AS 2005 669
Verordnung
über Fernmeldedienste
(FDV)
Änderung vom 19. Januar 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. d
Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:
d. innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen.
Art. 3a Korrespondenzadresse in der Schweiz
Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
Art. 28 Abs. 3
Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation der Anrufenden für die Nummern 112, 117, 118 und 144 online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben (Art. 21 Abs. 3 FMG). Auf Gesuch hin kann das Bundesamt weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen diese Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.
Art. 43 Abs. 1 Bst. c
Die marktbeherrschende Anbieterin bietet im betreffenden Markt mindestens das folgende Basisangebot an:
c. Anrufidentifikationsdienste: Identifikation des anrufenden Anschlusses, Identifikation des verbundenen Anschlusses, Identifikation des anrufenden Anschlusses unterdrücken, Identifikation des verbundenen Anschlusses unterdrücken;
Art. 50 Vertraulichkeit der Informationen
Informationen aus den Interkonnektionsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.
Informationen über Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Interkonnektionsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen der Interkonnektion und für die Rechnungsstellung verwendet werden.
Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Rufnummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:
diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht;
diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.
Die Vertraulichkeit nach den Absätzen1 und 2 gilt nicht gegenüber der Kommission und dem Bundesamt.
Art. 60 Abs. 3bis und 5
Wenn die in Absatz 3 genannten Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortsetzung der missbräuchlichen Anrufe wahrscheinlich ist, muss die Fernmeldedienstanbieterin die nötigen Daten sammeln und diejenigen den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern mitteilen, die verlangt werden können.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen dürfen keine Bedingungen festlegen, welche die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Ausübung der in den Absätzen 2, 3 und 3bis erwähnten Rechte einschränken.
Art. 61 Abs. 4
In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 28 Absatz 3 und 66 Absatz 4 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf keiner anderen Teilnehmerin und keinem anderen Teilnehmer die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummerunterdrückung nach Absatz 1 gewählt haben, gewährt werden.
Art. 66 Abs. 4
Auf Gesuch der Organe nach Artikel 67 bestimmt das Bundesamt die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum in Artikel 28 Absatz 4 beschriebenen Dienst.
Art. 87a Korrespondenzadresse in der Schweiz
Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Sitz sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 19. Januar 2005 dieser Verordnung im Ausland befindet, müssen innerhalb von drei Monaten eine Korrespondenzadresse in der Schweiz nach
Artikel 3a bezeichnen.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2005 in Kraft.
19. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |