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Belangen werden durch das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen9 geregelt.

Footnotes

  1. [9] SR 0.632.20; Anhang 1A.4

Art. 14 Staatsmonopole

1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten gemäss dem GATT 1994 sorgen die EFTA-Staaten und Tunesien für eine Anpassung aller staatlichen Monopole kommerzieller Natur, so dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Tunesiens bestehen. 2. Dieser Artikel gilt für jede Institution, durch welche die zuständigen Behörden der Parteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Er gilt auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 15 Subventionen

1. Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen10 sowie nach dem WTO- Übereinkommen über die Landwirtschaft11.

2. Ist eine Partei der Auffassung, dass sich gewährte Subventionen auf den Handel mit einer andern Partei auswirken, so kann die betroffene Partei in Übereinstimmung mit den oben genannten Übereinkommen und mit den relevanten internen Umsetzungsbestimmungen angemessene Massnahmen ergreifen. 3. Bevor ein EFTA-Staat oder Tunesien, je nach Fall, entsprechend Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung mit dem Ziel einleitet, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Tunesien oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Partei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von dreissig Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Footnotes

  1. [10] SR 0.632.20; Anhang 1A.13
  2. [11] SR 0.632.20; Anhang 1A.3

Art. 16 Antidumping

1. Die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen werden durch Artikel VI des GATT 1994 und durch das Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des GATT 199412 geregelt. 2. Nachdem ein EFTA-Staat oder Tunesien, je nach Fall, einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem in Absatz 1 genannten Abkommen eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Partei die andere Partei, deren Güter angeblich gedumpt werden, schriftlich über den Antrag und ermöglicht Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Ergebnisse der Konsultationen werden den anderen Parteien bekannt gegeben. 3. Auf Antrag einer Partei überprüfen die Parteien den Inhalt dieses Artikels im Rahmen des Gemischten Ausschuss.

Footnotes

  1. [12] SR 0.632.20; Anhang 1A.8

Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Tunesien zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar: (a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; (b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Partei oder in einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen. 2. Absatz 1 soll auch auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder exklusiven Rechten Anwendung finden, sofern die Anwendung dieses Absatzes die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereitelt. 3. Die Absätze1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Verpflichtungen. 4. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Verhaltensweise mit den Absätzen1 und

unvereinbar ist, so unterstützen die betroffenen Parteien den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die für die Untersuchung des Falls notwendig sind, und unterbinden gegebenenfalls die beanstandete Verhaltensweise. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums die beanstandete Verhaltensweise nicht unterbunden oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach Abschluss der Konsultationen oder dreissig Tage, nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, so kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus den beanstandeten Verhaltensweisen ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen. Die Anwendung und die Aufhebung solcher Massnahmen richten sich nach Artikel 37.

Art. 18 Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Partei infolge der Anwendung dieses Abkommens in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei eingeführt, dass den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der einführenden Partei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht oder dass ernste Störungen in einem Wirtschaftzweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer ernsthaften Verschlechterung der Wirtschaftslage führen können, bewirkt werden oder bewirkt zu werden drohen, so kann die einführende Partei Schutzmassnahmen in Übereinstimmung mit Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen13 treffen. 2. Bevor Schutzmassnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO- Übereinkommen über Schutzmassnahmen angewendet werden, lässt die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, dem Gemischten Ausschuss alle relevanten Informationen zukommen, die für eine eingehende Prüfung im Hinblick auf eine für die Parteien akzeptable Lösung notwendig sind. 3. Um eine Lösung zu finden, halten die Parteien unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuss ab. Gelangen die Parteien, als Ergebnis dieser Konsultationen, innerhalb von 30 Tagen nach deren Beginn zu keiner Einigung zur Vermeidung der Anwendung von Schutzmassnahmen, so kann die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, solche in Übereinstimmung mit Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen erlassen. 4. Unterwirft ein EFTA-Staat oder Tunesien die Einfuhr von Erzeugnissen, die angeblich zu den in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten führen, einem Verwaltungsverfahren, das der raschen Informationsgewinnung bezüglich der Entwicklung der Handelsströme dient, so unterrichtet die betreffende Partei die andere Partei darüber.

5. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so können die in Absatz 1 genannten Massnahmen ohne vorgängige Konsultationen ergriffen werden, sofern solche Konsultationen unmittelbar nach dem Erlass solcher Massnahmen durchgeführt werden. 6. Bei der Wahl der Schutzmassnahmen nach diesem Artikel ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das Erreichen der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. 7. Schutzmassnahmen sind unverzüglich dem Gemischten Ausschuss zu notifizieren und sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Ausschuss, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihre Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.

Footnotes

  1. [13] SR 0.632.20; Anhang 1A.14

Art. 19 Strukturelle Anpassungen

1. Tunesien kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form von Zollerhöhungen ergreifen, die von Artikel 6 abweichen. 2. Diese Massnahmen können nur zu Gunsten neu entstehender oder in Restrukturierung begriffener Wirtschaftszweige ergriffen werden oder zu Gunsten von Sektoren, die mit ernsthaften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese erhebliche soziale Probleme zur Folge haben. 3. Nach Ergreifung der Ausnahmemassnahmen dürfen die in Tunesien auf aus den EFTA-Staaten eingeführte Ursprungserzeugnisse angewendeten Zollansätze, die durch solche Ausnahmemassnahmen eingeführt werden, 25 % ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten beinhalten. Der Gesamtwert der eingeführten Erzeugnisse, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 15 % des Gesamtwerts der Industrieerzeugnisse aus den EFTA-Staaten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, die innerhalb des letzten Jahres eingeführt wurden und für die statistische Angaben vorliegen, betragen. 4. Tunesien unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnahmemassnahmen, die es zu ergreifen beabsichtigt, und vor deren Umsetzung sind auf Gesuch der EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuss Konsultationen über solche Massnahmen und über die betroffenen Wirtschaftszweige abzuhalten. Bei der Ergreifung solcher Massnahmen unterbreitet Tunesien dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel erhobenen Zölle. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle, der nicht später als zwei Jahre nach der Einführung der Massnahmen beginnt, in gleichen jährlichen Raten vorsehen, ausser der Gemischte Ausschuss legt einen anderen Zeitplan fest. 5. Die Anwendungsfrist der in diesem Artikel genannten Ausnahmemassnahmen darf den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Alle Ausnahmemassnahmen, die strukturelle Anpassungen betreffen, müssen drei Jahre nach der in Anhang IV genannten Übergangsfrist aufgehoben werden. Der Gemischte Ausschuss kann Fristen festlegen, die von den in diesem Absatz genannten abweichen.

Art. 20 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass

1. Wenn auf Grund der Anwendung von Artikel 9: (a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, dem gegenüber die ausführende Partei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält; oder (b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht; und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei geeignete Massnahmen ergreifen. 2. Die Partei, die Massnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, benachrichtigt unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss hiervon. Der Gemischte Ausschuss prüft die Lage und kann alle zu deren Beendigung notwendigen Entscheidungen treffen. Trifft der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifikation keinen Entscheid, so kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen ergreifen, um das Problem zu beheben. Der Gemischte Ausschuss ist unverzüglich darüber zu unterrichten. Bei der Wahl der Massnahmen ist denjenigen Vorrang einzuräumen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. 3. Verunmöglichen aussergewöhnliche und schwerwiegende Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, je nach Fall eine vorhergehende Unterrichtung oder Prüfung, so kann die betroffene Partei unverzüglich vorläufige Massnahmen ergreifen, die notwendig sind, um der Lage zu begegnen. Sie unterrichtet unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss darüber. 4. Die ergriffenen Massnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Festlegung eines Zeitplans für ihrer Aufhebung, sobald es die Umstände zulassen.

Art. 21 Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutze des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zum Schutz des geistigen Eigentums, der Regelungen betreffend Gold oder Silber oder von Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.

Art. 22 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Dieses Abkommen hindert eine Partei nicht daran, Massnahmen zu ergreifen, die sie als erforderlich erachtet: (a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; (b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind; oder (ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderen Kernsprengstoffen; oder (iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.

III Schutz des geistigen Eigentums

Art. 23 Schutz des geistigen Eigentums

1. In Übereinstimmung mit den diesem Artikel, mit Anhang V dieses Abkommens und mit den darin erwähnten internationalen Abkommen gewähren und gewährleisten die Parteien einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, der den Erlass von Massnahmen einschliesst, welche die Beachtung dieser Rechte im Falle von Verletzung, Fälschung und Nachahmung vorsehen. 2. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum14 (im Folgenden TRIPS-Abkommen genannt). 3. Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln4 und 5, stehen. 4. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei und in Übereinstimmung mit allen Parteien, die in diesem Artikel und in Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums mit dem Ziel zu überprüfen, das Schutzniveau zu verbessern und die Entwicklung des Handels zwischen den Parteien zu fördern.

IV Investitionen

Footnotes

  1. [14] SR 0.632.20; Anhang 1C

Art. 24 Voraussetzungen für Investitionen

1. Die Parteien schaffen beständige, günstige und transparente Bedingungen für Unternehmen der andern Parteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen vornehmen oder vorzunehmen beabsichtigen. 2. Die Investitionen von Investoren einer Partei geniessen im Hoheitsgebiet der anderen Parteien umfassenden Schutz und Sicherheit, und in Übereinstimmung mit dem massgeblichen internationalen Recht wird ihnen jederzeit eine gerechte und billige Behandlung gewährt.

Art. 25 Förderung der Investitionen

Die Parteien anerkennen die Wichtigkeit der Förderung von gegenseitigen Investitions- und Technologieflüssen für das Wirtschaftswachstum und die Entwicklung. Zu diesem Zweck beinhaltet die Zusammenarbeit Folgendes: (a) angemessene Massnahmen für die Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten sowie Informationskanäle bezüglich investitionsrelevanter Regelungen; (b) die Zurverfügungstellung von Informationen über Massnahmen der Parteien bezüglich Investitionsförderung im Ausland (technische Unterstützung, finanzieller Beistand, Investitionsversicherung usw.); (c) die Schaffung eines für Investitionen günstigen rechtlichen Umfelds, einschliesslich des Abschlusses internationaler Abkommen; und (d) die Konzipierung und Umsetzung von Entwicklungsprojekten, auch im Hinblick auf die Beteiligung ausländischer Investoren.

V Dienstleistungen

Art. 26 Dienstleistungshandel

1. Die Parteien streben eine schrittweise Liberalisierung und gegenseitige Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel an, in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen15 (im Folgenden GATS genannt) und unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO. Zu diesem Zweck überprüfen die Parteien gemeinsam Entwicklungen im Dienstleis- tungssektor und prüfen die Verwirklichung von Liberalisierungsmassnahmen, unter Berücksichtigung von Artikel V des GATS. 2. Gewährt eine Partei einer Nicht-Partei nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusätzliche Vorteile für den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten, so erklärt sie sich bereit, im Gemischten Ausschuss Konsultationen aufzunehmen, um die Angelegenheit im Lichte der in Absatz 1 aufgeführten Ziele zu behandeln.

VI Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Footnotes

  1. [15] SR 0.632.20; Anhang 1B

Art. 27 Zahlungen von laufenden Transaktionen

Vorbehaltlich des Artikels 29 lassen die Parteien jegliche Zahlung für laufende Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu.

Art. 28 Kapitalverkehr

Was die Transaktionen bezüglich des Kapitalverkehrs in der Zahlungsbilanz anbelangt, so sorgen die EFTA-Staaten und Tunesien ab Inkrafttreten dieses Abkommens dafür, dass sich das Kapital von Direktinvestitionen in Tunesien in Unternehmen, die in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Recht gegründet worden sind, frei bewegen kann und dass der erzielte Investitionsertrag und die daraus stammenden Gewinne gewechselt und repatriiert werden können.

Art. 29 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder Tunesiens können die EFTA-Staaten oder Tunesien, je nach Fall, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des GATT 1994 und mit den Artikeln VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds16 Beschränkungen für laufende Zahlungen erlassen, die zeitlich begrenzt sind und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Mass nicht überschreiten. Die EFTA-Staaten oder Tunesien unterrichten die anderen Parteien unverzüglich hiervon und unterbreiten ihnen so schnell wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der entsprechenden Massnahmen.

VII Öffentliches Beschaffungswesen

Footnotes

  1. [16] SR 0.979.1

Art. 30 Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Parteien setzen sich eine gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens zum Ziel.

2. Gewährt eine Partei einer Nicht-Partei Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, so nimmt sie im Gemischten Ausschuss Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Lichte der in Absatz 1 aufgeführten Ziele zu behandeln.

VIII Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Unterstützung

Art. 31 Ziele und Anwendungsbereich

1. Die EFTA-Staaten erklären sich bereit, sich für die wirtschaftliche Zusammenarbeit einzusetzen und Tunesien im Einklang mit den Zielen ihrer jeweiligen Politik technische Unterstützung zu gewähren im Hinblick auf: (a) die Erleichterung der Umsetzung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der Förderung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die aus diesem Abkommen erwachsen; (b) die Unterstützung der Bemühungen Tunesiens, eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu erreichen. 2. Die Zusammenarbeit und die Unterstützung konzentrieren sich auf Sektoren, die unter internen Schwierigkeiten leiden oder die vom Liberalisierungsprozess der tunesischen Wirtschaft betroffen sind sowie auf Sektoren, welche die jeweilige Wirtschaft der EFTA-Staaten und Tunesien näher zusammenführen, insbesondere solche, die Wachstum und Arbeitsplätze schaffen.

Art. 32 Methoden und Instrumente

1. Die Zusammenarbeit und die Unterstützung werden bilateral, mittels EFTA- Programmen oder einer Kombination beider ausgeführt. 2. Die Parteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Instrumente zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Um dies zu erreichen, können sie ihre Anstrengungen mit den zuständigen internationalen Organisationen koordinieren. 3. Dem Schutz der Umwelt wird bei der Umsetzung der Unterstützung in den verschiedenen betroffenen Sektoren Rechnung getragen. 4. Die Zusammenarbeit und die Unterstützung können folgende Instrumente umfassen: (a) Informationsaustausch, Technologietransfer und Ausbildung; (b) die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten wie Seminare und Workshops; (c) die technische und administrative Unterstützung; (d) die finanzielle Zusammenarbeit wie Darlehen zu Vorzugsbedingungen und Entwicklungsfonds.

Art. 33 Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit und Unterstützung kann alle von den Parteien gemeinsam identifizierten Bereiche betreffen, welche die Fähigkeit Tunesiens, aus verstärktem internationalem Handel und Investitionen Nutzen zu ziehen, erhöht, insbesondere: (a) die Förderung und Erleichterung des Handels sowie die Entwicklung der Märkte; (b) Zoll- und Ursprungsfragen, einschliesslich der beruflichen Weiterbildung im Zollbereich; (c) die Modernisierung wirtschaftlicher Sektoren wie Fischfang und Fischzucht, Industrie und Gewerbe, Nahrungsmittelindustrie, Finanzdienstleistungen, Tourismus; (d) technische Vorschriften sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, einschliesslich der Standardisierung und Zertifizierung; (e) die regulatorische Unterstützung und Unterstützung bei der Umsetzung von Gesetzen in Bereichen wie geistiges Eigentum und öffentliches Beschaffungswesen.

IX Institutionelle und verfahrensrechtliche Bestimmungen

Art. 34 Der Gemischte Ausschuss

1. Die Durchführung dieses Abkommens obliegt einem Gemischten Ausschuss. Jede Partei ist im Gemischten Ausschuss vertreten. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer jeden Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.

Art. 35 Verfahren des Gemischten Ausschusses

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Partei so oft als erforderlich zusammen, in der Regel aber alle zwei Jahre. 2. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, so tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich für die Zwecke dieses Abkommens eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der oder des Vorsitzenden enthält. 5. Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.

Art. 36 Erfüllung von Verpflichtungen und Konsultationen

1. Die Parteien ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen sicherzustellen. In Streitfällen über Auslegung und Anwendung dieses Abkommens tun die Parteien ihr Möglichstes, um durch Zusammenarbeit und Konsultationen zu beiderseits annehmbaren Lösungen zu gelangen. 2. Jede Partei kann schriftlich Konsultationen mit jeder anderen Partei bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit verlangen, die ihrer Einschätzung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte. Die Partei, welche die Konsultation verlangt, benachrichtigt gleichzeitig schriftlich die anderen Parteien, unter Angabe aller zweckdienlichen Informationen. 3. Auf Antrag einer Partei innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang der in Absatz

erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, um eine gegenseitig annehmbare Lösung zu finden.

Art. 37 Vorläufige Massnahmen

Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Tunesien, oder ist Tunesien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat seinen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, und hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von drei Monaten keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die betroffene Partei diejenigen vorläufigen Ausgleichsmassnahmen ergreifen, die zur Wiederherstellung des Gleichgewichts angemessen und unbedingt erforderlich sind. Es ist denjenigen Massnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die ergriffenen Massnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Dieser hält im Hinblick auf deren Aufhebung regelmässige Konsultationen ab. Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände deren Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen oder, falls die Streitigkeit dem Schiedsverfahren zugeleitet worden ist, sobald ein Schiedsgerichtsentscheid vorliegt und diesem nachgekommen wurde.

Art. 38 Schiedsgerichtsverfahren

1. In Bezug auf Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien nach diesem Abkommen, die nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des schriftlichen Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann durch jede Streitpartei mittels schriftlicher Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Parteien zuzustellen. Verlangen mehrere Parteien, dass eine Streitsache, die eine und dieselbe Partei und Streitfrage betrifft, einem Schiedsgericht vorgelegt wird, so soll nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden. 2. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts werden in Anhang VI geregelt. Der Schiedsspruch des Gerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

X Schlussbestimmungen

Art. 39 Evolutivklausel

1. Die Parteien überprüfen dieses Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere im Rahmen der WTO, und prüfen in diesem Zusammenhang im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen errichtete Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue, von diesem Abkommen nicht abgedeckte Bereiche auszudehnen. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.

Art. 40 Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Protokolle beschliessen.

Art. 41 Änderungen

1. Änderungen dieses Abkommens werden, nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss, den Parteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. 2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 3. Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 42 Beziehung zu anderen internationalen Abkommen

1. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime haben. 2. Die Parteien bekräftigen die Rechte und Pflichten, die ihnen aus der WTO und anderen in deren Rahmen verhandelter Abkommen, deren Parteien sie sind, sowie aus allen anderen internationalen Abkommen, deren Parteien sie sind, erwachsen. 3. Tritt eine Partei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Drittpartei bei, so ist sie auf Anfrage jeder andern Partei zu Konsultationen mit dieser bereit.

Art. 43 Beitritt

1. Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen, die zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln sind, diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Zustimmung der bestehenden Parteien zu den Beitrittsbestimmungen und -bedingungen in Kraft.

Art. 44 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation, die dem Depositar zugestellt wird, von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommen zu sein.

Art. 45 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Dieses Abkommen tritt am1. Juni 2005 für die Unterzeichnerstaaten in Kraft, die bis dahin die Ratifikations- oder Annahmeurkunde beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, Tunesien gehöre zu den Staaten, welche die Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt haben. 3. Tritt dieses Abkommen nicht am1. Juni 2005 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch Tunesien und mindestens einen EFTA-Staat in Kraft.

4. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft. 5. Falls seine verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, kann jeder EFTA- Staat dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung des Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert.

Art. 46 Depositar

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend befugten Unterzeichner dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 17. Dezember 2004, in je zwei Urschriften in englischer und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Konfliktfall geht der englische Wortlaut vor. Eine Urschrift in jeder Sprache wird bei der Regierung Norwegens hinterlegt.

(Es folgen die Unterschriften) Übersetzung17 Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der Republik Tunesien über den Handel mit Agrarprodukten Abgeschlossen am 17. Dezember 2004 Von der Schweiz provisorisch angewendet ab1. Juni 2005 Abdelbaki Hermassi Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Tunesien Seiner Exzellenz Herrn Joseph Deiss Bundespräsident Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Genf, 17. Dezember 2004 Herr Bundespräsident, Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der tunesischen Republik (im Folgenden Tunesien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien stattgefunden haben und deren Ziel insbesondere die Anwendung des Artikels4 dieses Abkommen ist. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Tunesien nach Anhang I zu diesem Schreiben; II. Zollkonzessionen Tunesiens gegenüber der Schweiz nach Anhang II zu diesem Schreiben; III. Zum Zwecke der Anwendung der Anhänge I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit fest; IV. Die Anhänge I–III sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 5405).

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen. Im Weiteren werden sie ohne Verzug Konsultationen aufnehmen, wenn Schwierigkeiten in Bezug auf den Handel mit Landwirtschaftserzeugnissen entstehen, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 192318 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewendet wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien. Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien bleibt. Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Tunesien oder durch die Schweiz beendet auch diese Vereinbarung; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig wie das Freihandelsabkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen würden, dass die Regierung von Tunesien dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.»

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt. Genehmigen Sie, Herr Bundespräsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Tunesien: Abdelbaki Hermassi Anhang I Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Tunesien gewährt19 0208. Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren: ex 90 10 – – von Wild oder Strauss frei ex 90 80 – – andere, Kamele 0603. Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – frisch: – – vom1. Mai bis 25. Oktober: – – – Nelken:

31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)* frei – – – Rosen:

41 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)* frei – – – andere: – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*:

51 – – – – – verholzend 20.–

59 – – – – – andere 20.–

10 – – getrocknet, im Naturzustand frei

90 – – andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.) frei 0701. Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

10 – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)* frei20 eingeführt 0702. Tomaten, frisch oder gekühlt: – Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

10 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei – Peretti-Tomaten (längliche Form):

20 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei – andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

30 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

90 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei

Fällt das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so wird der Umfang der Kontingente pro rata temporis festgelegt.

Präferenzielles Zollkontingent von 1500 t.

0703. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

00 – Knoblauch frei 0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: – Gurken: – – Salatgurken:

10 – – – vom 21. Oktober bis 14. April5.–

11 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*5.– – – Nostrano- oder Slicer-Gurken:

20 – – – vom 21. Oktober bis 14. April5.–

21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*5.– – – Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als12 cm:

30 – – – vom 21. Oktober bis 14. April5.–

31 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*5.– – – andere Gurken:

40 – – – vom 21. Oktober bis 14. April5.– – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*5.– 0708. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: – Erbsen (Pisum sativum):

20 – – vom16. August bis 19. Mai frei – – – vom 20. Mai bis 15. August :

21 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*5.– – andere Hülsenfrüchte : – – – zur menschlichen Ernährung:

80 – – – – vom1. November bis 31. Mai frei – – – – vom1. Juni bis 31. Oktober :

81 – – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)* 5.–

90 – – – andere frei 0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: – Artischocken:

10 – – vom1. November bis 31. Mai frei – – vom1. Juni bis 31. Oktober:

11 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*5.– ex 90 99 – – Oliven5.– 0711. Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

00 – Oliven5.– ex 40 00 – Gurken5.– 0712. Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: – andere Gemüse; Gemüsemischungen: – – Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben – – geschnitten, aber nicht weiter zubereitet:

21 – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*10.– – – – eingeführt: ex 90 81 – – – Knoblauch und Tomaten, unvermischt, in frei – – – Behältnissen von mehr als5 kg ex 90 89 – – – Knoblauch und Tomaten, unvermischt, in frei – – – Behältnissen von nicht mehr als5 kg 0713. Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert: – Erbsen (Pisum sativum): – – ganz, unbearbeitet:

19 – – – andere frei

99 – – – andere frei – Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia – faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen – (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor):

99 – – – andere frei 0802. Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: – Mandeln:

00 – – in der Schale frei

00 – – ohne Schale frei 0804. Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet:

00 – Datteln frei 0805. Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

00 – Orangen frei

00 – Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und frei Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

00 – Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und frei Limetten (Citrus aurantifolia) 0806. Weintrauben, frisch oder getrocknet:

00 – getrocknet frei 0807. Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch: – Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

00 – – Wassermelonen frei

00 – – andere frei 0809. Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: – Aprikosen: – – in offener Packung:

11 – – – vom1. September bis 30. Juni frei – – – vom1. Juli bis 31. August ::

18 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* frei – – in anderer Packung:

91 – – – vom1. September bis 30. Juni frei – – – vom1. Juli bis 31. August :

98 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)* frei 0810. Andere Früchte, frisch:

92 – – tropische Früchte frei ex 90 99 – – Granatäpfel frei 0812. Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: ex 90 90 – – Zitrusfrüchte5.– 0813. Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

00 – Aprikosen frei 0814. Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (ein- frei schliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet 1212. Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

00 – Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen frei oder Pflaumen 1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: – nicht behandelt: ex 10 91 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungs- frei vermögen von nicht mehr als2 l , zu technischen Zwecken ex 10 91 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem frei21 – – – Fassungsvermögen von nicht mehr als2 l, – – – innerhalb eines jährlichen präferenziellen – – – Zollkontingents ex 10 99 – – – andere, zu technischen Zwecken frei – – – andere5.50 ex 90 91 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem frei – – – Fassungsvermögen von nicht mehr als2 l, zu – – – technischen Zwecken ex 90 91 – – – in Behältnissen aus Glas, mit einem5.50 – – – Fassungsvermögen von nicht mehr als2 l ex 90 99 – – – andere, zu technischen Zwecken frei ex 90 99 – – – andere5.50 1510. Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509: ex 00 91 – roh, zu technischen Zwecken frei ex 00 99 – andere, zu technischen Zwecken frei 2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:

00 – Schaumwein 65.– – anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch – Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten – wurde: – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von – – nicht mehr als2 l:

50 – – – Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen7.50

50 – – – Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen8.–

Präferenzielles Zollkontingent von 1000 t pro Jahr.

Erläuterung zum Anhang I **) Diese Zollkonzessionen werden auf tunesische Einfuhren nach Liechtenstein gewährt, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 192322 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Anhang II Concessions tarifaires offertes par la République tunisienne à la Confédération suisse23 La Tunisie appliquera des taux du droit de douane pour les produits originaires de Suisse24 énumérés ci-après au moins aussi favorables que ceux appliqués par la Tunisie pour des produits originaires de l’UE, le cas échéant, dans le cadre d’un contingent tarifaire annuel figurant ci-après. La Tunisie notifiera à la Suisse toute modification des droits de douane des produits originaires de la CE énumérés cidessous.

Position Désignation de la marchandise Quantité annuelle25 du Tarif en poids net (tonnes) Lait et crème de lait, concentrés ou additionnés de sucre ou d’autres édulcorants : 0402. 10 – en poudre, en granulés ou sous d’autres formes solides, d’une teneur en poids de matières grasses n’excédant pas1,5 % 0402. 21 – en poudre, en granulés ou sous d’autres formes 100 t solides, d’une teneur en poids de matières grasses excédant1,5 %; sans addition de sucre ou d’autres édulcorants 0402. 99 – autres 0406.30 – Fromages fondus, autres que râpés ou en poudre 50 t 0901 Café, même torréfié ou décaféiné; coques et pellicu- Illimité les de café; succédanés du café contenant du café, quelles que soient les proportions du mélange 0902 Thé, même aromatisé Illimité 1209 Graines, fruits et spores à ensemencer Illimité

Der Text dieses Anhangs existiert nur in französischer Sprache.

Ces taux du droit de douane seront appliqués également par la République Tunisienne aux importations originaires du Liechtenstein aussi longtemps que le Traité d’union douanière du 29 mars 1923 entre la Confédération suisse et la Principauté du Liechtenstein restera en vigueur.

Au cas où la date d’entrée en vigueur ou d’application du présent Accord ne coïncide pas avec le début de l’année civile, les quantités des contingents annuels seront fixées pro rata temporis.

Position Désignation de la marchandise Quantité annuelle en du Tarif poids net (tonnes) 1302 Sucs et extraits végétaux; matières pectiques, pecti- Illimité nates et pectates; agar-agar et autres mucilages et épaississants dérivés des végétaux, même modifiés Autres sucres, y compris le lactose, le maltose, le glucose et le fructose (lévulose) chimiquement purs, à l’état solide; sirops de sucres sans addition d’aromatisants ou de colorants; succédanés du miel, même mélangés de miel natural; sucres et mélasses caramélisés: 1702. 30 – Glucose et sirop de glucose, ne contenant pas contenant en poids à l’état sec moins de 20 % de fructose: – – glucose additionné d’aromatisants ou de colorants – – autres 1702. 90 – Autres, y compris le sucre inverti (ou interverti) 50 t et les autres sucres et sirops de sucres contenant en poids à l’état sec 50 % de fructose: – – autres sucres additionnés d’aromatisants ou de colorants – – autres 1803 Pâte de cacao, même dégraissée Illimité 2007 Confitures, gelées, marmelades, purées et pâtes de Illimité fruits, obtenues par cuisson, avec ou sans addition de sucre ou d’autres édulcorants 2008 Fruits et autres parties comestibles de plantes, au- Illimité trement préparés ou conservés, avec ou sans addition de sucre ou d’autres édulcorants ou d’alcool, non dénommés ni compris ailleurs 2009 Jus de fruits (y compris les moûts de raisin) ou de Illimité légumes, non fermentés, sans addition d’alcool, avec ou sans addition de sucre ou d’autres édulcorants Position Désignation de la marchandise Quantité annuelle en du Tarif poids net (tonnes) 2101 Extraits, essences et concentrés de café, de thé ou de Illimité maté et préparations à base de ces produits ou à base de café, thé ou maté; chicorée torréfiée et autres succédanés torréfiés du café et leurs extraits, essences et concentrés Préparations des types utilisés pour l’alimentation des animaux: 2309. 10 aliments pour chiens ou chats, conditionnés pour la vente au détail 50 t 2309. 90 autres Cigares (y compris ceux à bouts coupés), cigarillos et cigarettes, en tabac ou en succédanés de tabac: 2402. 10 – cigares (y compris ceux à bouts coupés) et Illimité cigarillos, contenant du tabac 2402. 20 – cigarettes contenant du tabac Illimité 2402.

90 – autres Illimité Anhang III Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1. Für diesen Anhang finden die Bestimmungen des Artikels1 des Protokolls B zum Abkommen zwischen der EFTA und Tunesien Anwendung. Alle Verweise auf die «EFTA-Staaten» sind als Verweise auf die Schweiz anzusehen. 2. (1) Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis Tunesiens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt worden ist. (2) Im Folgenden gelten als in Tunesien oder in der Schweiz vollständig erzeugt:

  1. pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

  2. lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

  3. Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

  4. Waren, die dort ausschliesslich aus den unter Unterabsatz (2) Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien oder Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

3. In Abweichung von Absatz 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Tunesien oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind. 4. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 gelten Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der betroffenen Partei. Es ist nicht erforderlich, dass die Vormaterialien genügend be- oder verarbeitet wurden, vorausgesetzt, dass die Vormaterialien eine Be- oder Verarbeitung erhalten haben, welche über die in Artikel

des Protokolls B zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien genannten Behandlungen hinausgeht. 5. (1) Die in dieser Vereinbarung vorgesehene präferenzielle Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen Tunesien und der Schweiz oder zwischen der Schweiz und Tunesien transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Tunesiens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Tunesiens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben. (2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen des Artikels13 (2) des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien vorgelegt werden. 6. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Tunesien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien. 7. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und Tunesien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien anzuwenden ist.

Beilage zu Anhang III Liste von Waren, auf die in Absatz 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten Die in der Liste erwähnten Produkte sind von der Vereinbarung nicht erfasst. Es ist deshalb nötig, die Anhänge I und II der Vereinbarung zu konsultieren.

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Herstellen, bei dem alle verwendeten Zusatz von Zucker oder anderen Vormaterialien des Kapitels4 vollstän- Süssstoffen dig erzeugt sein müssen 0406 Käse und Quark Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels4 vollständig erzeugt sein müssen 0603 Blüten (Blumen) und Blütenknospen, Herstellen, bei dem geschnitten, zu Binde- oder Zierzwe- – alle verwendeten Vormaterialen des cken, frisch, getrocknet, gebleicht, Kapitels6 vollständig gewonnen gefärbt, imprägniert oder anders oder hergestellt sein müssen und behandelt – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Vormaterialien des Kapitels7 vollstän- Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel- dig erzeugt sein müssen dioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht Herstellen, bei dem: (z.B. durch Schwefeldioxid oder in – alle verwendeten Früchte vollstän- Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel- dig gewonnen sein müssen und dioxid oder anderen vorläufig konser- – der Wert der verwendeten Vormatevierenden Stoffen), jedoch in diesem rialien des Kapitels 17 30 % des Zustand zum unmittelbaren Genuss Ab-Werk-Preises der hergestellten nicht geeignet Ware nicht überschreitet 0813 Früchte, getrocknet, andere als solche Herstellen, bei dem: der Nrn.

0801 bis 0806; Mischungen – alle verwendeten Früchte vollstänvon getrockneten Früchten oder von dig gewonnen sein müssen und Schalenfrüchten dieses Kapitels – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten 0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Herstellen, bei dem: Melonen (einschliesslich Wassermelo- – alle verwendeten Früchte vollstännen), frisch, gefroren, in Wasser mit dig gewonnen sein müssen und Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder – der Wert der verwendeten Vormateanderen vorläufig konservierenden rialien des Kapitels 17 30 % des Stoffen oder getrocknet Ab-Werk-Preises der hergestellten 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffei- Herstellen aus Vormaterialien jeder niert; Kaffeeschalen und Kaffeehäut- Nummer chen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Herstellen, bei dem alle verwendeten Aussaat Vormaterialien des Kapitels12 vollständig erzeugt sein müssen 1302 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifziert – Schleime und Verdickungsstoffe Herstellen aus nicht modifizierten von Pflanzen, auch modifiziert Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch Herstellen, bei dem alle verwendeten raffinert, aber nicht chemisch modifi- pflanzlichen Vormaterialien vollständig ziert gewonnen oder hergestellt sein müssen 1510 Andere ausschliesslich aus Oliven Herstellen, bei dem alle verwendeten gewonnene Öle und ihre Fraktionen, pflanzlichen Vormaterialien vollständig auch raffiniert, aber nicht chemisch gewonnen oder hergestellt sein müssen modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 1702 Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Maltose und Herstellen aus Vormaterialien jeder Fructose Nr., einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr.

1702 – andere Zucker, fest, mit Zusatz von Herstellen, bei dem der Wert der Aroma- oder Farbstoffen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen 1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen, bei dem: – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab- 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Herstellen, bei dem Fruchtmus und Fruchtpasten, durch – alle verwendeten Vormaterialien in Kochen hergestellt, auch mit Zusatz eine andere Nummer als die hervon Zucker oder anderen Süssstoffen gestellte Ware einzureihen sind, und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab- 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Herstellen, bei dem der Wert der Zucker oder Alkohol verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Nrn.

0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet – Erdnussmark; Mischungen auf der Herstellen, bei dem alle verwendeten Grundlage von Getreide; Palmher- Vormaterialien in eine andere Nummer zen; Mais als die hergestellte Ware einzureihen – andere, ausgenommen Früchte Herstellen, bei dem (einschliesslich Schalenfrüchte), in – alle verwendeten Vormaterialien in anderer Weise als in Wasser oder eine andere Nummer als die her- Dampf gekocht, ohne Zusatz von gestellte Ware einzureihen sind, und Zucker, gefroren – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab- – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Schalenfrüchte oder pflanzliche Vormaterialen vollständig erzeugt sein müssen 2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Trauben- Herstellen, bei dem most) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, – alle verwendeten Vormaterialien in ohne Zusatz von Alkohol, auch mit eine andere Nummer als die her- Zusatz von Zucker oder anderen gestellte Ware einzureihen sind, und Süssstoffen – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab- 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate Herstellen, bei dem alle verwendeten aus Kaffee, Tee oder Mate und Zube- Vormaterialien in eine andere Nummer reitungen auf der Grundlage dieser als die hergestellte Ware einzureihen Waren oder auf der Grundlage von sind und die verwendeten Zichorien Kaffee, Tee oder Mate; geröstete vollständig gewonnen oder hergestellt Zichorie und andere geröstete Kaffee- sein müssen Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2204 Wein aus frischen Weintrauben, Herstellen: einschliesslich mit Alkohol angerei- – aus Vormaterialien, aller Nummern cherter Wein; Traubenmost, anderer als mit Ausnahme von Vormaterialien solcher der Nr. 2009 der gleichen Nummer wie die hergestellte Ware, und – bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2309 Zubereitungen der für die Tierfütterung Herstellen, bei dem alle verwendeten verwendeten Art Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen 2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Herstellen, bei dem alle verwendeten Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak Vormaterialien in eine andere Nummer oder Tabakersatzstoffen als die hergestellte Ware einzureihen

Footnotes

  1. [18] SR 0.631.112.514
  2. [22] SR 0.631.112.514