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Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse

AS 2009 1977 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 11 matg 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2009-1977/de/verordnung-des-edi-uber-zuckerarten-susse-lebensmittel-und-kakaoerzeugnisse

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Funtauna

Mida: Verordnung des EDI über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse (SR 817.022.101)

AS 2009 1977

Verordnung des EDI
über Zuckerarten, süsse Lebensmittel
und Kakaoerzeugnisse

Änderung vom 11. Mai 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse wird wie folgt geändert:

Art. 1 Einleitungssatz und Bst. b

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt ihre besondere Kennzeichnung:

b. Melasse, Fruchtsüsse;

Art. 2 Zuckerarten

Als Zuckerarten gelten die in Anhang 1 definierten Mono- und Disaccharide.

Art. 3 Erzeugnisse aus Zuckerarten

Als Erzeugnisse aus Zuckerarten gelten Lebensmittel gemäss Anhang 1a Ziffern 1–3.

Art. 4 –9

Art. 11 Abs. 1, 2 und 4

Vanillezucker ist eine Mischung von Zucker mit getrockneter Vanillefrucht oder der entsprechenden Menge an Vanilleextrakt.

Vanillinzucker ist eine Mischung von Zucker mit Vanillin.

Vanillezucker und Vanillinzucker müssen die Anforderungen nach Anhang 1a erfüllen.

Art. 13 Zuckerarten in tablettierter Form

Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 1a erfüllen.

Art. 13a Sachbezeichnung

Die in Anhang 1 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Zuckerarten vorbehalten und zur Bezeichnung dieser Zuckerarten zu verwenden.

Wird Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkesirup» verwendet werden.

Wird getrockneter Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.

Enthält Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup mehr als 5 Massenprozent Fruktose, bezogen auf die Trockenmasse, so ist er je nachdem, ob der Glukose- oder der Fruktosebestandteil den grösseren Anteil ausmacht, als Glukose-Fruktosesirup oder als Fruktose-Glukosesirup beziehungsweise als getrockneter Glukose-Fruktosesirup oder als getrockneter Fruktose-Glukosesirup zu bezeichnen.

Art. 14 Übrige Kennzeichnung

Bei Erzeugnissen nach Artikel 10 und nach den Ziffern 1–13 von Anhang 1, welche weniger als 20 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet

BeiFlüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup (Ziff. 4–6 von Anhang 1) ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.

Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz «kristallisiert» anzugeben.

Zu den nachstehenden Sachbezeichnungen sind mittels Sternchen (*) die folgenden Fussnoten anzubringen:

  1. zu «Trehalose»: die Fussnote mit der Angabe «Trehalose ist eine Glukosequelle»;

  2. zu «Isomaltulose»: die Fussnote mit der Angabe «Isomaltulose ist eine Glukose- und Fruktosequelle»;

  3. zu «D-Tagatose»: die Fussnote mit der Angabe «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken», wenn mehr als 15 g D-Tagatose und bei Getränken mehr als 1 % D-Tagatose vorhanden sind.

Die Fussnoten nach Absatz 4 müssen deutlich erkennbar und in einer Schriftgrösse gesetzt sein, die mindestens die Grösse des Verzeichnisses der Zutaten erreicht.

Gliederungstitel vor Art. 15

3. Kapitel: Melasse und Fruchtsüsse

Art. 15 Definitionen

Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder bei der Fruktosegewinnung aus Mais anfällt.

Fruchtsüsse ist eine konzentrierte wässrige Lösung der süssenden Stoffe einer oder mehrerer Fruchtarten in ihrem originären Verhältnis, die aus dem jeweiligen Fruchtsaft nach Entzug der Fruchtsäuren, Farbstoffe, Mineralstoffe, Aromastoffe und anderer Fruchtinhaltsstoffe gewonnen werden. Fruchtsüsse muss die Anforderungen nach Anhang 1a erfüllen; Artikel 16 Absatz 5 bleibt vorbehalten.

Art. 16 Kennzeichnung

Zur Bezeichnung von Mischungen von Melasse mit Honig darf das Wort «Honig» nicht verwendet werden.

Fruchtsüsse wird als solche, unter Voranstellung des Namens der Ausgangsfrucht, bezeichnet (z. B. «Ananasfruchtsüsse»).

Auf das Vorhandensein von Sorbit in Fruchtsüsse oder in fruchtsüssehaltigen Produkten muss hingewiesen werden, wenn vom Fertigprodukt bei üblicher Verzehrsmenge eine abführende Wirkung erwartet werden kann. In diesem Fall ist der Warnhinweis «Sorbit kann in Mengen ab 10 g pro Tag abführend wirken, das entspricht …» (z.B. Teelöffel, Stück, g, ml) anzubringen.

Bei Fruchtsüssen dürfen hervorhebende Bezeichnungen wie «Natur-», «natürlich», «Voll-», «Vollwert» und andere Bezeichnungen des gleichen Typs nicht verwendet

Wird für bestimmte Weiterverarbeitungszwecke die Fruchtsüsse mit einer Trockenmasse handelsüblich verwendet, die geringer ist als in Anhang 1a festgelegt, so ist der Gehalt an der Trockenmasse zu deklarieren.

Art. 17 Abs. 3

Art. 23 Abs. 3

Im Rahmeis dürfen nur Fette aus Zutaten enthalten sein, die nach den Artikeln 22 Absatz 2 und 23 Absatz 1 erlaubt sind.

Art. 31 Abs. 4

Kakaobutter ist das Fett, das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnen wird. Er muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Art. 32 Abs. 1, 3 und 4

Kakaopulver (Kakao) ist ein Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen. Es muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Trinkschokoladenpulver (gezuckertes Kakaopulver, gezuckerter Kakao), Schokoladenpulver und gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver) sind durch Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnene Erzeugnisse. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Fettarmes oder mageres Trinkschokoladenpulver (fettarmes oder mageres, gezuckertes Kakaopulver, fettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entöltes gezuckertes Kakaopulver, stark entölter gezuckerter Kakao, stark entöltes Trinkschokoladenpulver) und fettarmes oder mageres gezuckertes Haushaltskakaopulver (fettarmer oder magerer gezuckerter Haushaltskakao, stark entöltes gezuckertes Haushaltskakaopulver, stark entölter gezuckerter Haushaltskakao) sind Mischungen von fettarmem Kakaopulver mit Zuckerarten. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Art. 33

Gliederungstitel vor Art. 34 2. Abschnitt: Schokolade und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao

Art. 37 Magermilchschokolade

Magermilchschokolade ist Milchschokolade mit einem Anteil Magermilch (flüssig oder getrocknet). Sie muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 39 und 40

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 41 Abs. 2 Bst. a

Erlaubt ist die Zugabe von:

a. Milch oder aus verdampfter Milch stammender Milchtrockenmasse; das Enderzeugnis darf nicht mehr als 5 Massenprozent Gesamtmilchtrockenmasse enthalten;

Art. 43 Weisse Schokolade

Weisse Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch oder Milcherzeugnissen. Sie muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 43a Chocolate a la taza und Chocolate familiar a la taza

Chocolate a la taza und Chocolate familiar a la taza sind Erzeugnisse aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke. Sie müssen die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 44 Abs. 1

Schokoladeüberzugsmasse (Schokolade-Couverture, Couverture) ist Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse, an Kakaobutter und an entölter Kakaotrockenmasse nach Anhang 5.

Art. 45 Gefüllte Schokolade

Gefüllte Schokolade (Schokolade mit …füllung) ist ein Lebensmittel, dessen Aussenschicht aus einer der Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 41–44 besteht. Sie muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt an verwendeter Schokolade enthalten.

Backwaren, feine Backwaren (Feinbackwaren) oder Speiseeis, welche eine Aussenschicht im Sinne von Absatz 1 aufweisen, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Art. 46 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) Bst. c und d

Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse aus:

  1. zusammengesetzten Schichten von Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 41–44 und Schichten aus anderen Lebensmitteln; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt aufweisen; oder

  2. einem Gemisch aus Schokoladen nach den Artikeln 34–38 und 43–44 und anderen Lebensmitteln; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss den in Anhang 5 festgelegten Mindestgehalt aufweisen.

Art. 48 Berechnung der Anteile

Bei den Lebensmitteln nach den Artikeln 34–38 und 43–44 sind vor der Berechnung der in Anhang 5 aufgeführten Anteile von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen:

  1. die Zutaten nach Artikel 51 Absatz 2;

  2. die zugesetzten Aromen;

  3. die zugesetzten Emulgatoren.

Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäss Artikel 51 Absatz 2 sowie des Gewichts der Füllung berechnet.

Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschliesslich der Füllung berechnet.

Art. 51 Abs. 1 und 3

Den Schokoladen nach den Artikeln 34–37 und 43–44 dürfen neben Kakaobutter die pflanzlichen Fette nach Anhang 6 zugesetzt werden. Der Zusatz darf höchstens

Massenprozent des fertigen Erzeugnisses nach Abzug des Anteils der weiteren Zutaten nach Artikel 51 Absatz 2 betragen. Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt

Die Zugabe von Getreidemehl, Stärke sowie von tierischen Fetten und Ölen, mit Ausnahme von Milchfett, ist nicht gestattet, es sei den sie sei ausdrücklich zugelassen.

Art. 52 Abs. 3 und 4

Die Sachbezeichnungen dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse verwendet werden, wenn diese nicht mit den umschriebenen Erzeugnissen verwechselt werden können.

Bei den Erzeugnissen nach den Artikeln 34–43 und 44–46, welche als Mischungen in Verkehr gebracht werden, können die Sachbezeichnungen ersetzt werden durch die Bezeichnungen «Schokolademischung/Pralinemischung» oder «Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Pralinés» oder eine ähnliche Bezeichnung.

Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz und Buchstaben i–r, 1bis und 4

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV2 ist der Mindestgehalt an Kakaotrockenmasse in Massenprozent als «Kakao: … % mindestens» anzugeben bei:

  1. Schokoladenpulver;

  2. Schokoladestreusel und Schokoladeflocken;

  3. Schokoladeüberzugsmasse;

  4. Gianduja-Haselnussschokolade;

  5. Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken;

  6. Milchschokoladeüberzugsmasse;

  7. Gianduja- Haselnussmilchschokolade;

  8. Rahmschokolade;

  9. Magermilchschokolade;

  10. Chocolate a la taza und Chocolate familiar a la taza.

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV ist der Gehalt an Kakaobutter anzugeben bei:

  1. fettarmem Kakaopulver;

  2. fettarmem oder magerem, gezuckertem Kakaopulver.

Schokoladeerzeugnisse, die neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten, müssen auf dem Etikett zusätzlich den Hinweis «enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» tragen. Dieser Hinweis muss im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten stehen, deutlich abgesetzt von dieser Liste sein, in der Nähe der Sachbezeichnung stehen und in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck gehalten sein.

Footnotes

  1. [2] SR 817.022.21

Footnotes

  1. [1] SR 817.022.101

II

Die Anhänge1, 4 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 1a und 6 gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 2009 Lebensmittel, die vor dem 25. Mai 2009 hergestellt oder eingeführt worden sind, dürfen noch bis zum 24. Mai 2010 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Änderung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

11. Mai 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Anhang 1

Zuckerarten 1. Zucker (Weisszucker) Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

  1. Polarisation min. 99,7 °Z

  2. Gehalt an Invertzucker max. 0,04 Massenprozent

  3. Verlust beim Trocknen max. 0,06 Massenprozent 2. Halbweisszucker Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

  4. Polarisation min. 99,5 °Z

  5. Gehalt an Invertzucker max. 0,1 Massenprozent

  6. Verlust beim Trocknen max. 0,1 Massenprozent 3. Rohzucker Rohzucker ist teilweise gereinigte Saccharose, welche aus teilweise gereinigtem Zuckersaft kristallisiert wurde ohne weitere Reinigung ausser der Zentrifugation oder der Trocknung. Charakteristisch sind die mit einem Melassefilm überzogenen Saccharosekristalle.

4. Flüssigzucker Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen: von Fruktose zu Glukose:1,0 ± 0,2) max. 3 Massenprozenta

  1. Leitfähigkeitsasche max. 0,1 Massenprozenta 5. Invertflüssigzucker Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und welche die folgenden Merkmalen aufweist: von Fruktose zu Glukose:1,0 ± 0,1) min. 3 Massenprozenta max. 50 Massenprozenta

  2. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozenta 6. Invertzuckersirup Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, welche den folgenden Anforderungen entspricht: von Fruktose zu Glukose:1,0 ± 0,1) über 50 Massenprozenta

  3. Leitfähigkeitsasche max. 0,4 Massenprozenta 7. Glukosesirup Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden mit folgenden Merkmalen:

  4. Trockenmasse min. 70 Massenprozent

  5. Dextroseäquivalent min. 20 Massenprozenta, in D-Glukose ausgedrückt

  6. Sulfatasche max. 1 Massenprozenta

  7. Gehalt an Fruktose max. 5 Massenprozenta 8. getrockneter Glukosesirup Teilweise getrockneter Glukosesirup mit folgenden Merkmalen:

  8. Trockenmasse min. 93 Massenprozent

  9. Dextroseäquivalent min. 20 Massenprozenta, in D-Glukose ausgedrückt

  10. Sulfatasche max. 1 Massenprozenta

  11. Gehalt an Fruktose max. 5 Massenprozenta 9. Glukose (Traubenzucker oder Dextrose), kristallwasserhaltig Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die die folgenden Merkmale aufweist:

  12. Gehalt an D-Glukose (Dextrose) min. 99,5 Massenprozenta

  13. Trockenmasse min. 90 Massenprozent

  14. Sulfatasche max. 0,25 Massenprozenta 10. Glukose (Traubenzucker oder Dextrose), kristallwasserfrei Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser mit folgenden Merkmalen:

  15. Gehalt an Glukose min. 99,5 Massenprozenta

  16. Trockenmasse min. 98 Massenprozent

  17. Sulfatasche max. 0,25 Massenprozenta 11. Fruchtzucker (Fruktose, Laevulose) Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

  18. Gehalt an Fruktose min. 98 Massenprozenta

  19. Trockenmasse min. 99,5 Massenprozent

  20. Sulfatasche max. 0,1 Massenprozenta

  21. Gehalt an Glukose max. 0,5 Massenprozent 12. Milchzucker (Laktose) Milchzucker (Laktose) ist eine in der Milch natürlicherweise vorkommende Zuckerart, welche üblicherweise aus Molke gewonnen wird und die folgenden Merkmale aufweist:

  22. Gehalt an wasserfreier Laktose min. 99 Massenprozenta Sie kann wasserfrei sein, ein Molekül Kristallwasser enthalten oder eine Mischung von beiden Formen darstellen.

13. Malzzucker (Maltose) Malzzucker (Maltose) ist die Zuckerart, die durch enzymatische Spaltung stärkehaltiger Rohstoffe gewonnen wird.

14. Trehalose Trehalose ist ein nichtreduzierendes Disaccharid, bestehend aus zwei durch eine α,1,1-Glykosidbindung verknüpften Glukoseteilen. Es wird in einem aus mehreren Schritten bestehenden enzymatischen Prozess aus verflüssigter Stärke hergestellt. Sie weist die folgenden Merkmale auf:

  1. Gehalt an Trehalose min. 98 Massenprozenta

  2. Verlust beim Trocknen (60 °C, 5 h) max.1,5 Massenprozent

  3. Aschegehalt max. 0,05 Massenprozent 15. Isomaltulose Isomaltulose ist ein reduzierendes Disaccharid, bestehend aus je einem durch eine α,1,6-Glykosidbindung verknüpften Glukose- und Fruktoseanteil. Es wird aus Saccharose durch einen enzymatischen Prozess gewonnen und als Monohydrat in Verkehr gebracht. Sie weist die folgenden Merkmale auf:

  4. Gehalt an Isomaltulose min. 98 Massenprozenta

  5. Verlust beim Trocknen (60 °C, 5 h) max. 6,5 Massenprozent 16. D-Tagatose D-Tagatose (Synonym: D-lyxo-Hexulose) ist eine Ketohexose, ein Epimer von D-Fruktose, welches am C4 invertiert ist. Sie wird aus D-Galaktose, im basischen Medium in Anwesenheit von Kalzium isomerisiert. Sie weist die folgenden Merkmale auf:

  6. Gehalt an D-Tagatose min. 98 Massenprozenta

  7. Verlust beim Trocknen (102 °C,2 h) max. 0,5 Massenprozent a bezogen auf Trockenmasse

Anhang 1a

(Art. 3, 11 Abs. 4, 13 und 15 Abs. 2) Erzeugnisse aus Zuckerarten, Fruchtsüsse 1. Zuckerarten in tablettierter Form Gehalt an Kakaobutter, Stärke und zulässigen Zusatzstoffen max. 5 Massenprozent 2. Vanillezucker Gehalt an getrockneter Vanillefrucht oder dieser Menge entsprechendem Extrakt min. 10 Massenprozent 3. Vanillinzucker Gehalt an Vanillin min. 2 Massenprozent 4. Fruchtsüsse

  1. Trockenmasse min. 70 Massenprozent

  2. Asche max. 0,18 Massenprozent

Anhang 4

(Art. 31 Abs. 4 und 32) Anforderungen an Kakaopulver, Schokoladenpulver und Kakaobutter 1. Kakaopulver (Kakao)

  1. Gehalt an Kakaobutter min. 20 Massenprozenta

  2. Wassergehalt max. 9 Massenprozent 2. fettarmes Kakaopulver (mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao) Gehalt an Kakaobutter weniger als 20 Massenprozenta 3. Trinkschokoladenpulver (gezuckertes Kakaopulver, gezuckerter Kakao) und gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver) Gehalt an Kakaopulver min. 25 Massenprozent 4. fettarmes oder mageres Trinkschokoladenpulver (fettarmes gezuckertes Kakaopulver, mageres gezuckertes Kakaopulver, fettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entöltes gezuckertes Kakaopulver, stark entölter gezuckerter Kakao, stark entöltes Trinkschokoladenpulver) und fettarmes oder mageres gezuckertes Haushaltskakaopulver (fettarmer oder magerer gezuckerter Haushaltskakao, stark entöltes gezuckertes Haushaltskakaopulver, stark entölter gezuckerter Haushaltskakao) Gehalt an fettarmem Kakaopulver min. 25 Massenprozent 5. Schokoladenpulver Gehalt an Kakaopulver min. 32 Massenprozent 6. Kakaobutter

  3. Gehalt an freien Fettsäuren (in Ölsäure ausgedrückt) max.1,75 Massenprozent

  4. Gehalt an unverseifbaren Stoffen mittels Petroläther bestimmt) max. 0,5 Massenprozent

  5. Gehalt an unverseifbaren Stoffen bei Kakaopress- max. 0,35 Massenprozent butter (mittels Petroläther bestimmt) a bezogen auf Trockenmasse

Anhang 5

(Art. 34–47) Anforderungen an Schokolade 1. Schokolade (Berechnung nach Art. 48)

  1. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent

  2. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent

  3. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent 2. Haushaltschokolade (Berechnung nach Art. 48)

  4. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent

  5. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent

  6. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent 3. Milchschokolade (Berechnung nach Art. 48)

  7. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent

  8. Milchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch,

  9. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent

  10. Gesamtfettgehalt mindestens 25 Massenprozent 4. Haushaltsmilchschokolade (Berechnung nach Art. 48)

  11. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent

  12. Milchtrockenmasse mindestens 20 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch,

  13. Milchfett mindestens 5 Massenprozent

  14. Gesamtfettgehalt mindestens 25 Massenprozent 5. Magermilchschokolade (Berechnung nach Art. 48) Milchfett höchstens 1 Massenprozent 6. Rahmschokolade (Berechnung nach Art. 48) Milchfett mindestens 5,5 Massenprozent 7. Doppelrahmschokolade (Berechnung nach Art. 48) Milchfett mindestens 10 Massenprozent 8. Schokoladestreusel, Schokoladeflocken

  15. Kakaobutter mindestens 12 Massenprozent

  16. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent

  17. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent 9. Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken

  18. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent

  19. Milchtrockenmasse mindestens 12 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch,

  20. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent

  21. Gesamtfett mindestens 12 Massenprozent 10. Gianduja-Haselnussschokolade

  22. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil)

  23. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 8 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil)

  24. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 20 Massenprozent und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt) 11. Gianduja-Haselnussmilchschokolade

  25. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 10 Massenprozent (bezogen auf den Schokoladeanteil), aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Rahm, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett

  26. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 15 und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt) 12. Weisse Schokolade (Berechnung nach Art. 48)

  27. Kakaobutter mindestens 20 Massenprozent

  28. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch,

  29. Milchfett mindestens 3,5 Massenprozent 13. Schokoladeüberzugsmasse

  30. Kakaobutter mindestens 31 Massenprozent

  31. entölte Kakaotrockenmasse mindestens2,5 Massenprozent

  32. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent 14. Dunkle Schokoladeüberzugsmasse

  33. Kakaobutter mindestens 31 Massenprozent

  34. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 16 Massenprozent 15. Milchschokoladeüberzugsmasse Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) mindestens 31 Massenprozent 16. Weisse Schokoladeüberzugsmasse Fettgehalt mindestens 31 Massenprozent 17. Gefüllte Schokolade (Berechnung nach Art. 48) Schokolade nach den Artikeln 34–38 mindestens 25 Massenprozent und 41–44 18. Chocolate a la taza

  35. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent

  36. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent

  37. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent

  38. Mehl oder Stärke höchstens 8 Massenprozent 19. Chocolate familiar a la taza

  39. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent

  40. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent

  41. entölte Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent

  42. Mehl oder Stärke höchstens 18 Massenprozent 20. Pralinés, Pralinen (Berechnung nach Art. 48) Schichten von Schokoladen (Art. 34–38 und 41–44) oder mindestens 25 Massenprozent Gemische von Schokoladen (Art. 34–38) und 43–44) mindestens 25 Massenprozent 21. Schokolade-Konfiseriewaren Schokolade (Art. 34–38 sowie 43) oder mindestens 10 Massenprozent Kakaobutter oder mindestens 10 Massenprozent Schokoladeüberzugsmasse (Art. 44) mindestens 20 Massenprozent

Anhang 6

(Art. 51 Abs. 1) In Schokoladen zulässige pflanzliche Fette ausser Kakaobutter

Die pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:

  1. Es sind nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt3 sind.

  2. Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung).

  3. Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen 2 In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten Pflanzen, verwendet werden:

übliche Bezeichnung der pflanzlichen Fette wissenschaftliche Bezeichnung der Pflanzen, aus denen die nebenstehenden Fette gewonnen werden können 1. Illipe, Borneo-Talg, Tengkawang Shorea spp. 2. Sal Shorea robusta 3. Palmöl Elaeis guineensis Elaeis olifera 4. Shea Butyrospermum parkii 5. Kokum gurgi Garcinia indica 6. Mangokern Mangifera indica

In Schokolade, die für die Herstellung von Eiscreme und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, ist die Verwendung von Kokosnussöl zulässig.

P (Palmitinsäure); O (Oelsäure) St (Stearinsäure)