AS 2008 429
Bundesgesetz
über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund
und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz
vom 5. Oktober 2007
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 61a Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20072,
beschliesst:
Art. 1
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für die folgenden gemeinsamen Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren:
Schweizerischer Bildungsserver;
Bildungsmonitoring;
Kompetenzmessungen bei Jugendlichen (PISA).
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen;
Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind.
Art. 3
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz.
Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab.
SR 410.1 des Bildungsraums Schweiz
Art. 4
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2011.
Ständerat, 5. Oktober 2007 | Nationalrat, 5. Oktober 2007 |
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Der Präsident: Peter Bieri | Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Ueli Anliker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2008 unbenützt abgelaufen.3
13. Februar 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 12. Februar 2008.