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Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

AS 2006 5151 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 15 nov. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2006-5151/de/verordnung-des-edi-uber-den-vollzug-der-lebensmittelgesetzgebung

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Funtauna

Mida: Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21)

AS 2006 5151

Verordnung des EDI
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Änderung vom 15. November 2006

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

Wer die theoretische Vorbildung nicht nach Artikel 5 nachweisen kann, jedoch über ein Hochschuldiplom der Masterstufe oder ein Staatsexamen verfügt, kann die theoretische Vorbildung nachweisen durch Ergänzungsprüfungen:

b. für nicht bestandene Fachprüfungen nach Artikel 4.

Art. 13 Abs. 2 Bst. b

Sie beinhaltet die folgenden Bereiche:

b. Inspektion einschliesslich Probenahme und Beurteilung der Selbstkontrolle; analytische Untersuchungen von Proben einschliesslich einer Beurteilung der Qualität (Repräsentativität, Zuverlässigkeit) der Untersuchungsergebnisse;

Art. 28 Abs. 5

Art. 31 Abs. 2 Bst. b

Die theoretische Prüfung erstreckt sich ausserdem auf die folgenden Bereiche:

b. Probenerhebung, Beanstandung, Beschlagnahmung und Einzug von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Inspektionen von Räumlichkeiten und Gerätschaften;

Art. 34 Sachüberschrift

Art. 43 Abs. 4 Bst b

Art. 46 Sachüberschrift

Art. 52 Abs. 3 Bst. d

Art. 53 Kontrolle von Warenlosen

Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel oder ein nicht sicherer Gebrauchsgegenstand zu einem Warenlos, so ist zu vermuten, dass sämtliche Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände aus diesem Warenlos ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest des Warenloses nicht sicher ist.

Art. 57 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d Ziff. 3

Die amtliche Kontrolle im Inland umfasst namentlich folgende Tätigkeiten:

  1. Inspektion: 2. der Ausgangsprodukte, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderer Produkte, die bei der Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden,

  2. Betrifft nur den französischen Text.

Art 57a Epidemiologische Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche

Der zuständige Kantonschemiker oder die zuständige Kantonschemikerin führt bei allen erkannten lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen angemessene mikrobiologische und epidemiologische Abklärungen durch.

Sind bei den Abklärungen Patientendaten erforderlich, so bezieht er oder sie den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin ein. Sind Abklärungen oder Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin erforderlich, so sind sie mit diesem oder dieser zu koordinieren.

Haben der Kantonsarzt, die Kantonsärztin, der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin Hinweise auf einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch, so hat er oder sie den zuständigen Kantonschemiker oder die zuständige Kantonschemikerin davon zu unterrichten.

Die bei Ausbruchsabklärungen erhobenen Daten sind dem BAG umgehend mitzuteilen.

Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchungen aufzubewahren.

Unter lebensmittelbedingtem Ausbruch wird das Auftreten einer mit demselben Lebensmittel sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang stehenden Krankheit oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen verstanden oder eine Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet.

Art. 59 Abs. 1

Art. 60 Bst. a

Art. 65 Abs. 3 und 4

Art. 67 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text

Art. 73 Abs. 1 Bst. a und b

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft und bescheinigt auf Verlangen, dass:

  1. die Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;

  2. die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss und Gebrauch geeignet sind.

Art. 79 Bst. b

Die Kontrollorgane können aus einem Warenlos mehrere Proben nach einem Stichprobenplan nehmen, insbesondere wenn:

b. das Untersuchungsziel mit einer Einzelprobe nicht erreicht werden kann.

Art. 82 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e und 3–6 Probenerhebungsrapport

Bei jeder Probenahme wird ein Probenerhebungsrapport mit den folgenden Angaben erstellt:

e. Betrifft nur den französischen Text.

Für besondere Probenahmen wie z. B. für Wasserproben können vereinfachte Probenerhebungsrapporte erstellt werden. Bei der Entnahme mehrerer Proben am selben Ort (z. B. Sammelstellen, Lagerhäuser, Grossverteiler) können Sammelrapporte erstellt werden.

Das Kontrollorgan und, falls anwesend, die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung unterzeichnen den Probenerhebungsrapport.

Das Kontrollorgan bescheinigt mit seiner Unterschrift, dass die Probe vorschriftsgemäss genommen worden ist, keine Verwechslung stattgefunden hat und der Probenerhebungsrapport den Tatsachen entspricht.

Die Warenbesitzerin, der Warenbesitzer oder ihre Vertretung bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit des Probenerhebungsrapportes. Verweigert sie oder er die Unterschrift, so hält das Kontrollorgan die Verweigerung und eine allfällige Begründung im Probenerhebungsrapport fest.

Art. 84 Empfangsbescheinigung

Das Kontrollorgan übergibt der Warenbesitzerin, dem Warenbesitzer oder ihrer Vertretung für die genommenen Proben eine Empfangsbescheinigung, welche die Proben und ihren Wert bezeichnet. Als Empfangsbescheinigung gilt auch ein Doppel des Probenerhebungsrapportes.

Im Rahmen der serienmässigen Probenerhebung bei der Milchablieferung in der Sammelstelle wird eine Kopie des Sammelrapportes an gut sichtbarer Stelle angeschlagen; dieser Anschlag gilt als Empfangsbescheinigung.

Art. 85 Abs. 1

Die genommenen Proben werden zusammen mit dem Probenerhebungsrapport ohne Verzug dem Laboratorium übermittelt.

Art. 86 Besondere Abklärungen

Das Kontrollorgan unterrichtet das Laboratorium über alle Umstände, die für die Untersuchung wesentlich sein können, insbesondere über die Gründe einer Probenerhebung.

Footnotes

  1. [1] SR 817.025.21

II

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Bst. a, b, d, e und j

1. Die Zuverlässigkeit eines Analyseverfahrens ist, sofern relevant, nach folgenden Kriterien zu überprüfen:

a. Genauigkeit; diese umfasst die Präzision (Wiederholpräzision, Vergleichspräzision) und die Richtigkeit;

  1. Anwendungsbereich (erfasste Analyten, Matrix und Konzentrationsbereich);

  2. Betrifft nur den französischen Text.

  3. Betrifft nur den französischen Text.

  4. Betrifft nur den französischen Text.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

15. November 2006 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin