AS 2006 3439
Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie
(GebV-METAS)
vom 5. Juli 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Metrologie (Bundesamt).
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 3 Gebührenpflicht
Wer eine Verfügung des Bundesamtes veranlasst oder eine Dienstleistung des Bundesamtes beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
Die Gebührenpflicht gilt auch für:
Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes weiterverrechnen können;
Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Dienstleistungen des Bundesamtes im Rahmen des Gesetzesvollzugs in Anspruch nehmen und weiterverrechnen können.
Art. 4 Gebührenbemessung
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.
Der Stundenansatz beträgt:
für Mitarbeitende des Administrativbereichs 120 Franken;
für Mitarbeitende der Metrologiebereiche 205 Franken.
Art. 5 Gebührenzuschlag
Das Bundesamt kann folgende Gebührenzuschläge erheben:
bis zu 50 Prozent für Tätigkeiten, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden; und
bis zu 100 Prozent für Tätigkeiten, zu deren Erledigung besondere Erfahrungen aus früheren Tätigkeiten genutzt werden, so dass die gebührenpflichtige Person ohne Gebührenzuschlag im Vergleich zu Vorgängern einen ungerechtfertigten Gebührenvorteil hätte.
Art. 6 Auslagen
Als Auslagen gelten insbesondere die Kosten für den Einsatz von Mess- und Prüfanlagen, Versuchsmaterialien, Zusatzeinrichtungen und Software.
Bei Wiederverwendung können die Kosten aufgeteilt werden.
Art. 7 Teilrechnungen
Für länger dauernde Arbeiten kann das Bundesamt Teilleistungen fakturieren.
Im Falle eines durch die gebührenpflichtige Person verursachten Unterbruchs oder Abbruchs der gebührenpflichtigen Tätigkeit werden die bereits angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsrückstand kann die Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit abgebrochen werden.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. November 20024 über die Gebühren des Bundesamtes für Metrologie wird aufgehoben.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Für gebührenpflichtige Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Gebührenregelungen.
Für Teilleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
AS 2002 4342, 2006 1089
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |