AS 2006 1673
Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen
(Gebührenverordnung ASTRA)
Änderung vom 29. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. f
Gebühren werden erhoben für:
f. die Herausgabe der Fahrtschreiberkarten zum digitalen Fahrtschreiber nach den Artikeln 13a Absatz 1 und 24 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1).
Art. 5 Abs. 2
Für Dienstleistungen und Verfügungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f sowie die Abfrage der Datenbank «DIRR» der Dokumentationsstelle werden die Gebühren nach dem Anhang festgelegt.
Art. 14 Abs. 4
Die Gebühren nach den Ziffern 7 und 8 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. November 2006 in Kraft.
29. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und 14 Abs. 2 und 3) Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen
Ziff. 8
Franken
Herausgabe der Fahrtschreiberkarten 8.1 Fahrerkarte (Anteil des ASTRA) 65 8.2 Werkstattkarte (Anteil des ASTRA) 70 8.3 Unternehmenskarte (Anteil des ASTRA) 65 8.4 Kontrollkarte (Anteil des ASTRA) 65