AS 2008 4771
Verordnung
über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten
(VASA)
vom 26. September 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32e Absätze1, 2 und 5 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG) und auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland;
die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für: 1. die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, 2. die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
2. Kapitel: Abgabe
Art. 2 Abgabepflicht
Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten.
Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten. Die Abgabepflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 Prozent der ausgeführten Abfallmenge beträgt.
Nicht der Abgabepflicht unterliegt die Ablagerung und die Ausfuhr zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial:
auf Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
auf anderen Deponien, wenn das unverschmutzte Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial von den übrigen Abfällen so getrennt ist, dass ein Schadstoffaustausch nicht möglich ist.
Art. 3 Abgabesatz
Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:
bei Inertstoffdeponien: 3 Fr/t;
bei Reststoffdeponien: 17 Fr/t;
bei Reaktordeponien: 15 Fr/t.
Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:
bei Untertagedeponien: 22 Fr/t;
bei anderen Deponien: so viel, wie er bei Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie im Inland betragen würde.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft die Abgabesätze mindestens alle fünf Jahre.
Art. 4 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung im Inland oder im Zeitpunkt der Ausfuhr.
Art. 5 Abgabedeklaration
Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen.
Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen.
Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren.
Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich3,5 Prozent zu entrichten.
Art. 6 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich3,5 Prozent geschuldet.
Art. 7 Nachforderung
Hat das BAFU einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so fordert es den fehlenden Betrag innerhalb von zwei Jahren nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 8 Verjährung
Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:
wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
3. Kapitel: Abgeltungen
1. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen
Art. 9 Grundsatz
Der Bund gewährt den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze3 und 4 USG Abgeltungen für die:
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen; und
Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.
Er gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden.
Art. 10 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen
Für Massnahmen zur Untersuchung und Überwachung belasteter Standorte werden Abgeltungen nur gewährt, wenn:
mit diesen Massnahmen nach dem1. Juli 1997 begonnen worden ist;
ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis zum 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gewährt:
bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
bei anrechenbaren Untersuchungs- oder Überwachungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
Für Massnahmen zur Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden Abgeltungen nur gewährt, wenn mit den Untersuchungen nach dem1. November 2006 begonnen worden ist.
Art. 11 Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen
Für Sanierungsmassnahmen gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
mit diesen Massnahmen nach dem1. Juli 1997 begonnen worden ist;
ein Abgeltungsgesuch für eine vor dem1. November 2006 durchgeführte Massnahme bis 31. Dezember 2010 beim BAFU eingereicht wird.
Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG), so werden Abgeltungen an Sanierungsmassnahmen gewährt:
bei anrechenbaren Sanierungskosten über 250 000 Franken: nur, wenn eine rechtskräftige Verfügung über die Kostenverteilung vorliegt;
bei anrechenbaren Sanierungskosten bis 250 000 Franken: nur, wenn eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung vorliegt.
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten
Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten
Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten;
Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 19983 (AltlV).
Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV:
Projektierung der Überwachungsmassnahmen;
Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau der Einrichtungen zur Überwachung;
Probenahmen und Analytik.
Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten
Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
Voruntersuchung (Art. 7 AltlV4 und Detailuntersuchung (Art. 14 AltlV) sowie Überwachung (Art. 13 Abs. 2 Bst. b AltlV) entsprechend Artikel 12 Absatz 2;
Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts (Art. 17 AltlV);
Dekontamination einschliesslich Entsorgung von Abfällen (Art. 16 Bst. a AltlV);
Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Rückbau von Anlagen und Einrichtungen zur langfristigen Verhinderung und Überwachung der Ausbreitung umweltgefährdender Stoffe (Art. 16 Bst. b AltlV);
Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 Abs. 1 AltlV).
3. Abschnitt: Verfahren
Art. 14 Anhörung des BAFU
Der Kanton hört das BAFU an, bevor er eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme anordnet.
Einer Anhörung des BAFU nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 3 erfüllt ist.
Art. 15 Abgeltungsgesuch
Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten:
den Nachweis, dass die Massnahmen die Voraussetzungen nach den Artikeln 9–11 erfüllen;
die wesentlichen Grundlagen und Elemente des Projektes;
die behördliche Beurteilung, ob die Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und ob sie dem Stand der Technik entsprechen;
die voraussichtlichen Massnahmekosten und die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten;
eine Kopie der Verfügung über die Kostenverteilung oder gegebenenfalls eine sachgerechte Begründung der Kostenverteilung, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.
Art. 16 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen
Sind die Voraussetzungen für die Abgeltung erfüllt, so sichert das BAFU im Rahmen der vorhandenen Mittel eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest.
Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:
eine vom Kanton geprüfte Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten der Massnahmen vorliegt;
der Abgabeertrag die benötigten Mittel deckt.
Ist mit den Massnahmen vor der Zusicherung begonnen worden, kann das BAFU in Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 zweiter Satz des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905 eine Abgeltung insbesondere gewähren, wenn:
eine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme weniger als 250 000 Franken kostet, oder
sich während laufender Baumassnahmen oder während laufender Massnahmen nach der AltlV6 neue Erkenntnisse über die Belastung des Standortes oder die Kosten der notwendigen Massnahmen ergeben.
Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt.
4. Kapitel: Vollzug
Art. 17 Zuständigkeiten
Das BAFU vollzieht diese Verordnung und informiert jährlich über die Abgabeerhebung und die Abgeltungen.
Es kann die amtliche Prüfung der Abgabedeklaration (Art. 5 Abs. 3) ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. Diese Prüfung wird mit Mitteln des Abgabeertrages finanziert.
Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Verordnung. Insbesondere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabepflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben.
Art. 18 Fachkommission
Für die Beratung des BAFU bei der Behandlung von Abgeltungsgesuchen wird eine Kommission eingesetzt.
Die Kommission beurteilt grundsätzliche Fragen der Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Technik von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.
In der Kommission sind das BAFU (zwei Mitglieder und Vorsitz), die Kantone (vier Mitglieder) und die Wirtschaft (vier Mitglieder) vertreten.
Das UVEK ernennt die Mitglieder der Kommission. Das BAFU beruft diese nach Bedarf ein.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 20 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt diese Verordnung.
Nicht der Abgabepflicht unterliegt:
die Ablagerung und die Ausfuhr zur Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial auf Inertstoffdeponien bis zum 31. Dezember 2013;
die Ausfuhr von Abfällen, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden, bis zum 31. Dezember 2009.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
26. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 19) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Die Verordnung vom5. April 20007 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Technische Verordnung vom10. Dezember 19908 über Abfälle (TVA)
Art. 3 Abs. 7
Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn:
die in ihm enthaltenen Stoffe die Grenzwerte gemäss Anhang 3 nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist; und
es keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, Grünabfälle oder Bauabfälle enthält.
Art. 9 Abs. 1 Bst. a
Wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, darf Sonderabfälle nicht mit den übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle auf der Baustelle wie folgt trennen:
a. unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;
Art. 16 Abs. 2 Bst. f und Abs. 3 Bst. d
Die Abfallplanung umfasst insbesondere folgende Bereiche:
f. Verwertung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial;
Für die Abfallplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
d. Unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial soll für Rekultivierungen verwertet werden.
AS 2000 1398, 2007 4525 Anhänge
Die Anhänge1 und 2 zu dieser Verordnung werden gemäss Beilage geändert (Beilage zur Änderung der TVA).
Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage (Beilage zur Änderung der TVA).
2. Altlasten-Verordnung vom 26. August 19989 (AltlV)
Art. 12 Schutz vor Belastungen des Bodens
Ein Boden, der ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.
Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Standorte oder Teile davon sind, und Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden werden gemäss der Verordnung vom1. Juli 199810 über Belastungen des Bodens beurteilt.
Art. 16 Sanierungsmassnahmen
Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
Diese Massnahmen sind auch bei Böden durchzuführen, für die bereits eine Nutzungseinschränkung verfügt wurde.
Art. 19 Erfolgskontrolle
Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmassnahmen melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung.
Art. 21 Abs. 1 und 1bis
Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach den Artikeln 5 Absatz 3 und 6 sowie die Angaben für die sanierten Standorte nach Artikel 17.
Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Altlastenbearbeitung.
Anhänge
Anhang 1 zu dieser Verordnung wird gemäss Beilage geändert (Beilage zur Änderung der AltlV).
Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage (Beilage zur Änderung der AltlV).
Beilage zur Änderung der TVA (Anhang Ziff. II/1)
Anhang 1
(Art. 32) Auf Deponien zugelassene Abfälle
Ziff. 12 Abs. 2
Bauabfälle
Auf Inertstoffdeponien darf unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial nur abgelagert werden, soweit es nicht für Rekultivierungen verwertet werden kann.
Anhang 2
(Art. 30) Anforderungen an Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien
Ziff. 1 Abs. 4 und 5 Einleitungssatz
1 Standort
Für Reststoff- und Reaktordeponien sowie für Inertstoffdeponien, auf denen nicht ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird, ist nachzuweisen, dass der Standort nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und, soweit dies zum Schutz der unterirdischen Gewässer notwendig ist, nicht in deren Randgebieten liegt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
Inertstoffdeponien dürfen in Randgebieten nach Absatz 4 errichtet werden, wenn:
Ziff. 22 Abs. 1 und 2
Abdichtung
Reststoff- und Reaktordeponien müssen an Basis und Flanken abgedichtet werden.
2 Werden Reststoff- und Reaktordeponien etappenweise errichtet, so ist jede Etappe einzeln abzudichten. Dies gilt auch für Reststoffabteile auf Reaktordeponien (Anhang 1 Ziff. 3 Abs. 2).
Ziff. 23 Abs. 9
Entwässerung
In der unmittelbaren Umgebung der Deponie sind Möglichkeiten zur Entnahme von Grundwasserproben zu schaffen, und zwar an mindestens drei Stellen im Unterstrom und an mindestens einer Stelle im Oberstrom. Die Schaffung von Entnahmemöglichkeiten ist nicht notwendig bei Inertstoffdeponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird.
Anhang 3
(Art. 3 Abs. 7 Bst. a) Grenzwerte für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial
1 Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gilt als unverschmutzt, wenn die in ihm enthaltenen Stoffe nachfolgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Stoff Grenzwert Arsen 15 mg As/kg Cadmium1 mg Cd/kg Chrom gesamt 50 mg Cr/kg Chrom (VI) 0,05 mg Cr VI/kg Kupfer 40 mg Cu/kg Nickel 50 mg Ni/kg Quecksilber 0,5 mg Hg/kg Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 mg CN-/kg Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)* 0,1 mg/kg Polychlorierte Biphenyle (PCB)** 0,1 mg/kg Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)****1 mg/kg Benzol 0,1 mg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****3 mg/kg Benzo[a]pyren 0,1 mg/kg Methyl-tert-butylether (MTBE) 0,1 mg/kg * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per) ** ∑6 PCB-Kongenere ×4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX **** ∑6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren,
Sind für Stoffe, die im Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial festgestellt werden, keine Grenzwerte festgelegt, so beurteilt die Behörde die Abfälle mit Zustimmung des Bundesamtes nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung.
Beilage zur Änderung der AltlV (Anhang Ziff. II/2)
Anhang 1
(Art.9 und 10) Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer Abs. 1
Für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabelle. Sind für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Konzentrationswerte festgelegt, so beurteilt die Behörde mit Zustimmung des Bundesamtes die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung.
Anhang 3
(Art. 12 Abs. 1) Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabellen. Sind für Stoffe, die Böden verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Konzentrationswerte festgelegt, so beurteilt die Behörde mit Zustimmung des Bundesamtes die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung.
1 Standorte bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung
Stoff Konzentrationswert Cadmium 30 mg Cd/kg Kupfer 1000 mg Cu/kg Polychlorierte Biphenyle (PCB)3 mg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)* 100 mg/kg Benzo(a)pyren10 mg/kg * ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren,
Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen auf denen Kinder regelmässig spielen Stoff Konzentrationswert Antimon 50 mg Sb/kg Arsen 50 mg As/kg Cadmium 20 mg Cd/kg Chrom (VI) 100 mg CrVI/kg Kupfer 1000 mg Cu/kg Nickel 1000 mg Ni/kg Quecksilber5 mg Hg/kg Silber 500 mg Ag/kg Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)*1 mg/kg Polychlorierte Biphenyle (PCB)**1 mg/kg Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)**** 500 mg/kg Benzol1 mg/kg Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)***** 100 mg/kg Benzo[a]pyren10 mg/kg * ∑7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per) ** ∑6 PCB-Kongenere ×4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 *** ∑C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus ∑BTEX **** ∑6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol ***** ∑16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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