AS 2006 5599
Verordnung der Bundesversammlung
über die Anpassung von Erlassen
an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
und des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 20. Dezember 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 131 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 20051 und auf Artikel 49 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 20052,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom6. September 20063,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom16. Dezember 20054 über die Ausländerinnen und Ausländer
Art. 101 Datenbearbeitung
Das Bundesamt, die zuständigen Ausländerbehörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, das Bundesverwaltungsgericht können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 110 Personendossier- und Dokumentationssystem
Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.
Art. 112 Sachüberschrift
Art. 113 und 114
Ziffer II.1 des Anhangs Asylgesetz vom26. Juni 19985
Art. 109 Abs. 3
nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG6 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.
Ziffer II.3 des Anhangs Bundesgerichtsgesetz vom17. Juni 20057
Art. 83 Bst. c Ziff. 5 und 6
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 5. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, 6. die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
2. Asylgesetz vom26. Juni 19988
Art. 106 Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
Unangemessenheit.
Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
3. Änderung vom16. Dezember 20059 des Asylgesetzes vom26. Juni 199810 Ziffer I
Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.
Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes
Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 200511 Beschwerde geführt werden.
Art. 108 Abs. 5
Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze2 und 3 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren verbessert werden.
Art. 109 Behandlungsfrist
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35a und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.
Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
AS 2006 4745 gegen Entscheide nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 32–35a innerhalb von fünf Arbeitstagen. nach Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e des ANAG13 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.
Über Beschwerden gegen materielle Entscheide, bei denen weitere Abklärungen nach Artikel 41 getroffen werden müssen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel innerhalb von zwei Monaten.
Art. 110 Abs. 4
Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend:
die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2–4;
die Anordnung der Haft nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe e ANAG14.
Art. 111a Abs. 1
Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.
Ziffer IV Koordination mit dem Bundesgesetz vom16. Dezember 200515 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes
Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 200516 Beschwerde geführt werden.
Art. 109 Abs. 3
nach Artikel 22 Absätze 2–4 und nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG17 unverzüglich in der Regel auf Grund der Akten.
Ziffer 1 des Anhangs
Bundesgesetz vom26. März 193118 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Übergangsbestimmung der Änderung vom16. Dezember 2005 Absatz 6
Aufgehoben 4. Bundesgesetz vom24. März 200019 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
Art. 7
5. Bundesgesetz vom4. Oktober 199120 über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 88 Sachüberschrift und Abs. 3
Sachüberschrift: Aufgehoben
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen
Art. 89
6. Bundesgesetz vom11. April 188921 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 20a Randtitel und Abs. 2 Ziff. 3
5. Verfahren 2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten vor kantonalen Aufsichtsbehörden die folgenden Bestimmungen: 3. Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
Art. 28
P. Bekanntmachung 1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkursder kantonalen Organisation kreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.
7. Bundesgesetz vom7. Oktober 199422 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Art. 14 Abs. 3
Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass der Präsident oder die Präsidentin der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder den Vollzug der von ihm abgegebenen Empfehlung überprüft. Der Präsident oder die Präsidentin teilt der Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde.
8. Jugendförderungsgesetz vom6. Oktober 198923 Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Anhörung
Art. 10
Art. 11 Sachüberschrift
9. Verordnung der Bundesversammlung vom30. März 194924 über die Verwaltung der Armee
Art. 7 Abs. 3
Über streitige Forderungen, die aus Revisionsbemerkungen entstehen, entscheidet die Logistikbasis der Armee.
Art. 14
Über allfällige Differenzen betreffend die Soldberechtigung entscheidet die Logistikbasis der Armee.
Art. 39 Abs. 4
Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.
Art. 40 Abs. 5
Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen die Gemeinde entscheidet die Logistikbasis der Armee.
10. Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195725
Art. 15 Abs. 4
Der Bund trägt die Untersuchungskosten. Er greift auf Personen zurück, die einen Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Er kann auch andere Verfahrensbeteiligte zur Kostentragung heranziehen, soweit sie das Verfahren verursacht oder wesentlich ausgeweitet haben.
11. Transplantationsgesetz vom8. Oktober 200426
Art. 68
Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungserlasse stützen, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
Isteine Beschwerde gegen eine Verfügung über die Zuteilung von Organen begründet, so stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen
12. Heilmittelgesetz vom15. Dezember 200027
Art. 84 Abs. 2
Das Institut ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
13. Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199528
Art. 65 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen zwecks Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7a und 23).
Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote zu Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die aufschiebende Wirkung entziehen.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen 14. Bundesgesetz vom25. Juni 198229 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 53d Abs. 6
Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.
Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege
Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
15. Spielbankengesetz vom18. Dezember 199830
Art. 48 Abs. 3 Bst. e
Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
e. gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
16. Bankengesetz vom8. November 193431
Art. 24 Abs. 3
Beschwerden im Sinne von Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.
17. Börsengesetz vom24. März 199532
Art. 38 Abs. 5
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Übermittlung der Informationen an die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde kann von der Kundin oder dem Kunden innert zehn Tagen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Artikel 22a des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196833 über das Verwaltungsverfahren findet keine Anwendung.
II
Koordination von Artikel 110 Absatz 4 Buchstabe b des Asylgesetzes vom26. Juni 199834 in der Fassung vom20. Dezember 200635 mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 200536 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Mit Inkrafttreten des AuG lautet Artikel 110 Absatz 4 Buchstabe b des Asylgesetzes wie folgt:
b. die Anordnung der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am1. Januar 2007 in Kraft.
Ziffer 1 tritt zusammen mit dem Bundesgesetz vom16. Dezember 200538 über die Ausländerinnen und Ausländer in Kraft.
Ziffer 3 tritt zusammen mit der Änderung vom16. Dezember 200539 des Asylgesetzes vom26. Juni 199840 in Kraft; ausgenommen sind deren Bestimmungen, die nach dem Bundsratsbeschluss vom8. November 200641 am1. Januar 2007 in Kraft treten.
Ziffer 11 tritt zusammen mit dem Transplantationsgesetz vom8. Oktober 200442 in Kraft.
Ständerat,20. Dezember 2006 | Nationalrat,20. Dezember 2006 |
|---|---|
Der Präsident: Peter Bieri | Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist |
Die Sekretärin: Elisabeth Barben | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
AS 2006 5601
AS 2006 4745
AS 2006 4767