AS 2008 321
Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Änderung vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 20061,
beschliesst:
I
Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 37a
6. Abschnitt: Sperrung und Freigabe von Krediten
Art. 37a Sperrung
Die Bundesversammlung kann im Bundesbeschluss über den Voranschlag teilweise sperren:
Verpflichtungskredite;
Zahlungsrahmen;
Voranschlagskredite, soweit sie Ausgaben zur Folge haben.
Art. 37b Freigabe
Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung beschlossenen Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn:
eine schwere Rezession dies erfordert; oder
Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind.
Die Kreditfreigabe wegen schwerer Rezession bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Über andere Freigaben erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder mit der Staatsrechnung Bericht.