AS 2007 4975
Verordnung
über die Festlegung von Zollansätzen und die Einfuhr
von Getreide, Futtermitteln, Stroh und Waren,
bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen
(Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel)
Änderung vom 17. Oktober 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Einfuhrverordnung Getreide und Futtermittel vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz
Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) berechnet die Zollansätze für die im Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse wie folgt:
Art. 2b Abs. 3
Das Zollkontingent wird gemäss Anhang 2 in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt und zeitlich beschränkt freigeben. Das Bundesamt kann den Anhang 2 ändern. Es hört die interessierten Kreise vorgängig an.
Art. 2c Änderung des Zollkontingents Brotgetreide
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann das Zollkontingent Brotgetreide bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
II
Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1.
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 2 gemäss Beilage.
Anhang 2
1. Freigabe des Zollkontingentes Brotgetreide Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz
000 t brutto1. Januar–31. Dezember
000 t brutto1. Juli–31. Dezember
000 t brutto1. Oktober–31. Dezember 2. Freigabe der vorübergehend erhöhten Zollkontingentsmengen von Brotgetreide Nummer des Zollkontingents Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz 27.1 30 000 t brutto1. November–31. Dezember 2007 27.2 30 000 t brutto1. Januar–30. Juni 2008