AS 2007 2067
Verordnung des EVD
über die Anerkennung von Agenturen zur Prüfung und Akkreditierung
von Fachhochschulen und ihren Studiengängen
(FH-Akkreditierungsagenturenverordnung)
vom 4. Mai 2007
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD),
gestützt auf Artikel 17a Absatz 3 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG), auf Artikel 25a der Fachhochschulverordnung vom 11. September 19962 (FHSV) und auf die FH-Akkreditierungsvereinbarung vom ...3,
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen (Agenturen), denen die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen von Fachhochschulen und ihren Studiengängen oder die Akkreditierung von Studiengängen übertragen werden soll;
die Prüfung und die Akkreditierung durch die anerkannten Agenturen.
2. Abschnitt: Voraussetzungen, Verfahren und Befristung der Anerkennung von Agenturen
Art. 2 Voraussetzungen
Als Agenturen können natürliche und juristische Personen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland anerkannt werden.
Die Agenturen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein.
Sie müssen über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen beziehungsweise Studiengänge zu akkreditieren.
Sie müssen über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen.
Sie müssen über gute Kenntnisse des schweizerischen Bildungssystems und insbesondere des Fachhochschulsystems verfügen.
Sie müssen die Standards gemäss Anhang erfüllen.
Ihre Preise müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erbringenden Dienstleistungen stehen.
Das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der schweizerischen Hochschulen (OAQ) gilt als Agentur im Sinne dieser Verordnung.
Art. 3 Verfahren
Die Agentur muss ein Anerkennungsgesuch stellen. Darin hat sie den Nachweis zu erbringen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt.
Das Gesuch ist schriftlich in doppelter Ausfertigung beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) einzureichen.
DasBBT übermittelt das Gesuchsdossier der Eidgenössischen Fachhochschulkommission zur Beurteilung.
Das EVD entscheidet gestützt auf die Beurteilung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission und nach Anhörung des Fachhochschulrates der EDK über das Gesuch und erlässt eine Verfügung. Es kann die Anerkennung mit Auflagen verknüpfen.
Das BBT führt eine Liste der anerkannten Agenturen und veröffentlicht sie in elektronischer Form.
Art. 4 Befristung
Die Anerkennung wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt.
Sie kann auf Gesuch nach erneuter Prüfung um höchstens fünf Jahre verlängert werden; mehrmalige Verlängerung ist möglich.
3. Abschnitt: Prüfung und Akkreditierung durch die Agenturen
Art. 5 Geltung der Akkreditierungsrichtlinie
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, halten sich die Agenturen bei der Gesuchsprüfung und der Akkreditierung an die FH-Akkreditierungsrichtlinien vom 4. Mai 2007.
Art. 6 Verfahren bei der Prüfung von Akkreditierungsgesuchen
Will eine Fachhochschule ein Akkreditierungsgesuch durch eine anerkannte Agentur prüfen lassen, so schliesst sie mit dieser einen Vertrag ab.
Sie reicht das Gesuch direkt bei der Agentur ein und stellt eine Kopie dem BBT zu.
Nach Abschluss der Prüfung des Akkreditierungsgesuches übermittelt die Agentur das Gutachten und die Akkreditierungsempfehlung der Fachhochschule und dem BBT zur Vorbereitung des Akkreditierungsentscheides des EVD.
Art. 7 Verfahren bei der Akkreditierung von Studiengängen
Will eine Fachhochschule einen Studiengang durch eine Agentur akkreditieren lassen, so reicht sie beim BBT ein begründetes Gesuch ein.
Gestützt auf die Beurteilung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission entscheidet das EVD über das Gesuch in Form einer Verfügung.
Ist die Agentur zum Akkreditierungsentscheid ermächtigt worden, so schliesst die Fachhochschule mit der Agentur einen Vertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch das BBT.
Die zur Akkreditierung ermächtigte Agentur entscheidet über die Akkreditierung in Form einer Verfügung. Diese kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Agentur eröffnet ihre Akkreditierungsverfügung der Fachhochschule und dem EVD.
Sie stellt der Fachhochschule eine Akkreditierungsurkunde aus.
Art. 8 Prüfung der Gesuche
Die Prüfung der Gesuche wird im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens durchgeführt; dieses umfasst:
die schriftliche Selbstbeurteilung der Fachhochschule;
die externe Begutachtung durch eine Gutachtergruppe mit schriftlichem Bericht;
die Akkreditierungsempfehlung durch die Agentur.
Die Zusammensetzung der Gutachtergruppe erfolgt nach Kapitel 3.7. der Enqa- Standards4. Dabei ist den spezifischen Eigenheiten der Fachhochschulen Rechnung zu tragen.
Die Agentur hat zu gewährleisten, dass die Gutachtergruppe mit den Besonderheiten des schweizerischen Fachhochschulsystems vertraut und unabhängig ist.
4. Abschnitt: Verantwortlichkeit und Aufsicht
Art. 9 Verantwortlichkeit und Meldepflicht der Agenturen
Die Agenturen sind für das Ergebnis ihrer Prüfungen und für ihre Akkreditierungsentscheide verantwortlich.
Sie haben dem BBT unaufgefordert und unverzüglich alle bezüglich ihrer Tätigkeiten wesentlichen Änderungen zu melden, namentlich eine gegen sie gerichtete Konkursandrohung, die Aufgabe der Geschäftstätigkeit, die Veränderung des Tätigkeitsbereichs, der Organisation, des verantwortlichen Personals, der Eigentumsverhältnisse oder der Finanzverhältnisse.
Gibt eine Agentur die Geschäftstätigkeit auf oder wird ihr die Anerkennung entzogen, so beauftragt die Fachhochschule eine andere Agentur mit der Weiterführung der Arbeiten. Die Agentur, die ihre Tätigkeit aufgibt oder der die Anerkennung entzogen wird, trägt die daraus entstandenen Kosten.
Art. 10 Geheimnis- und Datenschutz
Stellen und Personen, die mit Akkreditierungsdaten befasst sind, haben darüber das Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis zu wahren.
Für das Akkreditierungsverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.
Art. 11 Aufsicht und Auskunftspflicht
Das BBT beaufsichtigt die Agenturen.
Die Agenturen haben dem BBT alle Auskünfte zu erteilen, die dieses für die Wahrung seiner Aufsichtsfunktion benötigt.
Stellt das BBT bei einer Agentur Mängel fest, so setzt es der Agentur eine Frist zu deren Behebung an und legt Bedingungen fest.
Bei schwerwiegenden Missständen kann das BBT die Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren; in diesem Fall stellt es dem EVD gleichzeitig Antrag auf Widerruf der Anerkennung.
Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area. European Association for Quality Assurance in Higher Education (Enqa), Helsinki 2005.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2007 in Kraft.
4. Mai 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
Anhang
(Art. 2 Bst. e) Standards für Akkreditierungsagenturen Akkreditierungsagenturen müssen, wenn sie anerkannt werden wollen,
Teil 3 der Enqa-Standards von 20056 erfüllen (Teil3: Europäische Standards
für externe Qualitätssicherungsagenturen7, S. 23–27). Dieser lautet wie folgt: 3.1 Verwendung von Verfahren für die externe Qualitätssicherung an Hochschulen: Bei der externen Qualitätssicherung von Agenturen sollten das Vorhandensein und die Effizienz der in Teil 28 der europäischen Standards und Richtlinien beschriebenen Verfahren für die externe Qualitätssicherung berücksichtigt werden. 3.2 Offizieller Status: Die Agenturen sollten von den zuständigen Behörden im europäischen Hochschulraum9 formal als die für die externe Qualitätssicherung zuständigen Agenturen anerkannt sein und über einen rechtlichen Status verfügen. Sie sollten die Vorgaben des rechtlichen Rahmens, innerhalb dessen sie agieren, einhalten.
Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area: European Association for Quality Assurance in Higher Education (Enqa), Helsinki 2005.
Übersetzung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
Enqa-Standards, Teil 2: 2.1 Verwendung interner Qualitätssicherungsverfahren: Bei externen Qualitätssicherungsverfahren sollte die Wirksamkeit der (…) internen Qualitätssicherungsverfahren berücksichtigt werden; 2.2 Entwicklung externer Qualitätssicherungsprozesse: Die Ziele und Zielvorgaben des Qualitätssicherungsprozesses sollten von allen Zuständigen (einschliesslich Hochschulen) und vor Beginn des Verfahrens selbst entwickelt und zusammen mit einer Beschreibung der zu verwendenden Verfahren veröffentlicht werden; 2.3 Entscheidungskriterien: Jedwede formale Entscheidung, die als Ergebnis einer externen Qualitätssicherungsaktivität getroffen wird, sollte auf systematisch angewendeten und explizit veröffentlichten Kriterien beruhen; 2.4 Zielgerichtete Prozesse: Sämtliche externe Qualitätssicherungsprozesse sollten so konzipiert sein, dass sie die Realisierung der für sie gesetzten Ziele und Zielvorgaben gewährleisten; 2.5 Berichte: Die Berichte sind zu veröffentlichen und in einem für das Zielpublikum klaren und verständlichen Stil zu verfassen. Sämtliche in den Berichten enthaltenen Entscheidungen, Auszeichnungen oder Empfehlungen sollten für einen Leser schnell auffindbar sein; 2.6 Nachgelagerte Kontrollverfahren (Follow-up): Qualitätssicherungsverfahren, die Empfehlungen für Massnahmen enthalten oder einen nachfolgenden Aktionsplan erfordern, sollten von einem im Vorfeld festgelegten Kontrollverfahren begleitet werden, das systematisch umgesetzt wird; 2.7 Periodische Reviews: Externe Qualitätssicherungen für Hochschulen und/oder Programme sollten in regelmässigen Zyklen durchgeführt werden. Die Länge dieses Zyklus sowie die durchzuführenden Review-Verfahren sollten im Vorfeld klar festgelegt und veröffentlicht werden; 2.8 Analysen des Gesamtsystems: Qualitätssicherungsagenturen sollten von Zeit zu Zeit einen zusammenfassenden Bericht verfassen, der die allgemeinen Ergebnisse ihrer Reviews, Evaluationen, Assessments etc. beschreibt und analysiert.
Das EVD verlangt eine formale Anerkennung der zuständigen Behörden aus demjenigen Hochschulraum, aus welchem eine Agentur stammt.
3.3 Aktivitäten: Die Agenturen sollten regelmässig Aktivitäten zur externen Qualitätssicherung durchführen (auf institutioneller oder Programm-Ebene). 3.4 Ressourcen: Die Agenturen sollten über adäquate und den Verhältnissen entsprechende Ressourcen verfügen, sowohl auf Personalebene als auch in finanzieller Hinsicht, um die Verfahren für die externe Qualitätssicherung effizient und wirksam organisieren und durchführen und die Entwicklung ihrer Verfahren und Prozesse gewährleisten zu können. 3.5 Mission Statement: Die Agenturen sollten klare und explizite Ziele und Zielvorgaben für ihre Arbeit haben, die in einer öffentlich zugänglichen Erklärung (Mission Statement) beschrieben werden. 3.6 Unabhängigkeit: Die Agenturen müssen in zweifacher Hinsicht unabhängig sein: Sie sollten autonom und in eigener Zuständigkeit agieren, und Dritte, wie Hochschulen, Ministerien oder sonstige Interessengruppen, dürfen keine Möglichkeit haben, die in den Agenturberichten dargestellten Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu beeinflussen. 3.7 Von den Agenturen angewandte Kriterien und Methoden für die externe Qualitätssicherung: Die von den Agenturen angewandten Prozesse, Kriterien und Verfahren sollten im Vorfeld festgelegt und öffentlich zugänglich sein. Es wird erwartet, dass diese Verfahren in der Regel Folgendes umfassen: – eine Selbstbeurteilung oder ein entsprechendes Verfahren durch die Einheit, die Gegenstand der Qualitätsprüfung ist; – eine externe Beurteilung durch ein Gutachterteam, zu der, falls angemessen, (ein) Studierende(r) beigezogen und von der Agentur Besuche vor Ort durchgeführt werden; – die Veröffentlichung eines Berichts, einschliesslich der Entscheidungen, Empfehlungen oder andere formale Ergebnissen; – ein nachgelagertes Kontrollverfahren zur Überprüfung der Massnahmen (Follow-up), die von der zur Qualitätssicherung zu prüfenden Einheit angesichts der im Bericht enthaltenen Empfehlungen ergriffen wurden. 3.8 Rechenschaftspflicht: Agenturen sollten über Verfahren für ihre eigene Rechenschaftspflicht verfügen.