AS 2006 4795
Verordnung des VBS
über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA-VBS)
Änderung vom 17. November 2006
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
verordnet:
I
Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 3
Die Gruppe armasuisse veranlasst Produkteentwicklungen und bestimmt Normen für die Ausrüstungsgegenstände der Ordonnanz und erlässt im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee (LBA) die fachtechnischen Vorschriften für die Beschaffung.
Sie beschafft die Ausrüstungsgegenstände in der von der LBA beantragten Menge.
Art. 3 Verkauf
Die LBA regelt den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen.
Art. 4 Lieferung von Abzeichen
Militärische Abzeichen gültiger Ordonnanz dürfen von den Herstellern nur an die LBA geliefert werden.
Art. 6 Abgabe der ersten Ausrüstung
Die erste Ausrüstung wird den Rekruten in der Rekrutenschule gemäss Ausrüstungstabellen der LBA abgegeben.
Art. 9 Einsatztauglichkeit von Zivilschuhen
Zivilschuhe, die anstelle von Ordonnanzschuhen in den Militärdienst mitgebracht werden, müssen den im Einvernehmen mit der Gruppe armasuisse erlassenen fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
Die Ausrüstung, die sich im Besitz der Angehörigen der Armee befindet, wird im Militärdienst überprüft:
b. durch Spezialisten der LBA im Rahmen einer Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Truppe bzw. der Systeme.
Art. 13 Ausbildungsdienst
Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt:
als Teil der Ausbildung in den letzten zwei Wochen der Rekrutenschule, in jedem Fall nach dem letzten Gefechtsschiessen;
im Fortbildungsdienst der Truppe.
Die vom Kommandanten im Dienstbüchlein bescheinigte Dienstleistung gilt zugleich als Ausweis für die bestandene Waffeninspektion.
Art. 14 und 15
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1 und 4
Die Bewilligungsinhaber nach Artikel 19 unterstehen der Kontrolle der LBA.
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1
Die Ausrüstung ist in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle zu hinterlegen.
Art. 28 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Das zuständige Kreiskommando meldet der LBA die bewilligten sowie die aufzuhebenden Hinterlegungen.
Die LBA meldet dem zuständigen Kreiskommando: …
Art. 31 Abs. 1
Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbeurlaubt sind, hinterlegen ihre Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle.
Gliederungstitel vor Art. 33
2. Abschnitt: Abholen der hinterlegten Ausrüstung
Art. 33 Aufhebung der Hinterlegung
Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung nicht mehr gegeben, so müssen die hinterlegenden Personen ihre Ausrüstung unaufgefordert in der Retablierungsstelle abholen.
Art. 34 Militärdienst
Die hinterlegenden Personen müssen spätestens acht Tage vor dem Einrücken zum Militärdienst ihre Ausrüstung in der Retablierungsstelle abholen oder sie sich auf eigene Kosten zusenden lassen.
Art. 35 Abs. 1
Wurde die persönliche Waffe wegen drohenden Missbrauchs (Art. 7 der V vom 5. Dez. 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen) hinterlegt, so hält die LBA die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Abnahme der Waffe schriftlich bestätigen.
Art. 36 Abs. 2
Die LBA lässt durch das zuständige Kreiskommando mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.
Art. 37 Abs. 2
Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an die LBA zu richten.
Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Zur Rückgabe der Ausrüstung sind Angehörige der Armee verpflichtet, die: …
Das zuständige Kreiskommando sorgt für die administrative Abwicklung der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung. Die Rücknahme der Ausrüstung erfolgt durch die LBA.
Art. 44 Abs. 2
Die Aufforderung zur Rückgabe der Ausrüstung erfolgt durch das zuständige Kreiskommando.
Art. 45 Verhinderung
Über Dispensationsgesuche entscheidet das zuständige Kreiskommando.
Art. 46
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
17. November 2006 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid