AS 2007 7053
Verordnung
über die Präferenz-Zollansätze
zugunsten der Entwicklungsländer
(Zollpräferenzenverordnung)
Änderung vom 7. Dezember 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Zollkontingente
Waren, deren jährliche präferenzielle Einfuhrmenge beschränkt ist (Zollkontingente), sind in Anhang 2a aufgeführt.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummer 1701.1100 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Das EVD kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummer 1701.9999 nach Anhörung der interessierten Kreise erhöhen oder herabsetzen, wenn die Inlandpreise nicht den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen.
Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen.
Zollkontingentsanteile an Zollkontingenten nach Absatz 1 werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
Am Tag der Ausschöpfung des jeweiligen Zollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche verteilt.
Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang 2a gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 1) Liste der Präferenzen für Waren aus Entwicklungsländern Tarif-Nr.2 Präferenz-Zollansatz anwendbar Normalansatz minus Fr./Stück Fr./Stück … 1008. 9059 3 … 1200 22.00 9999 ZK 22.00 9999 7.00 …
ex 1008.9059: Quinoa (Chenopodium quinoa), Amarant (Amarantus tricolor), Kañiwa (Chenopodium pallidi-caule) = frei
ZK: Zollkontingent
Anhang 2a
(Art. 4 Abs. 1) Zollkontingente Tarif-Nr.5 Bezeichnung der Ware Umfang Einschränkung des Zollkontingents 1701.1100 Rohrohrzucker 7 000 t netto nur zu Speisezwecken, nicht zur Raffination 1701.9999 Waren dieser Tarifnummer 10 000 t netto