AS 2006 2681
Verordnung des EVD
über die Gebühren für technische Einrichtungen
und Geräte
(GebV-STEG)
vom 16. Juni 2006
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD),
gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG),
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die nachträglichen Kontrollen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der mit dem Vollzug betrauten Institutionen (Kontrollorgane) auf dem Gebiete des STEG.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenerhebung
Für die nachträgliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Kontrollen beanstandeter TEG wird dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand festgelegt.
Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
Art. 5 Gebührenzuschlag
Für nachträgliche Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 6 Auslagen
Die Auslagen umfassen über die Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a AllgGebV3 hinaus auch die Kosten für die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. April 19994 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.
16. Juni 2006 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss
AS 1999 1803, 2000 187, 2002 853