AS 2008 1181
Verordnung des EDI
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
Änderung vom 7. März 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
Art. 55 Einleitungssatz und Bst. b
Die Vollzugsbehörden melden dem BAG die von ihnen vorgenommenen Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 54 LGV gemeldeten Fälle, wenn:
b. die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone oder im Ausland dadurch gefährdet worden ist oder gefährdet werden könnte.
Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2
Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft und bescheinigt auf Verlangen, dass:
c. ein Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.
Sie kann die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig machen, dass ihr vorgelegt werden:
die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren; oder
ein Gutachten oder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestellter Analysebericht.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2008 in Kraft.
7. März 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin