AS 2009 179
Verordnung des EJPD
über Radonmessmittel
vom 29. November 2008
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen, die Artikel 5 Absatz 2, 7 Absatz 1, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung) sowie Artikel 112 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19943 (StSV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Anforderungen an Radondosimeter und Radonmessgeräte;
die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Radondosimeter und Radonmessgeräte, die von den Strahlenschutz-Aufsichtsbehörden und von den vom Bundesamt für Gesundheit nach Artikel 112 StSV anerkannten Messstellen für Radongasmessungen eingesetzt werden.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Radondosimeter: Messmittel zur Ermittlung der Radonexposition;
Radonexposition: Produkt aus Radonaktivitätskonzentration mal Zeit;
Radonaktivitätskonzentration: Aktivität von Radon pro Volumeneinheit;
Radonmessgerät: Messmittel zur Ermittlung der Radonaktivitätskonzentration.
2. Abschnitt: Radondosimeter
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Radondosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung erfüllen, und die Messresultate müssen rückverfolgbar sein auf nationale oder internationale Normale nach Artikel 9 der Messmittelverordnung.
Die Radondosimeter müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Messgrösse: Radonexposition in kBq h/m3;
Integrationszeit: > 1 Monat;
tiefste Exposition, die messbar sein muss: 50 kBq h/m3;
Messbereich: bis 15 000 kBq h/m3;
Linearität: Abweichung < 15 % zwischen 50 kBq h/m3 und 10 000 kBq
Reproduzierbarkeit: Standardabweichung s ≤ 15 %.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Radondosimeter bedürfen einer allgemeinen Zulassung nach Anhang 5 Ziffer 1.2 der Messmittelverordnung durch eine vom Bundesamt für Metrologie (METAS) ermächtigte Stelle.
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Das METAS ermächtigt eine Stelle zur Prüfung der Erhaltung der Messbeständigkeit. Diese Stelle muss die Radondosimeter alle zwei Jahre stichprobenweise durch Vergleichsmessungen nach Anhang 7 Ziffer 4 der Messmittelverordnung prüfen.
3. Abschnitt: Radonmessgeräte
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
Radonmessgeräte müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung erfüllen, und die Messresultate müssen rückverfolgbar sein auf nationale oder internationale Normale nach Artikel 9 der Messmittelverordnung.
Die Radonmessgeräte müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
Messgrösse: Radonaktivitätskonzentration in Bq/m3;
tiefste Radonaktivitätskonzentration, die messbar sein muss: 10 Bq/m3 bei 1 Stunde Messintervall;
Messbereich: bis 100 000 Bq/m3;
Linearität: Abweichung < 10 % zwischen 10 Bq/m3 und 10 000 Bq/m3;
Reproduzierbarkeit: Standardabweichung s ≤ 5 %.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
Radonmessgeräte bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung.
Wer ein Radonmessgerät für die Ersteichung einreicht, muss eine technische Beschreibung, eine Bedienungsanleitung und das zugehörige Programm zur Auswertung der Messdaten auf einem geeigneten Datenträger beilegen.
Der von der Eichstelle verwendete Referenzwert muss im Wertebereich des Einsatzes des Radonmessgerätes in Wohn- und Arbeitsräumen liegen.
Die Eichfehlergrenzen für Radonmessgeräte betragen ± 20 Prozent.
Art. 9 Eichzertifikat
Bei jeder Eichung eines Radonmessgeräts wird ein Eichzertifikat ausgestellt. Das Eichzertifikat enthält folgende Angaben:
Name der Eichstelle;
Gesuchstellerin;
Identifikation des Radonmessgeräts (Herstellerin, Typ, Seriennummer);
Datum der Eichung;
Gültigkeitsdauer der Eichung;
Kennzeichnung des Geräts (Eichmarke);
Referenzgrösse;
Messmethode;
Referenzwert mit zugehöriger Messunsicherheit;
Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftdruck und -feuchtigkeit);
Rückverfolgbarkeit des Referenzwertes;
ermittelter Messwert des Geräts mit zugehöriger Messunsicherheit;
Abweichung des Messwertes gegenüber dem Referenzwert;
Person, die die Eichung ausführt;
Unterschrift des Leiters oder der Leiterin der Eichstelle oder des Stellvertreters oder der Stellvertreterin.
Art. 10 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Radonmessgeräte müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung alle vier Jahre durch eine Eichstelle nachgeeicht werden. Das METAS kann in begründeten Fällen, namentlich wenn das Messgerät für einen Einsatz benötigt wird, die Eichfrist eines Radonmessgerätes verlängern.
Für die Nacheichung gelten die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 2–4.
Art. 11 Vorgehen bei nicht konformen Radonmessgeräten
Ist ein Radonmessgerät defekt oder genügt es den grundlegenden Anforderungen nicht, so wird es durch das Rückweisungszeichen nach Anhang 6 Ziffer 1.3 der Messmittelverordnung gekennzeichnet und zurückgewiesen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Radonmessgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen bis zum Ablauf der bei der letzten Eichung festgelegten Eichfrist verwendet werden.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2009 in Kraft.
29. November 2008 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Eveline Widmer-Schlumpf