AS 2006 2903
Verordnung 1 des EFD
über die pauschale Steueranrechnung
Änderung vom 20. Juni 2006
Die Eidgenössische Steuerverwaltung,
gestützt auf Artikel 5 der Verordnung1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung,
verordnet:
I
Der Anhang der Verordnung1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2006 in Kraft.
20. Juni 2006 Eidgenössische Steuerverwaltung: Urs Ursprung
Anhang
...
II. Liste der Vertragsstaaten (Stand1. April 2006; gilt für die im Jahre 2005 fällig gewordenen Erträgnisse)2 Die pauschale Steueranrechnung ist zurzeit auf Grund der in der nachstehenden Liste genannten Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden und wird für die zu jedem Vertragsstaat angeführten Erträgnisse und Steuern gewährt.
Vertragsstaaten Erträgnisse [1]3 Nicht rückforderbare Ägypten Zinsen 15 [3] [18] 20.5.87 Lizenzgebühren 9,75 Albanien Dividenden 12.11.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 – übrige Dividenden 10 Zinsen 5 Argentinien Dividenden 23.4.97 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [40] – übrige Dividenden 15 [40] Zinsen 12 [3] [40] Australien Dividenden [19] 28.2.80 Zinsen 10 Belarus Dividenden 26.4.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 5 [3] Lizenzgebühren – für Patente und Know-how 3 – Leasinggebühren 5 – übrige Lizenzgebühren 10 Belgien Dividenden 28.8.78 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Bulgarien Dividenden 28.10.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 China Dividenden 10 6.7.90 Zinsen 10 [3] [18] Lizenzgebühren 10 [18] [27]
Für die 2004 fällig gewordenen Erträgnisse siehe AS 2005 2207.
Die Anmerkungen finden sich am Schluss der Liste.
Deutschland Dividenden 11.8.71/17.10.89 – von Grenzkraftwerken 5 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 – Einkünfte aus Genussrechten, Gewinn- 21,1 [16] obligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen Ecuador Zinsen 10 [3] 28.11.94 Lizenzgebühren 10 Elfenbeinküste Dividenden 15 [26] 23.11.87 Zinsen 15 [3] [11] Estland Dividenden 11.6.02 – von Tochtergesellschaften ab 20 % 0 [4] – übrige Dividenden 15 [4] Zinsen 10 [4] [45] Lizenzgebühren 10 [4] [46] Finnland Dividenden 16.12.91 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [49] – übrige Dividenden 10 Frankreich Dividenden 9.9.66/3.12.69 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 0 [5] – übrige Dividenden – mit Steuerkredit [8] 15 [6] – ohne Steuerkredit 15 Zinsen 0 Griechenland Zinsen 10 [18] [41] 16.6.83 Lizenzgebühren 5 Grossbritannien Dividenden 8.12.77/5.3.81 – mit voller Steuergutschrift [8] 15 [9] [49] – mit halber Steuergutschrift [10] 5 [9] [49] Indien Dividenden 10 [29] 2.11.94 Zinsen 10 [3] [30] Lizenzgebühren (inkl. Leasing) 10 Gebühren für technische Dienstleistungen 10 Indonesien Dividenden 29.8.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Lizenzgebühren 12,5 [32] Dienstleistungsvergütungen 5 Iran Dividenden 27.10.02 – von Tochtergesellschaften (ab 15 %) 5 Irland Dividenden 0 8.11.66/24.10.80 Island Dividenden 3.6.88 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 15 [24] – an natürliche Personen 10 – an juristische Personen 15 Israel Dividenden 2.7.03 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %), 10 jedoch keine ordentliche Besteuerung der ausschüttenden israelischen Gesellschaft Zinsen [3] – Regel 10 – Bankdarlehen 5 Italien Dividenden [12] 15 9.3.76/28.4.78 Zinsen 12,5 Jamaika Dividenden 6.12.94 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Lizenzgebühren 10 [18] [27] Dienstleistungsvergütungen 10 [18] Japan Dividenden 19.1.71 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [48] – übrige Dividenden 15 [48] Kanada Dividenden 5.5.97 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 Kasachstan Dividenden 21.10.99 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [43] Lizenzgebühren 10 [28] Kirgisistan Dividenden 26.1.01 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Zinsen 5 Korea (Süd) Dividenden 12.2.80 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 [3] [13] Lizenzgebühren 10 [13] Kroatien Dividenden an juristische Personen [42] 12.3.99 – von Tochtergesellschaften (ab
25 %) 5 Zinsen an juristische Personen [42] 5 Lettland Dividenden 31.1.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [49] Zinsen 10 [45] [49] Lizenzgebühren 10 [46] [49] Litauen Dividenden 27.5.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 [49] Zinsen 10 [45] [49] Lizenzgebühren 10 [46] [49] Luxemburg Dividenden 21.1.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 [22] Malaysia Dividenden 10 [14] 30.12.74 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 10 [15] Marokko Dividenden 31.3.93 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 7 Mazedonien Dividenden 14.4.00 – an natürliche Personen 15 – an juristische Personen 0 – an natürliche Personen 10 [3] – an juristische Personen 0 Mexiko Dividenden [33] 3.8.93 Zinsen 15 [2] [3] [7] Moldova Dividenden 13.1.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Mongolei Dividenden 20.9.99 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 Neuseeland Dividenden 15 6.6.80 Zinsen 10 [25] Niederlande Dividenden 12.11.51/22.6.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Zinsen aus Gewinnobligationen 5 Norwegen Dividenden 7.9.87 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 – übrige Dividenden 15 [21] Österreich Dividenden 30.1.74 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 0 – aus Wandelanleihen und Gewinn- 0 obligationen – Hypothekarzinsen 0 – übrige Zinsen 0 Philippinen Dividenden 24.6.98 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 Lizenzgebühren 15 [23] Polen Dividenden 2.9.91 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [49] Portugal Dividenden 26.9.74 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [49] Rumänien Dividenden 10 25.10.93 Zinsen 10 [3] Russland Dividenden 15.11.95 – von Tochtergesellschaften (ab 20 % und bei einer Beteiligung von mehr als Fr.
200 000.–) 5 Zinsen 10 [3] [34] Schweden Dividenden 7.5.65/10.3.92 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 0 Singapur Dividenden 10 [14] 25.11.75 Zinsen 10 [15] Lizenzgebühren 5 [17] Slowakische Republik Dividenden 14.2.97 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [49] Zinsen 5 [3] Slowenien Dividenden 12.6.96 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [49] Zinsen 5 [49] Spanien Dividenden 26.4.66 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 Zinsen 10 [3] [18] Sri Lanka Dividenden 11.1.83 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 – an Banken 5 – übrige Zinsen 10 Dienstleistungsvergütungen 5 Thailand Dividenden 12.2.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [38] – übrige Dividenden 15 [38] Zinsen 15 [3] [11] [36] [38] Lizenzgebühren 10 [31] [37] [38] Trinidad und Tobago Dividenden 1.2.73 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 10 – übrige Dividenden 20 [20] Geschäftsleitungsvergütungen 5 Tschechische Republik Dividenden 4.12.95 – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 5 [49] Lizenzgebühren 5/1 [31] Tunesien Zinsen 10 [18] 10.2.94 Lizenzgebühren 10 [18] Ukraine Dividenden 30.10.00 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Lizenzgebühren 5 [47] Ungarn Dividenden 9.4.81 – an juristische Personen 10 [49] – an natürliche Personen 10 USA Dividenden 2.10.96 – von Tochtergesellschaften (ab 10 %) 5 [35] – übrige Dividenden 15 [35] [44] Usbekistan Dividenden 3.4.02 – von Tochtergesellschaften (ab 20 %) 5 Venezuela Zinsen 5 [3] 20.12.96 Lizenzgebühren 5 Vietnam Dividenden 6.5.96 – von Tochtergesellschaften (ab 50 %) 7 [39] – von Tochtergesellschaften (ab 25 %) 10 [39] – übrige Dividenden 15 [39] Zinsen 10 [3] [39] Lizenzgebühren 10 [39] Anmerkungen [1] Bei Dividenden von Tochtergesellschaften wird in Klammern die Mindestbeteiligung angegeben. [2] Die Steuersätze gelten für den Normalfall. In einigen Fällen sind die effektiv erhobenen Steuern niedriger. Einzelne Gesetzgebungen sehen für bestimmte Erträgnisse Steuerermässigungen oder -befreiungen vor; in diesen Fällen wird die pauschale Steueranrechnung nur für die tatsächlich erhobene Steuer gewährt. Ausnahmen gelten für Ägypten, China, Griechenland, Indien, Jamaika, Korea, Malaysia, Marokko, Mexiko, Portugal, Singapur, Spanien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tunesien und Vietnam (s. Anm.
[13] [14] [15] [17] [18] [30] [33] [38] [39]). [3] Für Zinsen, die unter dem Abkommen von der Steuer im Quellenstaat befreit sind, wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [4] Gilt für ab dem1. Januar 2005 gezahlte oder gutgeschriebene Erträge. [5] Bei wesentlichen ausländischen Interessen von nicht in der EU ansässigen Personen an der schweizerischen Gesellschaft allenfalls 15 % (Art. 11 Abs. 2 Bst. b) (ii)). Siehe auch [49]. [6] Dieser Satz ist auf den um den Steuerkredit («crédit d’impôt») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. [7] Die mexikanische Quellensteuer auf Bankzinsen beträgt 4,9 %. [8] Wenn der Empfänger eine natürliche Person ist. [9] Dieser Satz ist auf den um die volle bzw. halbe Steuergutschrift («tax credit») erhöhten Betrag der erklärten Dividende anzuwenden. Pauschale Steueranrechnung von 11,11 % (volle Steuergutschrift) bzw. 5,27 % (halbe Steuergutschrift). [10] Gesellschaften mit einer Beteiligung von 10 % oder mehr. [11] Anrechnung für 10 % auf 95 % des Bruttobetrages der Zinsen. [12] Nach internem italienischem Recht wird dem ausländischen Empfänger der Dividenden die im Wohnsitzstaat auf den Dividenden gezahlte Steuer zurückerstattet; die Rückerstattung ist auf 20 % des Bruttobetrages der Dividenden begrenzt. [13] Für Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Foreign Capital Inducement Law» oder nach Artikel 69 Absatz 2 des «Tax Exemption and Reduction Control Law» von der koreanischen Steuer befreit sind, gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung; als Bruttoertrag sind 10/9 des erhaltenen Nettobetrages zu deklarieren. [14] Dieser Satz ist auf den vereinnahmten Nettoertrag anzuwenden; als Bruttoertrag sind 110 % des Nettoertrages zu deklarieren. [15] Gilt auch für die (auf Grund genehmigter Verträge gezahlten) Zinsen und Lizenzgebühren, die unter dem Abkommen steuerbefreit sind. [16] Gilt nur, wenn diese Beträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind (inkl.
Solidaritätszuschlag). [17] Anrechnung für 10 %, wenn die Lizenzgebühren unter dem Abkommen von der singapurischen Steuer befreit sind. [18] Ohne Rücksicht auf den Betrag der tatsächlich abgezogenen Steuer, wenn das Abkommen eine fiktive Steueranrechnung vorsieht; der Bruttoertrag entspricht dann 10/9 des Nettoertrages. [19] In gewissen Fällen (unfranked dividends) wird eine Quellensteuer von 0 bis 15 % erhoben, für die die pauschale Steueranrechnung gewährt wird. [20] Für natürliche Personen zufliessende Dividenden, die von der Steuer von Trinidad und Tobago befreit sind: 10 %. [21] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an die Schweizerische Nationalbank.
[22] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 5 %, wenn die Beteiligung, für die die Dividenden ausgerichtet werden, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden gehalten wurde. [23] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrages. [24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt nur 5 %, wenn die Dividenden beim ausschüttenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn nicht abziehbar sind. [25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approved issuers levy» von 2 % erhoben wird. [26] Keine pauschale Steueranrechnung wird gewährt für die ivorische Quellensteuer von
% auf Dividenden, die aus nicht der Gesellschaftssteuer unterworfenen Gewinnen stammen. [27] Bei Leasingerträgen Quellensteuer nur auf 60 % der Bruttovergütung. [28] Für Leasinggebühren Optionsrecht auf Nettobesteuerung. In diesem Fall keine pauschale Steueranrechnung. [29] Indien erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden; keine pauschale Steueranrechnung. [30] Auf genehmigten Darlehen wird eine fiktive Steueranrechnung von 10 % gewährt. [31] Bei Finanzleasing beträgt die Quellensteuer 1 %. [32] Es sind 97,5 % des Bruttoertrages der Lizenzgebühren zu deklarieren. Die pauschale Steueranrechnung beträgt 10 % des Bruttoertrages. [33] Seit1. Januar 2002 erhebt Mexiko auf Dividenden keine Quellensteuer mehr. Deshalb gewährt die Schweiz gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens eine fiktive Steuergutschrift von 10 %. [34] Bei Bankdarlehen 5 %. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Einkünfte aus den USA, die auf Grund von
Artikel 10 Absatz 2, von Artikel 11 Absatz 6 oder von Artikel 22 des Abkommens der
amerikanischen Quellensteuer zum Satz von 30 % unterliegen. [36] 10 % für Zinsen auf Darlehen, die durch ein Finanzinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft gewährt werden. [37] 5 % bei Lizenzen für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke. [38] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem «Investment Promotion Act» (B.E. 2520) oder nach dem «Revenue Code» (B.E. 2481) oder nach einer anderen besonderen Gesetzgebung zur Förderung der Wirtschaft von der thailändischen Steuer befreit sind oder niedriger besteuert werden als zu dem im Abkommen vorgesehenen Satz, beträgt die pauschale Steueranrechnung 10 %. [39] Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die zum Zwecke der Wirtschaftsförderung in Vietnam nicht oder zu einem niedrigeren als im Abkommen vorgesehenen Satz besteuert werden, wird die pauschale Steueranrechnung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Sätzen gewährt. [40] Provisorisch anwendbar ab1. Januar 2001. Argentinien erhebt zurzeit keine Quellensteuer auf Dividenden. [41] Zinsen auf Staatsanleihen (seit1. Januar 1999) und Zinsen auf von Gesellschaften ausgegebenen Obligationen (seit1. Januar 2000) unterliegen keiner griechischen Quellensteuer. In diesen Fällen wird keine pauschale Steueranrechnung gewährt. [42] Gemäss kroatischem Recht unterliegen Dividenden- und Zinszahlungen an natürliche Personen keiner Quellensteuer. [43] Keine Quellensteuer für Dividenden aus Beteiligungen ab 50 % und im Mindestwert von 1 Mio. US-Dollar, sofern die Investition von der Regierung Kasachstans genehmigt worden ist und schweizerischerseits vollumfänglich garantiert oder versichert ist.
[44] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an steuerbefreite anerkannte Pensionseinrichtungen. [45] Volle Entlastung im Quellenstaat für Zinsen im Zusammenhang mit Kreditverkäufen zwischen nicht verbundenen Unternehmen. [46] 5 % für Leasingzahlungen. [47] Volle Entlastung im Quellenstaat betreffend Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken, für Patente, Marken, Muster oder Modelle, geheime Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen. [48] – 10 % bei Dividenden börsenkotierter japanischer Gesellschaften, die zwischen 1. April und 31. Dezember 2003 an juristische Personen oder an natürliche Personen mit einer Beteiligung von weniger als 5 % gezahlt werden. – 7 % bei Dividenden börsenkotierter japanischer Gesellschaften, die zwischen 1. Januar 2004 und 31. März 2008 an juristische Personen oder an natürliche Personen mit einer Beteiligung von weniger als 5 % gezahlt werden. [49] Sofern die in Art. 15 des Zinsbesteuerungsabkommens aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, verbleibt im Quellenstaat keine Steuer.