AS 2008 4877
Verordnung
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 15. Oktober 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Unterstützung von ökologischen Leistungen; Waldwirtschaft
(Art. 4 Abs. 2 ZDG)
Die Vollzugsstelle setzt zivildienstleistende Personen ein:
zur Anlage und zur Pflege von beitragsberechtigten oder anrechenbaren ökologischen Ausgleichsflächen nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (DZV);
zur Pflege des Waldes und ausnahmsweise zur Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, die der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes dienen.
Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 1 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 22 oder 23 DZV gekürzt.
Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 19983 (LBV) anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach Buchstabe a.
Art. 6 Abs. 2 und 3
Sie berücksichtigt Projekte nach den Artikeln 14, 18 und 44 der Strukturverbesserungsverordnung vom7. Dezember 19984 (SVV).
Landwirtschaftsbetriebe, die Projekte nach Absatz 2 durchführen, können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind nach Artikel 2 DZV5 beitragsberechtigt und ihre Direktzahlungen wurden nicht nach Artikel 23 DZV gekürzt.
Die Landwirtschaftsbetriebe weisen einen Arbeitsbedarf für mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) aus. Die Berechnung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 2 DZV. Bei Betriebsgemeinschaften gilt die Grenze von 0,75 SAK für die gesamte Betriebsgemeinschaft, nicht für die einzelnen Mitglieder.
Das steuerbare Einkommen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer liegt unter 50 000 Franken. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Anerkennung als Einsatzbetrieb überprüft.
Bei Pachtbetrieben erfüllen die Pächterinnen und Pächter zudem die Anforderungen nach Artikel 9 SVV.
Betriebsgemeinschaften sind nach Artikel 29a LBV7 anerkannt und alle Mitglieder erfüllen die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und c.
Hirten-, Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sind nach Artikel 29a LBV anerkannt und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten Sömmerungsbeiträge nach der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20008.
Art. 8d Abs. 1 Bst. c
Die Vollzugsstelle kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
Art. 9 Abs. 4
Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Personen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
Art. 19 Abs. 2
Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist der Vollzugsstelle einzureichen. Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.
Art. 20 Anwendbares Recht
(Art. 13 ZDG) Die Vollzugsstelle wendet die Artikel 73–79 der Verordnung vom 19. November 20039 über die Militärdienstpflicht (MDV) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
Die Kompetenzen des Führungsstabes der Armee (Art. 73–75 MDV) werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch die Vollzugsstelle wahrgenommen.
In Fällen nach Artikel 75 Buchstabe d Ziffer 1 MDV berücksichtigt die Vollzugsstelle die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
Art. 31a Abs. 4
Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Sie berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Sie kann von
Artikel 39a abweichen, soweit keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.
Art. 36
Art. 37 Abs. 5
Die zivildienstpflichtige Person, die im Rahmen eines langen Einsatzes 90 Tage oder länger Dienst leistet, leistet diesen vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder bei der Vollzugsstelle.
Art. 38 Sachüberschrift Mindestdauer
(Art. 20 ZDG)
Art. 38a
Art. 39 Bst. a
Art. 39a Abfolge der Einsätze
(Art. 20 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat:
leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens im Jahr ab, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat:
leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben;
schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung ab.
Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
Bietet die zivildienstpflichtige Person zur Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 2–4 nicht ausreichend Hand, so wird sie durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) zu einem Einsatz aufgeboten, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
Gliederungstitel vor Art. 40
Art. 40a Abs. 2
Art. 42
Art. 44 Abs. 1
Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.
Art. 45 Wirkung des Gesuchs
(Art. 24 ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
Art. 46 Abs. 1 Bst. a
Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, wenn insbesondere:
a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
Art. 46 Abs. 3 Bst. e
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 46 Abs. 5 Bst. a
Art. 46a Abs. 2
Sie überprüft die entsprechende Absicht der zivildienstpflichtigen Person periodisch. Gibt die zivildienstpflichtige Person ihre Absicht auf, so widerruft die Vollzugsstelle die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39a.
Art. 47 Abs. 3
Sie legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen.
Art. 48 Abs. 2
Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise bei der Vollzugsstelle ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Die Vollzugsstelle kann weitere Unterlagen einfordern.
Art. 49 Abs. 6
Die Vollzugsstelle informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons mit.
Art. 50 Sachüberschrift und Abs. 1 Meldepflichten
(Art. 32 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person meldet der Vollzugsstelle, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Die Vollzugsstelle hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbeginn angetreten wird.
Art. 51 Abs. 1
Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert
Tagen der Vollzugsstelle.
Art. 56a Betriebsferien
(Art. 24 ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
Art. 67 Sachüberschrift Wegkostenentschädigung
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG)
Art. 70 Abs. 3
Art. 72 Abs. 2
Art. 75 Sachüberschrift
Art. 75 Abs. 1 Bst. d und 2
Art. 76 Abs. 2
Art. 83 Abs. 2, 4 und 5
Aufgehoben
Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Einsatzdauer fest.
Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahrausweise.
Art. 85 Reisen zum ermässigten Fahrpreis
(Art. 39 ZDG) Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
Art. 95 Abs. 1
Die Vollzugsstelle legt im Aufgebot die Höhe der Abgabe nach Anhang 2a fest.
Art. 96 Abs. 1 Bst. b und c, 2 Bst. c und d sowie 3 und 4
Die Vollzugsstelle kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
Aufgehoben
in begründeten Fällen bei Aufgeboten von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4).
Sie sieht von der Erhebung der Abgaben ab:
wenn der Einsatzbetrieb ein privater Landwirtschaftsbetrieb oder ein Sömmerungsbetrieb ist, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt;
wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen handelt.
Sie erhebt jedoch die Abgaben:
bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn sie sich aus Landwirtschaftsbetrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
bei Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
Die Vollzugsstelle bemisst das Einkommen nach Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen, veranlagt nach den Grundsätzen der direkten Bundessteuer, plus ein Zuschlag von 500 Franken je
000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung.
Art. 103 Abs. 1
Arbeitspflichtige Personen leisten jährlich einen Einsatz.
Art. 111b Sachüberschrift und Abs. 1 Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen
Die Vollzugsstelle erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4) eine Gebühr.
Art. 118quinquies Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
Wer vor dem1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
Vor dem1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte.
II
Ziffer 1 des Anhangs2 erhält folgende neue Fassung:
1. Total der zu leistenden Tage Anrechenbare arbeitsfreie Tage (Gesamt- oder Restdauer): (Art. 53 Abs. 3):
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6
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
15. Oktober 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |