AS 2008 3559
Allgemeine Verordnung
über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom 25. Juni 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 5b Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung
Die Zollansätze der Zolltarifnummern 1001.9032, 1002.0032, 1007.0021, 1008.1021, 2021, 9022 und 9051 werden durch das EVD festgelegt.
Das EVD setzt die Zollansätze auf den1. April und 1. Oktober so fest, dass die Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis von
Franken je 100 Kilogramm zu 60 Prozent ausgeglichen wird. Die Zollansätze und Garantiefondsbeiträge betragen zusammen höchstens 23 Franken je 100 kg.
Die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag von 23 Franken je 100 Kilogramm, dürfen vom Referenzpreis innerhalb einer Bandbreite von 5 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweichen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen.
Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Zollansätze dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börseninformationen, der Preise franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt.
Das EVD kann für die Zolltarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 die Zollansätze aufgrund der Zollansätze und der Garantiefondsbeiträge auf den Rohstoffen bestimmen. Es kann die anhand der Ausbeuteziffern berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 kg für verarbeitetes Getreide erhöhen.
Art. 8 Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt
Der Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus:
dem Preis des Importproduktes; und
den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses franko Waggon Schweizer Grenze.
Die Ermittlung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, wird vom Bundesamt vorgenommen. Als Berechnungsgrundlagen dienen insbesondere Börsennotierungen sowie repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner.
Art. 18 Abs. 1
Die Zuteilung erfolgt, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Ausnahmen aufgrund maximaler Zollkontingentsanteilszuteilungen sind in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.
Art. 22b Abs. 3
Das EVD kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund von deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 22h 3. Abschnitt: Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten
Art. 22h Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für:
Milch und Milchprodukte der in Anhang 4 Ziffer 4 erwähnten Tarifnummern;
die in den Kapiteln 11, 12 und 15 des Generaltarifes aufgeführten Speiseöle, Speisefette und die zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate;
Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate sowie Kaseinleime der Tarifnummern 3501.1010, 1090, 9010 und 9090.
Art. 22i Generaleinfuhrbewilligung
Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) zur Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten und der zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate wird von der réservesuisse erteilt.
Art. 22j Zuteilung der Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten
Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr. 7.1 werden nach dem Reglement vom 22. Dezember 19332 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Zollkontingentsanteilsberechtigten zugeteilt.
Das Teilzollkontingent Nr. 7.2 wird in zwei Tranchen versteigert, die erste Tranche von 100 Tonnen zur Einfuhr innerhalb der ganzen Kontingentsperiode, die zweite Tranche von 200 Tonnen zur Einfuhr innerhalb des zweiten Semesters der Kontingentsperiode.
Zollkontingentsanteileam Teilzollkontingent Nr. 7.3 werden entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim Bundesamt zugeteilt. Produkte, die innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 7.3 eingeführt werden, dürfen ausschliesslich zur menschlichen Ernährung verwendet werden.
Das Teilzollkontingent Nr. 7.4 von 100 Tonnen wird versteigert. Butter im Rahmen des Teilzollkontingents Nr. 7.4 darf nur in Grossgebinden von mindestens
kg eingeführt werden.
Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent 7.5 werden entsprechend der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt.
Beim Teilzollkontingent Nr. 7.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Beim Zollkontingent Nr. 8 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
Art. 22k Erhöhung von Teilzollkontingenten
Das Bundesamt kann die Teilzollkontingente Nr. 7.2 und Nr. 7.4 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Gliederungstitel vor Art. 22l
4. Abschnitt: Einfuhr von Kartoffeln
Art. 22l Warenkategorien
Das Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
Saatkartoffeln;
Speisekartoffeln;
Veredelungskartoffeln.
Das Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Kartoffelprodukte) wird in folgende Warenkategorien aufgeteilt:
Halbfabrikate zur Herstellung von Produkten der Tarifnummern 2103.9000 und 2104.1000;
Halbfabrikate, andere;
Fertigprodukte.
Die Zuordnung der Zolltarifnummern zu den einzelnen Warenkategorien ist in Anhang 4 Ziffer 7 geregelt.
Art. 22m Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Warenkategorien; Freigabe der Einfuhren
Das Bundesamt verteilt die Gesamtmenge des Zollkontingents nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berücksichtigung der Marktlage auf die einzelnen Warenkategorien; es kann die Einfuhr zeitlich staffeln.
Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die zugeteilten Kartoffeln und Kartoffelprodukte eingeführt werden können.
Art. 22n Erhöhung von Teilzollkontingenten
Das Bundesamt kann die Teilzollkontingente Nr. 14.1 (Kartoffeln) und Nr. 14.2 (Kartoffelprodukte) bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.
Art. 22o Zollkontingentsanteile Kartoffeln für Saat-, Speise-, und Veredelungskartoffeln
Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Saat-, Speise-, und Veredelungskartoffeln) werden entsprechend der Inlandleistung der einzelnen Organisation beziehungsweise des einzelnen Betriebes im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
Ein Zollkontingentsanteil wird nur zugeteilt, wenn die Inlandleistung mehr als 100 Tonnen beträgt.
Art. 22p Inlandleistung
Als Inlandleistung gilt:
bei Saatkartoffeln: die Menge der inländischen Saatkartoffeln, welche die Vermehrungsorganisationen während der Bemessungsperiode direkt von den Saatgutproduzenten zugekauft haben;
bei Speisekartoffeln: die Menge der konsumfertig abgepackten inländischen Speisekartoffeln, welche die Abpackbetriebe während der Bemessungsperiode an den Detailhandel geliefert haben;
bei Veredelungskartoffeln: die Menge der Veredelungskartoffeln, welche die Veredelungsbetriebe während der Bemessungsperiode zur Verarbeitung übernommen haben.
Als Bemessungsperiode gilt der Zeitraum zwischen dem 18. Monat (Juli) und dem 7. Monat (Juni) vor der betreffenden Kontingentsperiode.
In den Gesuchsunterlagen ist die geltend gemachte Inlandleistung lückenlos nachzuweisen.
Art. 22q Gesuche
Die Gesuche um Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr. 14.1 (Kartoffeln) müssen bis spätestens zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode beim Bundesamt auf den dafür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.
Art. 22r Zollkontingentsanteile für Kartoffelprodukte
Zollkontingentsanteile am Teilzollkontingent Nr. 14.2 (Kartoffelprodukte) werden versteigert.
Für Halbfabrikate nach Artikel 22l Absatz 2 Buchstabe a sind nur Personen zollkontingentanteilsberechtigt, welche diese Produkte im eigenen Betrieb weiterverarbeiten.
Art. 35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2008
Bis zum 30. Juni 2009 setzt das EVD die Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung so fest, dass die Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis von 60 Franken je 100 Kilogramm zu 60 Prozent ausgeglichen wird. Die Zollansätze und Garantiefondsbeiträge betragen zusammen höchstens 27 Franken je 100 kg.
Bis zum 30. Juni 2009 dürfen die Preise für importierten Weizen, zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag von 27 Franken je 100 Kilogramm, vom Referenzpreis innerhalb einer Bandbreite von 5 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweichen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen.
II
Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19983; 2. Kartoffelverordnung vom 7. Dezember 19984.
AS 1998 3266, 2002 902, 2003 2167, 2004 569, 2005 503, 2007 2379
AS 1999 77, 2002 4062, 2003 5419, 2004 4907, 2006 2995
III
Änderung bisherigen Rechts Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20035 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 4 und 5
Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal
Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.
Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewendet.
Art. 18a Abs. 4 und 5
Je Versteigerung können einer zollkontingentanteilsberechtigten Person maximal
Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
mehr als eine zollkontingentanteilsberechtigte Person an der Versteigerung teilnimmt; und
die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.
Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Zollkontingentsanteil nicht mehr angewendet.
Art. 19 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2
Die Sicherstellung für eine Person beträgt einen Sechstel ihrer gesamten Rechnungen für ersteigerte Zollkontingentsanteile Fleisch im zweiten Kalenderjahr vor der betreffenden Kontingentsperiode.
IV
Die Anhänge1 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge2 und 8 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
V
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–5 am1. Januar 2009 in Kraft.
Anhang 1 Ziffern1 und 14 treten am1. August 2008 in Kraft.
Artikel 5b Absätze 1–4, 18 Absatz 1, 35 und Ziffer III treten am1. Oktober 2008 in Kraft.
Artikel 5b Absatz 5 und 22b Absatz 3 sowie Anhang 2 treten am1. Juli 2009 in Kraft.
Artikel 22l–22r und Anhang 4 Ziffer 7 sowie Ziffer II/2. treten am1. Januar 2010 in Kraft.
25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
Ziff. 1, 4, 14 und 20
Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten sowie Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1. Marktordnung Tiere der Pferdegattung je Stück [1] je Stück: 0101. 1011 120.00 Keine GEB erforderlich 1019 3834.00 Keine GEB erforderlich 1021 3.00 Keine GEB erforderlich 1029 1281.00 Keine GEB erforderlich 9021 3.00 Keine GEB erforderlich 9029 1281.00 Keine GEB erforderlich 9095 120.00 Keine GEB erforderlich 9096 3834.00 Keine GEB erforderlich 9097 2250.00 Keine GEB erforderlich 9098 900.00 Keine GEB erforderlich [1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt 4. Marktordnung Milchprodukte [1] 0401. 1010 18.00 Keine GEB erforderlich bei Einfuhren aus Freizonen 2010 18.00 Keine GEB erforderlich bei Einfuhren aus Freizonen 3020 1340.00 0402. 2120 1340.00 2920 1340.00 9110 223.00 9120 1340.00 9910 223.00 [1] 0403. 1010 [2] Keine GEB erforderlich 1020 [2] Keine GEB erforderlich 9091 18.00 0404. 1000 170.00 0406. 1010 25.50 Keine GEB erforderlich 1020 264.00 Keine GEB erforderlich 1090 289.00 Keine GEB erforderlich 2010 408.00 Keine GEB erforderlich 2090 315.00 Keine GEB erforderlich 3010 230.00 Keine GEB erforderlich 3090 442.00 Keine GEB erforderlich 4010 21.30 Keine GEB erforderlich 4021 85.00 Keine GEB erforderlich 4029 289.00 Keine GEB erforderlich 4081 408.00 Keine GEB erforderlich 4089 315.00 Keine GEB erforderlich 9011 25.50 Keine GEB erforderlich 9019 289.00 Keine GEB erforderlich 9021 34.00 Keine GEB erforderlich 9031 115.00 Keine GEB erforderlich 9039 21.00 Keine GEB erforderlich 0406. 9051 50.00 innerhalb des besonderen Kontingents eingeführt Für AKZA und KZA keine GEB erforderlich 9059 50.00 innerhalb des besonderen Kontingents eingeführt Für AKZA und KZA keine GEB erforderlich 9060 51.00 Keine GEB erforderlich 9091 408.00 Keine GEB erforderlich 9099 315.00 Keine GEB erforderlich [1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt [2] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.
14. Marktordnung Getreide zur menschlichen Ernährung [1] 1001. 1032 1.00 9032 23.30 1002. 0032 23.30 1007. 0021 23.30 1008. 1021 23.30 2021 23.30 9022 23.30 9051 23.30 [1] 1101. 0043 85.00 Keine GEB erforderlich 0048 65.00 Keine GEB erforderlich 1102. 1049 65.00 Keine GEB erforderlich 2010 65.00 Keine GEB erforderlich 9011 65.00 Keine GEB erforderlich 9051 65.00 Keine GEB erforderlich 9061 65.00 Keine GEB erforderlich 1103. 1119 65.00 Keine GEB erforderlich 1199 65.00 Keine GEB erforderlich 1390 65.00 Keine GEB erforderlich 1919 65.00 Keine GEB erforderlich 1929 65.00 Keine GEB erforderlich 1939 65.00 Keine GEB erforderlich 1992 65.00 Keine GEB erforderlich 1999 65.00 Keine GEB erforderlich 2019 65.00 Keine GEB erforderlich 2029 65.00 Keine GEB erforderlich 2099 65.00 Keine GEB erforderlich 1104. 1290 65.00 Keine GEB erforderlich 1919 65.00 Keine GEB erforderlich 1929 65.00 Keine GEB erforderlich 1992 65.00 Keine GEB erforderlich 1999 65.00 Keine GEB erforderlich 2220 65.00 Keine GEB erforderlich 2390 65.00 Keine GEB erforderlich 2913 73.00 Keine GEB erforderlich 2918 65.00 Keine GEB erforderlich 2922 65.00 Keine GEB erforderlich 2932 65.00 Keine GEB erforderlich 2992 65.00 Keine GEB erforderlich 2999 65.00 Keine GEB erforderlich 3089 65.00 Keine GEB erforderlich 1107. 1012 65.00 1092 65.00 Keine GEB erforderlich 1093 65.00 Keine GEB erforderlich 2012 65.00 2092 65.00 Keine GEB erforderlich 2093 65.00 Keine GEB erforderlich 2099 65.00 Keine GEB erforderlich 1201. 0099 –.10 GEB nur für Saatgut erforderlich 1202. 1099 –.10 Keine GEB erforderlich 1202. 2099 –.10 Keine GEB erforderlich 1203. 0090 –.10 Keine GEB erforderlich 1204. 0099 –.10 Keine GEB erforderlich 1205. 1031, –.10 Keine GEB erforderlich 9031 1039, –.10 GEB nur für Saatgut erforderlich 9039 1061, –.10 Keine GEB erforderlich 9061 1069, –.10 GEB nur für Saatgut erforderlich [1] 1206. 0031 –.10 Keine GEB erforderlich 0039 –.10 Keine GEB erforderlich 0061 –.10 Keine GEB erforderlich 0069 –.10 Keine GEB erforderlich 1207.
2091 –.10 Keine GEB erforderlich 2099 –.10 Keine GEB erforderlich 4091 –.10 Keine GEB erforderlich 4099 –.10 Keine GEB erforderlich 5091 –.10 Keine GEB erforderlich 5099 –.10 Keine GEB erforderlich 9118 –.10 Keine GEB erforderlich 9119 –.10 Keine GEB erforderlich 9927 –.10 Keine GEB erforderlich 9929 –.10 Keine GEB erforderlich 9937 –.10 Keine GEB erforderlich 9939 –.10 Keine GEB erforderlich 9947 –.10 Keine GEB erforderlich 9949 –.10 Keine GEB erforderlich 9957 –.10 Keine GEB erforderlich 9959 –.10 Keine GEB erforderlich 9998 –.10 Keine GEB erforderlich 9999 –.10 Keine GEB erforderlich 1212. 9190 frei Keine GEB erforderlich 9919 frei Keine GEB erforderlich [1] Vom Generaltarif abweichende Zollansätze sind kursiv und fett gedruckt 20. Marktordnung Kasein 3501. 1010 [1] Für anderes als Säurekasein keine GEB erforderlich 1090 [1] Für anderes als Säurekasein keine GEB erforderlich 9011 4.– Keine GEB erforderlich 9019 [1] Keine GEB erforderlich 9091 909.– Keine GEB erforderlich 9099 [1] Keine GEB erforderlich [1] Der Zollansatz ist in der Verordnung des EFD über die anwendbaren beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.722.1) geregelt.
Anhang 2
(Art. 6) Schwellenpreise je Produktegruppe Zolltarifnummer Warenbezeichnung Schwellenpreis Gültig für folgende Tariflinien Fr. je 100 kg 0713.1011 Erbsen, ganz, unbearbeitet, 39.00 0708.9010–0813.5092 zu Futterzwecken. ohne 0709.9091 und 0712.9070 1003.0010 Gerste, zur Aussaat 78.00 1001.1011, 9011, 1002.0011, 1003.0010, 1004.0010, 1005.1000, 1008.9013 1003.0070 Gerste, zu Futterzwecken 36.00 0709.9091 und 0712.9070 sowie 1001.1021–1008.9071 1201.0010 Sojabohnen, zu Futterzwecken 50.00 1201.0010–1208.9010 und 2103.3011 1214.1010 Mehl und Agglomerate in Form 32.00 0901.9011 und von Pellets, von Luzerne, 1209.1010–1404.9010 zu Futterzwecken sowie 1802.0010 und 2308.0020–0060 1501.0012 Schweinefett (einschliesslich 60.00 1501.0012–1518.0093, Schweineschmalz), roh, 3823.1110–1910 1702.3021 Glucose, chemisch rein, fest, 40.00 1702.3021–9011 und zu Futterzwecken 1703.9091 2102.2011 nichtlebende Hefen, 49.00 2102.1091–2021 2303.1011 Kartoffelprotein, zu Futterzwecken 59.00 0505.9011–0511.9919, 2301.1011–2010, 2303.1011–3010 und 2309.9041 2304.0010 Sojaschrot/-kuchen, 45.00 2304.0010–2306.9010 3505.1010 Dextrine und andere modifizierte 41.00 1101.0051–1108.2020, Stärke, zu Futterzwecken 1905.9021, 2302.1010–5010, 3505.1010– 3809.1010
Anhang 4
(Art. 10)
Ziff. 4 und 7
Verzeichnis der anwendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten 4. Marktordnung Milch und Milchprodukte Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (Tonnen) [1] [1] [1] [1] … 07.2 Milchpulver 0402.2111 300 2911 07.3 Verschiedene Milchprodukte 0403.1091 200 9041 9051 0404.9081 0405.2011 2019 07.4 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch 0405.1011 100 1091 9010 … 7. Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingentes Zollkontingentes (Tonnen) [1] [1] [1] [1]
Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte, davon: 14.1 Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln 18 250 Saatkartoffeln 0701..1010 Speisekartoffeln/Veredelungskartoffeln 9010 14.2 Kartoffelprodukte 4 000 Halbfabrikate 0710..1010 9021 0712..9021 1105..1011 2011 Fertigprodukte 2001..9031 2004..1012 1013 1092 1093 9028 9051 2005..2021 2022 2092 2093 9921 9951 [1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind kursiv und fett gedruckt
Anhang 8
(Art. 1 Abs. 1) Weitere der Generaleinfuhrbewilligungspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse – mit einem Gewicht von nicht mehr als 185 g: 0105. 1100 – – Hühner 0105. 1200 – – Truthühner – andere 0105. 9400 – – Hühner, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2000 g – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: – – andere, mit einem Gehalt an Fett von: – – – mehr als 65 Gewichtsprozent: 1517. 1062 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 1517. 1067 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als – – – mehr als 41 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als
Gewichtsprozent: 1517. 1072 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 1517. 1077 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als – – – mehr als 25 Gewichtsprozent jedoch nicht mehr als
Gewichtsprozent: 1517. 1082 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 1517. 1087 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als – – – nicht mehr als 25 Gewichtsprozent: 1517. 1092 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 1517. 1097 – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als – andere: – – andere: – – – Milchfett enthaltend, mit einem Gehalt an Milchfett von: – – – – mehr als 10 Gewichtsprozent: – – – – – in Zisternen oder Metallfässern: 1517. 9062 – – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent – – – – – andere: 1517. 9067 – – – – – – mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 15 Gewichtsprozent Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.