AS 2007 1711
Verordnung
über den Einsatz von Bildaufnahme-,
Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten
durch die Eidgenössische Zollverwaltung
vom 4. April 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 108 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten (Geräte) durch die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung).
Art. 2 Zulässige Geräte
Die Zollverwaltung kann Geräte einsetzen, die:
visuelle Signale aufnehmen und aufzeichnen (Fotokameras, Videogeräte, Wärmebildgeräte, Infrarotgeräte oder Bewegungsmelder);
akustische Signale aufnehmen und aufzeichnen (Tonbildgeräte oder Geräuschmelder);
Fahrzeuge und Gegenstände lokalisieren und den jeweiligen Standort aufzeichnen (Funkpeilung, Ortung oder GPS-Ortung).
Die Geräte dürfen miteinander kombiniert eingesetzt werden.
Art. 3 Einsatzart
Die Geräte können fest installiert oder mobil sein.
Sie können auch von Strassenfahrzeugen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder Drohnen aus eingesetzt werden.
Art. 4 Einsatzbereich
Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen eingesetzt werden:
a. damit unerlaubte Grenzübertritte von Personen oder Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig erkannt werden können (Art. 108 Abs. 1 Bst. a ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten;
b. zur Fahndung nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten.
Die Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen eingesetzt werden:
zur Überwachung von Räumen mit Wertsachen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen und an deren Ein- und Ausgang;
zur Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): in diesen Räumen;
zur Überwachung von Zollfreilagern (Art. 108 Abs. 1 Bst. b ZG): an den Zugängen zu den Zollfreilagern.
Geräte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dürfen von Drohnen aus ausschliesslich im grenznahen Gebiet und nur für Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt werden. Als grenznahes Gebiet gilt ein Geländestreifen von 25 km Breite entlang der Zollgrenze.
Art. 5 Grundsätze für den Einsatz
Die Einsätze von mobilen Geräten sind im Einzelfall zeitlich zu beschränken.
Auf den Einsatz von Geräten ist durch geeignete Massnahmen hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn dieser den Zweck des Einsatzes gefährden würde.
Art. 6 Zuständigkeit für den Einsatz
Die Zollkreisdirektorinnen oder -direktoren und die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
über den Einsatz der Geräte;
über die Art der einzusetzenden Geräte.
Art. 7 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Die Aufzeichnungen dürfen während eines Monats aufbewahrt werden. Nach diesem Zeitpunkt sind sie zu löschen.
Soweit abzuklären ist, ob ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Zollwiderhandlungen eröffnet wird oder ob die Aufzeichnungen herauszugeben sind, können die Aufzeichnungen über die Frist nach Absatz 1 hinaus aufbewahrt werden.
Art. 8 Herausgabe von Aufzeichnungen
Die Zollverwaltung darf im Einzelfall Aufzeichnungen herausgeben:
bei unerlaubten Grenzübertritten von Personen: den zuständigen Bundesbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörden;
bei Gefahren für die Sicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr und bei der Überwachung von Zollfreilagern: den für den Vollzug der jeweiligen nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Verwaltungsbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
bei Fahndungen nach Personen, Fahrzeugen und Gegenständen: den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
bei der Überwachung von Räumen mit Wertsachen: den zuständigen Bundesbehörden sowie den für die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden;
bei der Überwachung von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Personen: den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Ansprüchen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19582 sowie zur Abwehr von Verfahren gegen das Personal der Zollverwaltung.
Sie kann Informationen aufgrund des Einsatzes der Geräte sowie Aufzeichnungen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen den zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden bekannt- bzw. herausgeben (Art. 112 und 114 ZG).
Art. 9 Zuständigkeit zur Herausgabe von Aufzeichnungen
Über die Herausgabe von Aufzeichnungen an eidgenössische oder kantonale Behörden entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich:
die Oberzolldirektion;
die Zollkreisdirektionen;
die Kommandos der Grenzwachtregionen.
Über die Herausgabe an ausländische Behörden (Art. 113 ZG) entscheidet die Oberzolldirektion.
Art. 10 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der von Aufzeichnungen betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.
Entsprechende Gesuche sind an die Oberzolldirektion zu richten.
Art. 11 Sicherheitsmassnahmen
Aufzeichnungen sind sicher aufzubewahren und gegen missbräuchliche Verwendung oder Zerstörung sowie gegen Entwendung zu schützen.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 19944 über die Geländeüberwachung mit Videogeräten wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2007 in Kraft.
4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1994 2471, 2005 1101