AS 2007 699
Verordnung
über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte
Bürgschaftsorganisationen
vom 28. Februar 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen (Gesetz),
verordnet:
1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren
Art. 1 Gesuch um Anerkennung
Das Gesuch um Anerkennung einer gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisation (Organisation) ist an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) zu richten.
Es enthält:
Statuten und Reglemente der Organisation;
die Jahresrechnungen der vergangenen drei Jahre;
einen Geschäftsplan mit dem Budget des laufenden Jahres und den Finanzplänen für die folgenden drei Jahre.
Betreibt die Gesuchstellerin andere Geschäfte als die Gewährung von Bürgschaften, so weist sie nach, dass diese die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigen.
Art. 2 Entscheid des Departements
Das Departement entscheidet über die Anerkennung einer Organisation.
Es anerkennt nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.
2. Abschnitt: Regeln der Verbürgung
Art. 3 Geförderte Tätigkeiten
Der Bund fördert Organisationen, die Bankdarlehen zugunsten gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe verbürgen. Nicht zu den gewerblichen Betrieben zählen landwirtschaftliche Betriebe.
Art. 4 Sorgfaltspflicht
Die Organisationen üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus.
Zur sorgfältigen Ausübung ihrer Tätigkeit gehört, dass sie:
abklären, ob: 1. die gesuchstellende Person in persönlicher und beruflicher Hinsicht kreditwürdig ist, 2. Marktleistungen, Ertragskraft und Perspektiven des nutzniessenden Betriebs finanziell nachhaltig sind, 3. die gesuchstellende Person nicht bereits von einer anderen Organisation im Sinne des Gesetzes eine Bürgschaft in Anspruch nimmt und ihm für dasselbe Vorhaben durch den Bund keine weiteren Finanzhilfen oder Abgeltungen gewährt werden;
nur in Ausnahmefällen einer gesuchstellenden Person mehrere Bürgschaften gewähren und diese Bürgschaften zusammengerechnet 500 000 Franken nicht übersteigen;
nur in Ausnahmefällen verschiedenen Unternehmen, die wirtschaftlich oder personell eng miteinander verbunden sind, gleichzeitig Bürgschaften gewähren;
die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen abhängig macht.
Art. 5 Erforderliche Eigenmittel
Die Organisationen dürfen Bürgschaftsverpflichtungen nur eingehen, soweit das von ihnen getragene Verlustrisiko den fünffachen Betrag der eigenen Mittel nicht überschreitet.
Art. 6 Amortisation
Die verbürgten Darlehen sind so rasch als möglich, in der Regel aber längstens innerhalb von zehn Jahren zu amortisieren.
Art. 7 Beteiligung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern
Wer eine Bürgschaft in Anspruch nimmt, stellt der kreditgebenden Bank soweit als möglich Sicherheiten bereit. Die Organisation kann ihrerseits von bürgschaftsnehmenden Personen weitere Sicherstellung verlangen.
Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmer werden in angemessener Weise an den Kosten der Bürgschaftsgewährung und -überwachung sowie am Risiko beteiligt.
Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern
Die Organisationen überprüfen während der ganzen Dauer der Bürgschaft die Zahlungsfähigkeit von Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und treffen die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Verlusten.
Art. 9 Wiedereingänge
Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Organisation alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen.
Die Wiedereingänge gehen an den Bund und an die Organisation im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Bürgschaftsverlusten.
3. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 10 Vertrag
Das Departement schliesst mit einer anerkannten Organisation einen öffentlichrechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen ab.
Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind;
messbare Ziele für die Entwicklung von Bürgschaftsvolumen, Neubürgschaften und Verlustquote;
die Methode und die Ansätze zur Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge;
die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;
das Vorgehen im Streitfall;
die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürgschaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes.
Ein Vertrag wird in der Regel für vier Jahre abgeschlossen.
Art. 11 Festlegung des Verlustbeitrags
Massgebend für die Festsetzung des Verlustbeitrags sind:
a. der im Bürgschaftsvertrag angegebene Höchstbetrag abzüglich der geleisteten Amortisationen;
b. allfällige Zinsen und weitere nachweisbare Kosten bis zu diesem Höchstbetrag.
Art. 12 Verwaltungskosten
Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Organisationen, soweit diese nicht durch die Kantone gedeckt sind.
Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sind die Ziele nach
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 13 Abrechnung
Die Organisationen unterbreiten dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Abrechnung.
Das SECO setzt aufgrund der Abrechnung den endgültigen Betrag der Verlust- und Verwaltungskostenbeiträge fest.
Art. 14 Auszahlung
Die Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite ausbezahlt. Vor der Festsetzung des endgültigen Betrages dürfen auf der Basis einer glaubhaften Schätzung höchstens 80 Prozent der Finanzhilfe als Vorschuss ausbezahlt werden.
Die Finanzhilfen können treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dachorganisation ausgerichtet werden.
Der Bund erbringt seine Leistungen an die Organisationen nur, wenn diese ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen.
Art. 15 Nachrangige Darlehen
Zur Förderung ihrer Tätigkeiten kann das Departement anerkannten Organisationen auf Gesuch hin nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen, wenn der Bund ein besonderes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat.
Nachrangige Darlehen werden nur gewährt, wenn die Organisation nachweist, dass die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden.
4. Abschnitt: Finanzierung
Art. 16
Über Kreditfreigaben aus Rahmenkrediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes entscheidet das Departement.
5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht
Art. 17 Kontrolle
Die Organisationen sind verpflichtet, dem SECO:
Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mitzuteilen;
jedes Jahr den Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung vorzulegen;
periodisch Bericht über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste zu erstatten.
Sie müssen ihre Jahresrechnung von Revisorinnen oder Revisoren prüfen lassen, welche die Anforderungen nach der Verordnung vom 15. Juni 19922 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen.
Art. 18 Aufsicht
Das SECO überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben durch die Organisationen oder lässt sie durch Dritte überwachen.
Es kann von den Organisationen jederzeit die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die es zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19493 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften sowie die Verordnung vom 15. Oktober 19984 betreffend die Übernahme von Verlusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko werden aufgehoben.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, werden weiterhin auf der Basis der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19495 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften sowie der Verordnung vom 15. Oktober 19986 betreffend die Übernahme von Verlusten bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko behandelt.
AS 1949 II 1660, 1968 252, 1998 2732, 2000 187
AS 1949 II 1660, 1968 252, 1998 2732, 2000 187
Art. 21 Inkrafttreten
Die Artikel 1, 2 und 10 treten am 15. März 2007 in Kraft.
Das Inkrafttreten der übrigen Artikel wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |