AS 2006 341
Übereinkommen über die Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001
(mit Anhang)
Übersetzung1
Übereinkommen über die Aufgaben der Internationalen Studiengruppe für Jute von 2001
Abgeschlossen in Genf am 13. März 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 20022 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. September 2002 Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Januar 20023
Die Vertragsparteien, in Anerkennung der Bedeutung von Jute und Juteerzeugnissen für die Volkswirtschaften einer Reihe von Ländern, in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit auf internationaler Ebene bei der Suche nach Lösungen für die Probleme im Zusammenhang mit diesem Rohstoff die wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die Kooperation zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern stärken wird, weiterhin in Anbetracht des Beitrags, den die Internationalen Abkommen über Jute und Juteerzeugnisse von 19824 und 19895 zur Zusammenarbeit zwischen den Ausfuhr- und Einfuhrländern geleistet haben, und der Tatsache, dass es wünschenswert ist, die Effektivität dieser Zusammenarbeit in Zukunft zu steigern, eingedenk der Notwendigkeit, Projekte und Tätigkeiten zu fördern und einzuleiten, die die auf Jute basierenden Erlöse der Jute produzierenden Entwicklungsländer steigern und damit einen Beitrag zur Linderung der Armut in diesen Ländern leisten, sind wie folgt übereingekommen:
Errichtung 1. Die Internationale Jute-Studiengruppe, im Folgenden als «die Gruppe» bezeichnet, wird hiermit errichtet, um die Bestimmungen dieser Satzung auszuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Sobald die Satzung in Kraft tritt, gilt die Gruppe in rechtlicher, administrativer, finanzieller und operationeller Hinsicht als das Nachfolgeorgan der Internationalen Jute-Organisation, die ursprünglich nach dem Internationalen Abkommen für Jute und Juteerzeugnisse 1982 errichtet und nach dem Internationalen Abkommen für Jute und Juteerzeugnisse von 1989 fortgeführt wurde.
SR 0.916.125 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 341). 2 AS 2006 339 3 Der Geltungsbereich für dieses Übereinkommen wird anlässlich seines In-Kraft-Tretens veröffentlicht. 4 AS 1986 2288 5 AS 1991 1930
Begriffsbestimmungen 2. Für die Zwecke dieser Satzung: a) bedeutet «Jute» Rohjute, Kenaf und verwandte Fasern einschliesslich Urena lobata, Abutilon avicennae und Cephalonema polyandrum; b) bedeutet «Juteerzeugnis» ein ganz oder nahezu ganz aus Jute hergestelltes Erzeugnis oder Erzeugnisse mit einem wesentlichen Gewichtsanteil von Jute; c) bezeichnet «Mitglied» alle Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder alle in Absatz 5 vorgesehenen zwischenstaatlichen Organisationen, die nach Absatz 23 die Annahme oder vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens notifiziert haben; d) bezeichnet «assoziiertes Mitglied» Organisationen oder Institutionen, wie sie in Absatz 6 festgelegt sind; e) bedeutet «besondere Abstimmung» eine Abstimmung, für die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich sind unter der Voraussetzung, dass die Stimmen von der zahlenmässigen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden; f) bedeutet «Abstimmung mit einfacher Mehrheit» eine Abstimmung, für die mehr als die Hälfte aller Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erforderlich sind unter der Voraussetzung, dass die Stimmen von der zahlenmässigen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder abgegeben werden; g) bedeutet «Rechnungsjahr» den Zeitraum vom 1. Juli bis einschliesslich 30. Juni; h) bedeutet «Jutejahr» das internationale Erntejahr für Jute vom 1. Juli bis einschliesslich 30. Juni; i) bezeichnet der Begriff «Satzung» dieses Übereinkommen über die Mandatierung der Internationalen Jute-Studiengruppe, 2001.
Ziele 3. Die Gruppe hat folgende Ziele: a) den Mitgliedern einen geeigneten Rahmen für internationale Zusammenarbeit, Konsultationen und die Entfaltung ihrer Politik im Hinblick auf alle die Weltjutewirtschaft betreffenden Aspekte zu bieten; b) die Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Juteerzeugnissen durch den Erhalt bestehender und den Aufbau neuer Märkte sowie die Einführung neuer Juteerzeugnisse und die Entwicklung neuer Endverbrauchsmöglichkeiten zu fördern; c) ein Forum für die aktive Beteiligung der privaten Wirtschaft an der Entwicklung des Jutesektors zu bieten;
d) sich mit der Armutslinderung, mit Beschäftigungsfragen und dem Problem der Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Jutesektor unter besonderer Berücksichtigung der Frauen zu befassen; e) die Verbesserung des strukturellen Aufbaus des Jutesektors durch Steigerung von Produktivität und Qualität und Förderung des Einsatzes neuer Verfahren und Technologien zu erleichtern; f) Bewusstsein für die günstigen Auswirkungen der Verwendung von Jute als unweltfreundliche, erneuerbare und biologisch abbaubare Naturfaser zu wecken und zu stärken; g) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) Marktinformationen zu verbessern, um eine grössere Transparenz des internationalen Jutemarktes zu gewährleisten.
Aufgaben 4. In Verfolgung ihrer Ziele nimmt die Gruppe folgende Aufgaben wahr: a) Sie entwickelt eine geeignete Strategie zur Verbesserung der Weltjutewirtschaft unter besonderer Betonung der Förderung von Jute und Juteerzeugnissen im Allgemeinen. b) Sie führt Konsultationen und einen Informationsaustausch über die internationale Jutewirtschaft durch. c) Sie initiiert, fördert, überwacht, kontrolliert und wirkt als Katalysator bei Projekten und ähnlichen Vorhaben, die darauf ausgerichtet sind, die strukturellen Voraussetzungen in der Weltjutewirtschaft und das allgemeine wirtschaftliche Wohlergehen der Beschäftigten zu verbessern. In Ausnahmefällen wird das Engagement der Gruppe bei der Durchführung von Projekten vom Rat unter der Voraussetzung genehmigt, dass diese Beteiligung den Verwaltungshaushalt der Gruppe nicht zusätzlich belastet. d) Sie liefert und verbessert statistische Angaben und Marktinformationen über Jute und juteabhängige Erzeugnisse in Absprache mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen oder anderen geeigneten Gremien. e) Sie führt Studien über verschiedene Aspekte der Weltjutewirtschaft und ähnliche Themen durch. f) Sie erörtert Probleme oder Schwierigkeiten, die sich in der internationalen Jutewirtschaft ergeben können. Bei der Wahrnehmung der oben angeführten Aufgaben berücksichtigt die Gruppe die Tätigkeiten anderer internationaler Organisationen einschliesslich der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
Mitglieder 5. Mitglieder der Gruppe können alle Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft werden, die an der Produktion oder dem Verbrauch von oder am internationalen
Handel mit Jute und Juteerzeugnissen interessiert sind und, mit Zustimmung des Rats, alle zwischenstaatlichen Organisationen, die zum Aushandeln, Abschluss und zur Anwendung internationaler Übereinkommen, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, befugt sind. 6. Assoziierte Mitglieder der Gruppe können mit Zustimmung des Rats Organisationen und Einrichtungen werden, die nach den Bestimmungen des Absatzes 5 keine Vollmitglieder werden können. Der Rat setzt Regeln bezüglich der Berechtigung sowie der Rechte und Pflichten von assoziierten Mitgliedern fest.
Zusammensetzung und Befugnisse des Rats 7. a) Mit der grössten Amtsbefugnis der nach dieser Satzung errichteten Gruppe wird der Rat ausgestattet, in dem alle Mitglieder vertreten sind. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. b) Die Gruppe übt alle Befugnisse aus und trifft alle Massnahmen oder lässt solche treffen, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Satzung auszuführen und ihre Anwendung sicherzustellen. c) Der Rat erlässt im Wege der besonderen Abstimmung Vorschriften, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gruppe erforderlich sind, die ferner dieser Satzung unterliegen und nicht unvereinbar mit ihr sein dürfen. Zu diesen Vorschriften gehören i) die Geschäftsordnung, ii) Finanzvorschriften und Vorschriften in Bezug auf Projekte, iii) dienstrechtliche Vorschriften und iv) Vorschriften über den Personalversorgungsfonds. d) Der Rat ist nicht befugt und gilt nicht als von seinen Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen zu übernehmen, die ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung oder der in Unterabsatz c) angeführten Vorschriften liegen. e) Der Rat billigt, um die in Absatz 3 aufgeführten Ziele zu erreichen, ein Arbeitsprogramm, das regelmässig überarbeitet wird.
Sitz 8. Sitz der Gruppe ist Dhaka, Bangladesh, sofern der Rat nicht im Wege der besonderen Abstimmung etwas anderes bestimmt. Der Rat schliesst mit der Regierung des Gastlandes baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Satzung ein Sitzabkommen ab.
Beschlussfassung und Stimmenaufteilung 9. a) Sofern nichts anderes bestimmt wird und vorbehältlich der Bestimmungen in Unterabsatz d) fassen der Rat, der in Absatz 10 genannte Projektausschuss und die Ausschüsse und nachgeordneten Gremien, die errichtet werden können, Beschlüsse wenn möglich durch Konsens. Kann ein Konsens nicht erzielt werden, kann jedes Mitglied beantragen, über einen solchen Beschluss mit einfacher Mehrheit abzustimmen, sofern nicht eine besondere Abstimmung vorgeschrieben ist.
b) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Anzahl der Stimmen, die ihm gemäss den Bestimmungen in Unterabsatz c) zugeteilt werden. Bei Abstimmungen stimmen die Europäische Gemeinschaft und Mitglieder, die zwischenstaatliche Organisationen sind, mit der Anzahl der Stimmen ab, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die auf ihre Mitgliedstaaten entfallen. c) Die Gesamtheit der Mitglieder verfügt über 2000 Stimmen. 50 Prozent der Stimmen aller Mitglieder werden, vorbehaltlich der Bestimmungen in Unterabsatz b), gleichmässig auf alle Mitglieder aufgeteilt. Die verbleibenden 50 Prozent der Gesamtzahl der Stimmen werden auf jedes Mitglied anteilig auf der Grundlage eines Faktors bezogen auf seine Bedeutung in der Jutewirtschaft (Coefficient of Jute-related Importance [COJI]) gemäss der Definition in Unterabsatz d) aufgeteilt. Die Gesamtzahl der Basisstimmen und der COJI-bezogenen Stimmen jedes Mitglieds wird in geeigneter Weise gerundet, sodass keine Teilstimmen entstehen und die Gesamtzahl der Stimmen der Mitglieder 2000 nicht übersteigt, dies gilt jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen in Unterabsatz e). d) Für die Zwecke dieser Satzung gilt als Faktor bezogen auf die Bedeutung in der Jutewirtschaft (COJI) eines Mitglieds sein Anteil am Gesamtwert, der allen Mitgliedsländern nach den folgenden Formeln zugerechnet wird: i) bei Juteproduzenten das gewichtete durchschnittliche Produktionsvolumen (40 %) und das durchschnittliche Nettohandelsvolumen (60 %) von Jute und Juteerzeugnissen während des letzten Dreijahreszeitraums, für den entsprechende Statistiken vorliegen; ii) bei Nicht-Juteproduzenten und Netto-Juteimporteuren das durchschnittliche Volumen der Nettoeinfuhren von Jute und Juteerzeugnissen während des letzten Dreijahreszeitraums, für den entsprechende Statistiken vorliegen. e) Kein Mitglied, das ein einzelnes Land vertritt, erhält mehr als 450 Stimmen. Überzählige Stimmen, die sich über diese Zahl hinaus durch die in Unterabsatz c) und d) vorgeschriebene Berechnungsmethode ergeben und in Unterabsatz i) vorgesehen sind, werden auf der gleichen, in diesen Absätzen vorgesehenen Berechnungsgrundlage auf alle Mitglieder aufgeteilt. f) Sollten sich aus einem beliebigen Grund bei der Festlegung der Stimmen nach der in den Unterabsätzen c), d) und e) vorgeschriebenen Methode Schwierigkeiten ergeben, kann die Gruppe durch
besondere Abstimmung eine andere Methode zur Stimmenaufteilung beschliessen. g) Eine Ratssitzung kann nur bei Anwesenheit von Mitgliedern beginnen, auf die insgesamt 1000 Stimmen entfallen. Eine Beschlussfassung durch den Rat erfordert die Anwesenheit von Mitgliedern mit insgesamt 1200 Stimmen. h) Gemäss den Bestimmungen in diesem Absatz teilt der Rat die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der letzten Sitzung des vorangehenden Jahres auf. Die Stimmenaufteilung bleibt, abgesehen von der Bestimmung in Unterabsatz i), für ein volles Jahr gültig.
i) Ändert sich die Mitgliedschaft in der Gruppe oder werden die Stimmrechte eines Mitglieds nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausgesetzt oder eingeschränkt, teilt der Rat die Stimmen aller Mitglieder gemäss den Bestimmungen dieses Absatzes neu auf. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zudem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird. j) Wird ein Mitglied von einem anderen Mitglied ermächtigt, die Stimmen des ermächtigenden Mitglieds gemäss diesem Absatz abzugeben, so berücksichtigt es bei der Stimmabgabe die Vorgaben des ermächtigenden Mitglieds.
Projektausschuss 10. a) Der Rat errichtet einen Projektausschuss (COP), an dem sich alle Mitglieder beteiligen können. Der Ausschuss kann assoziierte Mitglieder und andere Interessenten auffordern, sich an seiner Arbeit zu beteiligen. b) Der Projektausschuss berät den Rat in allen Fragen im Zusammenhang mit Projekten und ähnlichen Vorhaben in Übereinstimmung mit Regeln, die der Rat festlegt. c) Unter bestimmten Umständen kann der Rat seine Befugnisse bezüglich der Genehmigung von Projekten und ähnlichen Vorhaben dem Projektausschuss übertragen. Der Rat legt Regeln zur Übertragung der Befugnisse auf den Projektausschuss fest.
Beratender Ausschuss der Privatwirtschaft 11. a) Um das Zusammenwirken mit der Privatwirtschaft zu erleichtern, errichtet der Rat einen Beratenden Ausschuss der Privatwirtschaft (im Folgenden als «Beratender Ausschuss» bezeichnet). Der Beratende Ausschuss ist ein Beratungsgremium, das in Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Satzung Empfehlungen an den Rat aussprechen kann. b) Der Beratende Ausschuss wird von assoziierten Mitgliedern gebildet. Andere Unternehmungen der Privatwirtschaft, die ein entsprechendes Interesse bekunden, können auf Einladung teilnehmen. c) Der Beratende Ausschuss berichtet dem Rat in regelmässigen Abständen. d) Der Beratende Ausschuss gibt sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
Ausschüsse und nachgeordnete Gremien 12. Neben dem Projektausschuss und dem Beratenden Ausschuss der Privatindustrie kann der Rat Ausschüsse oder sonstige nachgeordnete Gremien unter von ihm festzulegenden Bedingungen einsetzen.
Sekretariat 13. a) Die Gruppe hat ein Sekretariat, das aus dem Generalsekretär und dem erforderlichen Personal besteht.
b) Der Rat ernennt den Generalsekretär in besonderer Abstimmung. Mit Ausnahme der Ernennung des ersten Generalsekretärs richtet sich das Verfahren zur Ernennung des Generalsekretärs nach der Geschäftsordnung für die Ernennung. c) Der Generalsekretär ist der oberste Verwaltungsbeamte der Gruppe; er ist ihr für die Ausführung und Durchführung dieser Satzung im Einklang mit den Beschlüssen des Rats verantwortlich. d) Der Generalsekretär ernennt das Personal in Übereinstimmung mit Regeln,
Konsultationen und Zusammenarbeit mit anderen 14. a) Die Gruppe kann nach Bedarf Vorkehrungen für Konsultationen oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, deren Organen oder Sonderorganisationen sowie mit anderen zwischenstaatlichen Einrichtungen treffen. b) Die Gruppe kann ferner nach Bedarf die ihr angebracht erscheinenden Vorkehrungen für die Unterhaltung von Kontakten zu interessierten Regierungen von Nicht-Mitgliedsländern, zu Organisationen der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, die keine assoziierten Mitglieder sind, treffen. c) Beobachter können zu Sitzungen des Rats oder seiner nachgeordneten Gremien unter vom Rat oder den betreffenden Gremien festzulegenden Bedingungen eingeladen werden.
Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds 15. Die Gruppe kann beantragen, nach Artikel 7 Absatz 9 des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe6 zum internationalen Rohstoffgremium (ICB) bestimmt zu werden, um im Einklang mit dieser Satzung Vorhaben für Jute und Juteerzeugnisse zu fördern, die der Fonds finanziert. Beschlüsse über die Förderung solcher Vorhaben werden in der Regel durch Konsens gefasst. Kommt ein Konsens nicht zu Stande, so werden Beschlüsse durch besondere Abstimmung gefasst. Kein Mitglied ist auf Grund seiner Mitgliedschaft im Rat für Verbindlichkeiten verantwortlich, die durch Darlehensaufnahme oder -gewährung anderer Mitglieder oder Unternehmungen im Zusammenhang mit den Vorhaben entstehen. Der Generalsekretär ist ermächtigt, Übereinkommen mit dem Fonds über genehmigte Vorhaben abzuschliessen.
Rechtsstellung 16. a) Die Gruppe besitzt internationale Rechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und nach innerstaatlichem Recht hat sie insbesondere, jedoch vorbehältlich des Absatzes 7 Unterabsatz b die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten. b) Die Stellung der Gruppe im Hoheitsgebiet des Gastlandes ist in dem in Absatz 8 genannten Sitzabkommen zwischen der Gastregierung und dem Rat geregelt.
c) Als Rechtsnachfolger der Internationalen Juteorganisation gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Organisation auf die Gruppe über. Finanzkonten und Beiträge zum Haushalt 17. a) Für die Zwecke dieser Satzung richtet die Gruppe folgende Konten ein: i) das Verwaltungskonto und ii) das Sonderkonto. b) Jedes Mitglied zahlt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Rahmen eines jährlichen Verwaltungshaushalts, den der Rat genehmigt, einen Beitrag zum Verwaltungskonto. Die Höhe des Beitrags der Mitglieder ist direkt proportional zu den ihnen nach den Bestimmungen des Absatzes 9 zugeteilten Stimmen. Die Zahlung des Beitrags der einzelnen Mitglieder erfolgt in Übereinstimmung mit den jeweiligen verfassungsmässigen Verfahren. c) Neben den Beiträgen zum Verwaltungskonto im Rahmen des jährlichen Verwaltungshaushalts kann die Gruppe Beiträge zum Sonderkonto annehmen. Das Sonderkonto wird eingerichtet, um Projekte, Projektplanung und andere Vorhaben zu finanzieren. Zu den möglichen Finanzierungsquellen für das Sonderkonto können gehören: i) Freiwillige Beiträge von Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und aus anderen Quellen; sowie ii) Regionale und internationale Finanzinstitute einschliesslich des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Internationalen Fonds für Landwirtschaftliche Entwicklung, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und der Afrikanischen Entwicklungsbank.
Statistiken, Studien und Marktinformationen 18. a) Die Gruppe analysiert und verarbeitet Informationen und Statistiken zum Jutehandel, die sie von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), anderen internationalen und nationalen Einrichtungen und der Privatwirtschaft erhält. Die Gruppe stellt Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und anderen Interessenten Marktprognosen und Informationen über den Markt zur Verfügung einschliesslich Angaben über Vorräte und den Verbrauch bestimmter Märkte und industrieller Endverbraucher. Die Gruppe ersucht ferner nationale Einrichtungen in Erzeugerländern, die Sammlung von Daten im Jutesektor zu verbessern und die Ergebnisse an Interessenten weiterzuleiten. Dabei ist anzustreben, Doppelarbeit, soweit dies durchführbar ist, auf ein Mindestmass zu beschränken. b) Die Gruppe führt Studien zur internationalen Jutewirtschaft durch, soweit der Rat diesen zustimmt. c) Die Gruppe gewährleistet den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen über Operationen von Regierungen, Personen oder Unternehmen, die Jute erzeugen, verarbeiten, auf den Markt bringen oder verbrauchen.
Jährliche Beurteilung und Berichte 19. a) Die Gruppe nimmt anhand der von den Mitgliedern übermittelten Informationen, ergänzt durch Informationen aus allen sonstigen einschlägigen Quellen und einschliesslich regelmässiger Evaluierungsberichte der Geber, eine jährliche Beurteilung der Lage der Weltjutewirtschaft und damit zusammenhängender Angelegenheiten vor. Die jährliche Beurteilung umfasst einen Überblick über die voraussichtliche Produktionskapazität bei Jute in den kommenden Jahren sowie die Aussichten für die Juteproduktion, den Juteverbrauch und den Jutehandel im folgenden Kalenderjahr zu dem Zweck, die Mitglieder bei ihrer eigenen Einschätzung der weiteren Entwicklung der internationalen Jutewirtschaft zu unterstützen. b) Die Gruppe erarbeitet einen Bericht über die Ergebnisse der jährlichen Beurteilung und verteilt ihn an die Mitglieder. Soweit die Gruppe dies für angebracht hält, können dieser Bericht sowie andere an die Mitglieder verteilte Berichte und Studien im Einklang mit der Geschäftsordnung anderen Interessenten zugänglich gemacht werden. c) Die Gruppe nimmt mindestens alle zwei Jahre regelmässige Beurteilungen ihrer Tätigkeiten vor und vergleicht ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben der Gruppe nach Absatz 3 und 4.
Marktentwicklung 20. Die Gruppe ermittelt in Konsultationen mit Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und interessierten Einrichtungen Einschränkungen und Chancen auf dem Weltmarkt für Jute und Juteerzeugnisse, um in geeigneter Weise tätig zu werden insbesondere im Hinblick auf eine Steigerung der Nachfrage für Jute und Juteerzeugnisse und auf die Entwicklung des Marktes sowie die Verbreitung und Nutzung neuer Technologien.
Verpflichtungen der Mitglieder 21. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften, zusammenzuarbeiten und sich für die Erreichung der Ziele der Gruppe einzusetzen, vor allem durch Übermittlung der in Absatz 19 Unterabsatz a) bezeichneten Angaben.
Vorbehalte 22. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
Inkrafttreten 23. a) Diese Satzung tritt in Kraft, wenn die in Absatz 5 bezeichneten Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder die zwischenstaatlichen Organisationen, auf die 60 Prozent des Handels (Einfuhr und Ausfuhr) mit Jute und Juteerzeugnissen, wie in Anhang A zu dieser Satzung festgelegt, entfallen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen (im Folgenden als «Verwahrer» bezeichnet) nach Unterabsatz b) die vorläufige Anwendung oder endgültige Annahme dieser Satzung notifiziert haben.
b) Die in Absatz 5 bezeichneten Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Organisationen, die Mitglieder der Gruppe werden wollen, notifizieren dem Verwahrer, dass sie diese Satzung endgültig annehmen oder bis zum Abschluss ihrer internen Verfahren vorläufig anwenden. Die Staaten, die Europäische Gemeinschaft oder die zwischenstaatlichen Organisationen, die die vorläufige Anwendung der Satzung notifiziert haben, bemühen sich, die internen Verfahren so bald als möglich abzuschliessen und notifizieren dem Verwahrer die endgültige Annahme dieser Satzung. c) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Satzung bis zum 31. Dezember 2001 nicht erfüllt, so fordert der Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen die Staaten, die Europäische Gemeinschaft und die zwischenstaatlichen Organisationen, die die Annahme oder vorläufige Anwendung dieser Satzung notifiziert haben, auf zu entscheiden, ob sie diese Satzung untereinander in Kraft setzen wollen. d) Wenn diese Satzung in Kraft tritt, beruft der Generalsekretär der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen so bald als möglich eine Gründungssitzung des Rats ein. Dies wird den Mitgliedern nach Möglichkeit mindestens einen Monat vor der Sitzung notifiziert.
Änderungen 24. Diese Satzung kann nur durch Konsens vom Rat geändert werden. Der Generalsekretär notifiziert dem Verwahrer jede gemäss diesem Absatz verabschiedete Änderung. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem dem Verwahrer die Annahme durch Mitglieder, auf die mindestens 60 Prozent der Stimmen entfallen, notifiziert wurde.
Geltungsdauer, Verlängerung und Neuverhandlung 25. a) Die Gruppe bleibt für einen Zeitraum von acht Jahren bestehen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung beschliesst, die Geltungsdauer der Satzung nach Unterabsatz b) und c) zu verlängern oder sie neu zu verhandeln oder sie nach Absatz 27 ausser Kraft zu setzen. b) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschliessen, die Geltungsdauer dieser Satzung höchstens zweimal für jeweils zwei Jahre zu verlängern. c) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschliessen, diese Satzung neu zu verhandeln.
Austritt 26. a) Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an den Verwahrer und den Generalsekretär der Gruppe gerichtete schriftliche Austrittsanzeige aus der Gruppe austreten. b) Der Austritt lässt die bereits eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des austretenden Mitglieds unberührt und gibt ihm keinen Anspruch auf eine Ermässigung seines Beitrags für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt.
c) Der Austritt wird zwölf Monate nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam. d) Der Generalsekretär der Gruppe notifiziert jedem Mitglied umgehend die gemäss diesem Absatz eingegangenen Notifikationen.
Ausserkraftsetzung 27. Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschliessen, diese Satzung ausser Kraft zu setzen. Die Ausserkraftsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, den der Rat beschliesst. Der Generalsekretär notifiziert dem Verwahrer den nach diesem Absatz gefassten Beschluss.
Auflösung 28. Ungeachtet des Ablaufs oder des Ausserkrafttretens dieser Satzung bleibt der Rat so lange bestehen, wie dies für die Auflösung der Gruppe einschliesslich der Schlussabrechnung erforderlich ist, jedoch höchstens für 12 Monate.
Geschehen zu Genf am 13. März 2001. Der Wortlaut dieses Übereinkommens in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache ist gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschrifen)
Anhang A
Statistische Angaben zum Nettowelthandel (Einfuhr und Ausfuhr) mit Jute und Juteerzeugnissen im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Satzung Nettoausfuhren von Jute und verwandten Fasern (in 1000 t/Fasereinheit) Tabelle 1
Land 1996/1997 1997/1998 1998/1999 Durchschnitt Anteil (%) 1996/1997–
Welt 1011,2 1090,6 997,9 1033,2 100,0
A. Derzeitige Mitglieder der IJO* Bangladesh 794,1 801,3 779,3 791,6 76,6 Indien 193,3 262,6 192,6 216,2 20,9 Nepal 11,7 10,7 10,7 11,0 1,1
Zwischensumme A: 999,1 1074,6 982,6 1018,8 98,6
B. Frühere Mitglieder der IJO Thailand 10,1 11,1 12,1 11,1 1,1
Zwischensumme B: 10,1 11,1 12,1 11,1 1,1
C. Andere 2,0 4,9 3,2 3,4 0,3
Summe (A+B+C) 1011,2 1090,6 997,9 1033,2 100,0
* IJO bezeichnet die nach dem Internationalen Abkommen über Jute und Juteerzeugnisse von 1989 errichtete Internationale Juteorganisation.
Nettoeinfuhren von Jute und ähnlichen Fasern (in 1000 t/Fasereinheit) Tabelle 2
Durchschnitt Anteil (%) 1996–1998
Welt 992,3 100,0
A. Derzeitige Mitglieder der IJO A.1 EG-Mitglieder Österreich 0,8 0,08 Belgien–Luxemburg 86,3 8,70 Dänemark 1,2 0,12 Finnland 0,2 0,02 Frankreich 19,3 1,94 Deutschland 17,5 1,76 Griechenland 2,9 0,29 Italien 10,3 1,04 Irland 1,4 0,14 Niederlande 22,0 2,22 Portugal 1,5 0,15 Spanien 10,0 1,01 Schweden 0,2 0,02 Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 43,5 4,38 Zwischensumme A.1 217,1 21,87
A. 2 Nicht-EG-Mitglieder China 85,6 8,77 Japan 37,1 3,74 Ägypten 24,2 2,44 Indonesien 12,7 1,28 Schweiz 0,3 0,03 Norwegen 0,2 0,02 Zwischensumme A.2 160,1 16,28
Summe (A1+A2) 377,2 38,15
Durchschnitt Anteil (%) 1996–1998
B. Frühere Mitglieder der IJO Pakistan 92,2 9,29 Türkei 65,16,56 Vereinigte Staaten von Amerika 62,86,33 Australien 43,2 4,35 Kanada 7,9 0,80 Polen 4,9 0,49 Bundesrepublik Jugoslawien 2,2 0,22 Zwischensumme B 278,3 28,04
C. Andere Länder Islamische Republik Iran 53,8 5,42 Arabische Republik Syrien 53,3 5,37 Sudan 37,6 3,79 Frühere UdSSR* 27,2 2,74 (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Moldau, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan) Elfenbeinküste 18,6 1,87 Marokko 13,0 1,31 Brasilien 11,2 1,13 Ghana 10,9 1,10 Saudi-Arabien 10,8 1,09 Philippinen 0,5 0,05 Tschechische Republik 1,6 0,16 Malaysia 2,4 0,24 Republik Korea 7,0 0,71 Senegal 1,2 0,12 Algerien 9,9 1,00 Zwischensumme C 259,0 26,10
D. Andere 77,8 7,71
Summe (A+B+C) 992,3 100,0 * Es gibt keine Jutestatistiken für die einzelnen Länder der früheren UdSSR. Gemäss Absatz 23 werden ihre Nettoeinfuhranteile im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Satzung nicht berücksichtigt.