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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007

AS 2007 6953 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 11 oct. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2007-6953/de/abkommen-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-europaischen-gemeinschaft-im-audiovisuellen-bereich-zur-festlegung-der-voraussetzungen-und-bedingungen-fur-die-beteiligung-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-am-gemeinschaftsprogramm-media-2007

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Funtauna

Act da basa da: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 (SR 0.784.405.226.8)

Fegl federal: Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über die Teilnahme der Schweiz am EU-Programm MEDIA für die Jahre 2007–2013 und über einen Bundesbeschluss zur Finanzierung der Teilnahme (BBl 2007 1021)

AS 2007 6953

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007
(mit Anhängen und Schlussakte)

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007

Abgeschlossen am 11. Oktober 2007 Vorläufig angewendet ab dem1. September 2007

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die Schweiz» genannt, einerseits, und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, andererseits, beide zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass die Gemeinschaft gemäss dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)1 (nachstehend «Beschluss über das Programm MEDIA 2007» genannt) ein Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor aufgelegt hat, in der Erwägung, dass Artikel 8 des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 unter bestimmten Bedingungen die Beteiligung von Drittländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen2, aber nicht EFTA-Staaten, die dem EWR-Abkommen angehören, und nicht Bewerberländer für den Beitritt zur Europäischen Union sind, auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und besonderer zwischen den betreffenden Parteien durch Abkommen zu vereinbarender Modalitäten vorsieht, in der Erwägung, dass die oben genannte Bestimmung die Öffnung des Programms für diese Drittländer von einer vorherigen Prüfung der Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand abhängig macht, in der Erwägung, dass sich die Schweiz bereits an den am 31. Dezember 2006 ausgelaufenen Programmen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung3 beteiligte, in der Erwägung, dass die Schweiz Schritte zur Vervollständigung ihres Rechtsrahmens unternimmt, um den erforderlichen Grad der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand zu gewährleisten, und die Schweiz daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die in Artikel 8 des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung erfüllt,

SR 0.784.405.226.8 3 AS 2006 1041

in der Erwägung, dass insbesondere die Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Programms MEDIA 2007 im Rahmen grenzübergreifender Massnahmen der Zusammenarbeit, an denen die Gemeinschaft und die Schweiz beteiligt sind, naturgemäss die Wirksamkeit der verschiedenen Aktionen im Rahmen dieses Programms verstärkt und das Qualifikationsniveau der Fachkräfte in der Gemeinschaft und in der Schweiz erhöht, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien ein gemeinsames Interesse an der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Programmindustrie als Teil einer umfassenderen Zusammenarbeit haben, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien daher von der Beteiligung der Schweiz am Programm MEDIA 2007 einen beiderseitigen Nutzen erwarten, sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [1] ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.
  2. [2] SR 0.784.405

Art. 1 Gegenstand

Die durch dieses Abkommen begründete Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Schweiz bezweckt die Beteiligung der Schweiz an allen Aktionen im Rahmen des Programms MEDIA 2007. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten für diese Beteiligung die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in dem Beschluss über das Programm MEDIA 2007 festgelegt sind.

Art. 2 Vereinbarkeit der Rechtsrahmen

Um die durch den Beschluss über das Programm MEDIA 2007 festgelegten Bedingungen für eine Beteiligung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllen zu können, setzt die Schweiz die in Anhang I aufgeführten Massnahmen im Hinblick auf die Vervollständigung ihres Rechtsrahmens um, damit der erforderliche Grad der Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand gewährleistet ist.

Art. 3 Förderfähigkeit

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt Folgendes: 1. Für die Beteiligung von Organisationen oder Einzelpersonen aus der Schweiz an den Aktionen gelten die gleichen Bedingungen wie für Organisationen oder Einzelpersonen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. 2. Die Förderfähigkeit von Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007. 3. Zur Gewährleistung der Gemeinschaftsdimension des Programms muss an allen Projekten und Tätigkeiten, die eine europäische Partnerschaft erfordern, mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein, damit sie für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen. Die übrigen Projekte und Aktionen müssen eine eindeutige europäische und gemeinschaftliche Dimension aufweisen.

Art. 4 Verfahren

1. Die Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung, Prüfung und Auswahl von Anträgen gelten für Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz in gleicher Weise wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. 2. Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden «die Kommission» genannt) schweizerische Sachverständige berücksichtigen, wenn sie unabhängige Sachverständige benennt, die sie bei der Bewertung von Projekten unterstützen sollen. 3. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Berichterstattung und sonstigen Aspekten der Verwaltung des Programms erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

Art. 5 Nationale Strukturen

1. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 richtet die Schweiz geeignete Strukturen und Verfahren auf nationaler Ebene ein und trifft alle weiteren notwendigen Massnahmen, um die innerstaatliche Koordinierung und Organisation der Durchführung des Programms MEDIA 2007 zu gewährleisten. Insbesondere verpflichtet sich die Schweiz, in Zusammenarbeit mit der Kommission ein MEDIA-Büro einzurichten. 2. Die maximale Finanzhilfe für die Tätigkeiten des MEDIA-Büros durch das Programm darf 50 % der Gesamtmittel für diese Tätigkeiten nicht überschreiten.

Art. 6 Finanzbestimmungen

Zur Deckung der Kosten ihrer Beteiligung am Programm MEDIA 2007 leistet die Schweiz jährlich einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des Anhangs II.

Art. 7 Finanzkontrolle

Die Regeln für die Finanzkontrolle in Bezug auf schweizerische Teilnehmer am Programm MEDIA 2007 sind in Anhang III festgelegt.

Art. 8 Gemischter Ausschuss

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. 2. Dem Gemischten Ausschuss gehören Vertreter der Gemeinschaft und Vertreter der Schweiz an. Der Ausschuss entscheidet einvernehmlich. 3. Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen.

4. Auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien tauschen die Vertragsparteien Informationen zu Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens und zu einschlägigen finanziellen Aspekten aus und konsultieren sich dazu im Gemischten Ausschuss. 5. Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu erörtern, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Aufgabe unterstützen. 6. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss mit allen Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens befassen. Der Gemischte Ausschuss kann die Streitigkeiten beilegen; dazu werden ihm alle zweckdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens. 7. Der Gemischte Ausschuss überprüft regelmässig die Anhänge dieses Abkommens. Auf Vorschlag einer der Vertragsparteien kann der Ausschuss beschliessen, die Anhänge dieses Abkommens abzuändern.

Art. 9 Überwachung, Bewertung und Berichte

Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses über das Programm MEDIA 2007 ist die Beteiligung der Schweiz am Programm MEDIA 2007 Gegenstand einer ständigen Überwachung im Rahmen einer Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz. Die Schweiz unterstützt die Kommission bei der Erstellung von Berichten über die Erfahrungen mit dem Programm MEDIA 2007 und stellt ihr dazu einen Beitrag zur Verfügung, in dem die von ihr getroffenen einschlägigen innerstaatlichen Massnahmen beschrieben werden. Die Schweiz beteiligt sich an allen sonstigen, von der Gemeinschaft zu diesem Zweck geplanten spezifischen Massnahmen.

Art. 10 Anhänge

Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.

Art. 12 Geltungsdauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des Programms MEDIA 2007 geschlossen.

2. Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Förderprogramm für den europäischen audiovisuellen Sektor, so kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder neu ausgehandelt werden. 3. Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifizierung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dieser Notifizierung ausser Kraft. Zum Zeitpunkt der Kündigung laufende Projekte und Massnahmen werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Art. 13 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren notifiziert haben. Das Abkommen wird ab dem1. September 2007 vorläufig angewandt.

Art. 14 Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am elften Oktober zweitausendsieben.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Bernhard Marfurt Alvaro Mendonça E Moura Anhang I

Art. 1 Freier Empfang und ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen

1. Die Schweiz gewährleistet in ihrem Hoheitsgebiet den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung von Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterworfen sind, nach Massgabe der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit4 (nachstehend Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen» genannt), und zwar folgendermassen: Die Schweiz behält das Recht:

  1. die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfenen Fernsehveranstalters auszusetzen, der in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen die in den Artikeln 22 und 22a der Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen» niedergelegten Regeln zum Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde verstossen hat;

  2. gegen einen Fernsehveranstalter, der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft niedergelassen ist, dessen Tätigkeit aber ganz oder vorwiegend auf das Hoheitsgebiet der Schweiz ausgerichtet ist, Massnahmen zu ergreifen, wenn der Fernsehveranstalter sich in diesem Mitgliedstaat in der Absicht niedergelassen hat, sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Gebiet der Schweiz niedergelassen wäre. Diese Bedingungen werden im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Massnahmen nach einem Meinungsaustausch im Rahmen des durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses getroffen.

Footnotes

  1. [4] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

Art. 2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

1. Die Schweiz gewährleistet, dass Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, ausschliessliche Rechte für bedeutende Ereignisse, die auf der entsprechenden Liste eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft stehen, nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaats die Möglichkeit vorenthalten wird, diese Ereignisse im Einklang mit Artikel 3a der Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen» zu verfolgen. 2. Gemäss Artikel 3a der Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen» teilt die Schweiz der Europäischen Kommission die Massnahmen mit, die sie in dieser Hinsicht getroffen hat oder treffen wird.

Art. 3 Förderung der Verbreitung und Herstellung europäischer Werke

Zum Zwecke der Durchführung der Massnahmen zur Förderung und Verbreitung europäischer Werke gilt für den Begriff des europäischen Werks die Begriffsbestimmung nach Artikel 6 der Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen».

Art. 4 Übergangsbestimmungen

Artikel 1 dieses Anhangs gilt ab dem 30. November 2009.

Bis zum 30. November 2009 gelten weiterhin die Bestimmungen in Anhang II

Artikel 1 des Abkommens vom 26. November 2004 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im Bereich audiovisuelle Medien über die Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Gemeinschaftsprogrammen MEDIA Plus und MEDIA-Fortbildung5.

Anhang II Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Programm MEDIA 2007 1. Die Schweiz leistet für ihre Teilnahme am Programm MEDIA 2007 folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in Euro):

Jahr 2007 Jahr 2008 Jahr 2009 Jahr 2010 Jahr 2011 Jahr 2012 Jahr 2013

205 000 5 805 677 5 921 591 6 039 823 6 160 419 6 283 427 6 408 897 2. Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates7 finden Anwendung; dies gilt insbesondere für die Verwaltung des finanziellen Beitrags der Schweiz. 3. Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms veranstaltet, werden von der Kommission auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und gemäss den für diese geltenden Verfahren erstattet. 4. Nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Zahlungsaufforderung für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu dem Budget des Programms. Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen. 5. Die Schweiz zahlt ihren Beitrag bis zum1. April ein, wenn die Zahlungsaufforderung von der Kommission vor dem1. März übermittelt wird, oder spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung durch die Kommission, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Geschäfte in Euro, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, angewandt.

Anhang III Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer am Programm MEDIA 2007

Footnotes

  1. [5] ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 22.
  2. [6] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
  3. [7] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission (ABl. L 111 vom 28.04.2007, S. 13).

Art. 1 Direkte Verbindung

Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern an dem Programm und deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben.

Art. 2 Prüfungen (Audit)

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Entscheidungen über Finanzhilfevereinbarungen mit in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Programmteilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können. 2. Die Bediensteten der Kommission und die übrigen von ihr beauftragten Personen erhalten angemessenen Zugang zu den Stätten, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen – auch elektronischen – Informationen, die zur Durchführung dieser Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird ausdrücklich in den Verträgen verankert, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, geschlossen werden. 3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission. 4. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Programms oder dieses Abkommens nach Massgabe der jeweiligen Verträge stattfinden. 5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Art. 3 Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (sowie OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten8 durchzuführen. 2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle teilnehmen. 3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt. 4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms MEDIA 2007 einer Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- oder Überprüfungsaufgaben an Ort und Stelle durchführen können. 5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei einer Kontrolle oder Überprüfung an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Footnotes

  1. [8] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

Art. 4 Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen. 2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieses Abkommen bezieht.

Art. 5 Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleis- tung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6 Administrative Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften9 zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Footnotes

  1. [9] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

Art. 7 Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Programms MEDIA 2007 innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission ohne Verzug benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht erster Instanz aufgrund einer Schiedsklausel fällen, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Schlussakte Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die in Brüssel am elften Oktober zweitausendsieben zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft im audiovisuellen Bereich zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Gemeinschaftsprogramm MEDIA 2007 zusammengekommen sind, haben die folgenden gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt sind: Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft. Daneben haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen zur Kenntnis genommen, die der Schlussakte beigefügt sind: Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen, Erklärung des Rates zu Anhang I des Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am elften Oktober zweitausendsieben.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Bernhard Marfurt Alvaro Mendonça E Moura Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Begründung eines im beiderseitigen Interesse liegenden Dialogs auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich Die beiden Vertragsparteien erklären, dass im Hinblick auf die reibungslose Durchführung des Abkommens und die Stärkung des Geistes der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Politik im audiovisuellen Bereich die Begründung eines entsprechenden Dialogs von beiderseitigem Interesse ist. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass dieser Dialog sowohl im Rahmen des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses als auch, sofern angebracht und nach Bedarf, in anderen Foren stattfinden soll. Die beiden Vertragsparteien erklären, dass in diesem Sinne Vertreter der Schweiz zu Sitzungen am Rande der Sitzungen des durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit10 eingerichteten «Kontaktausschusses» eingeladen werden können.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Anpassung des Abkommens an die neue Richtlinie der Gemeinschaft Die Vertragsparteien erklären, dass in dem Fall, dass auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (KOM(2005) 646 endgültig) eine neue Richtlinie erlassen wird, der Gemischte Ausschuss darüber entscheiden soll, ob die in Anhang I Artikel 1 enthaltene Bezugnahme auf die geänderte Richtlinie 89/552/EWG des Rates aktualisiert und durch eine Bezugnahme auf die neue Richtlinie ersetzt wird.

Erklärung des Rates zur Mitarbeit der Schweiz in den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz bei den sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse und Sachverständigengruppen des Programms MEDIA teilnehmen. Diese Ausschüsse und Sachverständigengruppen stimmen jedoch in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz ab.

Erklärung des Rates zu Anhang I des Abkommens Im Interesse des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens:

i) wird entsprechend den Verpflichtungen, welche die Schweiz in Bezug auf den freien Empfang und die ungehinderte Weiterverbreitung eingegangen ist, den Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit der Schweiz unterworfen sind, die gleiche Behandlung zuteil, welche die Schweiz den Fernsehsendungen, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterworfen sind, gemäss Artikel 1 des genannten Anhangs zukommen lässt; ii) werden entsprechend den Verpflichtungen, welche die Schweiz eingegangen ist, um die Anwendung der Bestimmungen über Massnahmen zu erleichtern, mit denen die Mitgliedstaaten die Rundfunkübertragung von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sicherstellen, die Massnahmen, die die Schweiz diesbezüglich trifft oder zu treffen gedenkt, genauso behandelt wie Massnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäss Artikel 3a der Richtlinie «Fernsehen ohne Grenzen» treffen.

Footnotes

  1. [10] ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.