AS 2009 241
Verordnung
über die eidgenössische Volkszählung
(Volkszählungsverordnung)
vom 19. Dezember 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20071,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Statistiken und Erhebungen der Volkszählung und legt die Grundsätze für deren Durchführung fest.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Hauptwohnsitz: Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20062 (RHG);
Nebenwohnsitz: Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG;
Haushalte: Gesamtheit der Privathaushalte und Kollektivhaushalte nach
Artikel 2 Buchstaben a und abis der Registerharmonisierungsverordnung
vom 21. November 20073 (RHV);
d. ständige Wohnbevölkerung: jeweils am Hauptwohnsitz alle: 1. in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit, 2. ausländischen Staatsangehörigen ausserhalb des Asylprozesses mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten, 3. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten;
SR 431.112.1
nichtständige Wohnbevölkerung: jeweils am Hauptwohnsitz alle: 1. ausländischen Staatsangehörigen ausserhalb des Asylprozesses mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für weniger als zwölf Monate, 2. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von weniger als zwölf Monaten;
Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz: jeweils am Nebenwohnsitz alle Personen: 1. die in der Schweiz als Aufenthalterinnen oder Aufenthalter gemeldet sind, 2. die in der Schweiz wohnen, jedoch über keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz verfügen;
mittlere ständige Wohnbevölkerung: arithmetisches Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres;
mittlere nichtständige Wohnbevölkerung: arithmetisches Mittel der nichtständigen Wohnbevölkerung am1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres;
Aufstockung: Erweiterung des Erhebungsumfangs ohne Aufnahme von zusätzlichen Fragen.
2. Abschnitt: Statistiken
Art. 3 Die Statistiken der Volkszählung
Die Statistiken der Volkszählung umfassen:
Basisstatistiken;
Strukturstatistiken;
thematische Statistiken;
Statistiken zu aktuellen Fragestellungen (Omnibus-Statistiken).
Art. 4 Basisstatistiken zu Personen und Haushalten
Die Basisstatistiken zu Personen und Haushalten liefern demografische Informationen zu folgenden Bereichen:
Stand und Struktur der Bevölkerung;
Bevölkerungsbilanzen;
natürliche und räumliche Bevölkerungsbewegungen;
Stand und Zusammensetzung der Privat- und Kollektivhaushalte.
Sie werden auf der Basis der Registererhebungen erstellt.
Art. 5 Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen
Die Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen liefern Informationen zu folgenden Bereichen:
Bestand, Alter und Struktur der Gebäude und Wohnungen;
Infrastruktur und technische Ausstattung der Gebäude und Wohnungen;
Wohnversorgung und Wohnverhältnisse.
Sie werden auf der Basis der Registererhebungen erstellt.
Art. 6 Strukturstatistiken
Die Strukturstatistiken liefern zusätzliche Informationen zu den Basisstatistiken zu folgenden Bereichen:
Familien und Haushalte;
Wohnen;
Arbeit und Erwerb;
Aus- und Weiterbildung;
Migration;
Sprachen;
Religionen;
Mobilität und Verkehr.
Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Strukturerhebung erstellt.
Art. 7 Thematische Statistiken
Thematische Statistiken liefern abwechslungsweise vertiefte Informationen zu den Basisstatistiken und den Strukturstatistiken zu einem der folgenden Bereiche:
Familien und Generationen;
Gesundheit;
Aus- und Weiterbildung;
Sprache, Religion und Kultur;
Mobilität und Verkehr.
Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der thematischen Stichprobenerhebungen erstellt.
Art. 8 Omnibus-Statistiken
Omnibus-Statistiken liefern zusätzliche Informationen zu aktuellen Fragestellungen in den Bereichen Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft.
Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Omnibus-Erhebungen erstellt.
3. Abschnitt: Erhebungen
Art. 9 Erhebungsprogramm
Die Übersicht über die Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale (Erhebungsprogramm) enthält für die Gesamtheit der Statistiken der Volkszählung:
die Erhebungen im Rahmen des Standardprogramms des Bundes;
die Aufstockungsmöglichkeiten der Kantone;
die harmonisierten Schlüsselmerkmale.
Das Bundesamt für Statistik (BFS) erarbeitet das Erhebungsprogramm in Zusammenarbeit mit den Kantonen und konsultiert diese vor Programmänderungen.
Es publiziert das Erhebungsprogramm.
Art. 10 Integrationselemente
Die Integrationselemente umfassen die harmonisierten Schlüsselmerkmale und die Identifikatoren. Sie ermöglichen die Zusammenführung von Einzeldaten und Ergebnissen in den Statistiken der Volkszählung.
Die harmonisierten Schlüsselmerkmale sind diejenigen Merkmale, die in allen Erhebungen erhoben werden. Sie dienen der einheitlichen Abgrenzung und Identifikation von Bevölkerungsgruppen.
Als Personenidentifikator wird die AHV-Versichertennummer verwendet. Er ermöglicht die eindeutige Identifikation einer Person in unterschiedlichen Datenbeständen.
Der eidgenössische Gebäudeidentifikator und der eidgenössische Wohnungsidentifikator nach Artikel 6 Buchstaben c und d RHG4 ermöglichen:
die Identifikation der Gebäude, Wohnungen und Haushalte in der Schweiz;
die Zuordnung der Personen und der Haushalte zu den Gebäuden und Wohnungen.
Art. 11 Strukturerhebung
Die Strukturerhebung erfolgt durch schriftliche Befragung in Papierform oder elektronischer Form.
Es werden ein Personenfragebogen und ein Haushaltsfragebogen verwendet.
Die Personen werden an ihrem Hauptwohnsitz befragt.
Gegenstand und Modalitäten der Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19935 geregelt.
Art. 12 Thematische Erhebungen
Die thematischen Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer computergestützten persönlichen Befragung oder einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektronischer Form.
Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19936 geregelt.
Art. 13 Omnibus-Erhebungen
Die Omnibus-Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektronischer Form.
Die Themen der Omnibus-Erhebungen werden durch das BFS festgelegt. Beantragen Verwaltungseinheiten des Bundes zusätzliche Themen und Fragen, so berücksichtigt das BFS diese, soweit ihm im Rahmen des Voranschlags für die Volkszählung die entsprechenden Mittel bewilligt wurden.
Stellen aus Wissenschaft und Forschung können die Bearbeitung von Themen und Fragen in Zusammenarbeit mit dem BFS oder anderen Verwaltungseinheiten des Bundes beantragen, sofern sie die Kosten tragen.
Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 geregelt.
Art. 14 Kontrollerhebungen
Das BFS kann Kontrollerhebungen mittels Stichproben durchführen, um die Qualität der Basisstatistiken sicherzustellen.
Die Kontrollerhebungen können mit Fragebogen oder computergestützten telefonischen oder persönlichen Befragungen durchgeführt werden. Sie können mit anderen Erhebungen des BFS kombiniert werden.
Art. 15 Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht bei den einzelnen Erhebungen wird im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19938 festgelegt.
Von der Auskunftspflicht ausgenommen sind Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20079 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind und eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten besitzen.
Bei den Kontrollerhebungen besteht eine Auskunftspflicht. Werden die Kontrollerhebungen mit einer anderen statistischen Erhebung des BFS kombiniert, so gilt für die Auskunftspflicht das Recht dieser anderen Erhebung.
Art. 16 Verletzung der Auskunftspflicht
Wer die Auskunftspflicht verletzt, wird vom BFS schriftlich gemahnt.
Für die Berechnung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für das Einholen der Auskünfte wird ein Stundenansatz von 120 Franken zugrunde gelegt.
Die Aufwandgebühr wird bei der natürlichen Person oder bei deren gesetzlicher Vertretung erhoben.
Die Bezahlung der Gebühr entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
Art. 17 Papierform und elektronische Form
Alle Fragebogen der Stichprobenerhebungen in Papierform sind in verschlossenen Umschlägen zu versenden.
Die Befragungen in elektronischer Form erfolgen per Internet. Die Fragebogen haben denselben Inhalt wie die entsprechenden Papierfragebogen.
Die Befragungen per Internet sind in verschlüsselter und gesicherter Form durchzuführen.
Art. 18 Auswertung der Erhebungen und Veröffentlichung der Ergebnisse
Die Registererhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden spätestens am 31. August des Folgejahres veröffentlicht.
Die Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag veröffentlicht.
Diethematischen Erhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.
Erste Ergebnisse der Omnibus-Erhebung werden innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.
Art. 19 Wohnbevölkerungszahlen
Das BFS veröffentlicht folgende Zahlen zur Wohnbevölkerung:
ständige Wohnbevölkerung;
nichtständige Wohnbevölkerung;
Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz;
mittlere ständige Wohnbevölkerung;
mittlere nichtständige Wohnbevölkerung.
4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen
Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
Jeder Kanton bestimmt für sein Gebiet eine für die Zusammenarbeit mit dem BFS und die Koordination der Aufstockungen zuständige Stelle und meldet diese dem BFS.
Das BFS unterstützt die Kantone in fachlicher Hinsicht. Es lädt die zuständigen Stellen der Kantone zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich ein.
Art. 21 Aufstockung der Strukturerhebung
Die Kantone können beim BFS eine Aufstockung der Strukturerhebung für das eigene Gebiet oder Teile davon bestellen. Die Erhebung darf höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden.
Die Bestellung ist spätestens ein Jahr vor dem Stichtag (31. Dezember) einzureichen.
Art. 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen
Die Aufstockung wird für jede thematische Erhebung im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199310 festgelegt.
Die thematischen Erhebungen werden grundsätzlich im ganzen Kantonsgebiet gleichmässig aufgestockt. Ausnahmen werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung festgehalten.
Die Aufstockung ist beim BFS spätestens neun Monate vor dem Erhebungsbeginn zu bestellen.
Art. 23 Aufstockung der Omnibus-Erhebung
Die Omnibus-Erhebung kann nicht aufgestockt werden.
Art. 24 Kosten der Aufstockung
Die Kosten der Aufstockung werden vom bestellenden Kanton getragen.
Das BFS vereinbart mit dem bestellenden Kanton die Modalitäten der Aufstockung.
5. Abschnitt: Datenschutz
Art. 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht
Wer mit Aufgaben der statistischen Erhebungen betraut ist, untersteht dem Amtsgeheimnis und ist verpflichtet, alle während der Erhebung erworbenen Informationen und die in den Erhebungsdokumenten und Datenträgern enthaltenen Angaben über einzelne Personen gegenüber Dritten geheim zu halten.
Die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 199211 gilt auch gegenüber anderen Behörden.
Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist auch nach Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses strafbar.
Die mit Erhebungen betrauten Personen müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen für einen sicheren Transport und eine sichere Aufbewahrung der Erhebungsdokumente und Datenträger sorgen.
Das BFS setzt die mit Aufgaben der Erhebungen beauftragten privaten Befragungsinstitute und Organisationen schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht in Kenntnis.
Art. 26 Anonymisierung und Pseudonymisierung
Erhebungsmerkmale und Personenbezeichnungen dürfen nicht für personenbezogene Zwecke gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Angaben zu Gebäuden und Wohnungen dürfen zur Verbesserung der Datenqualität in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister sowie in bundesrechtlich anerkannte Gebäude- und Wohnungsregister übernommen werden, wenn die entsprechenden Merkmale darin geführt werden.
Die Merkmale Name und Adresse der Arbeitsstätte oder der Schule dürfen zur Verbesserung der Qualität des Betriebs- und Unternehmensregisters in dieses übernommen werden.
Die Personenbezeichnungen dienen ausschliesslich der Vollständigkeitskontrolle und der Aufbereitung der Daten. Sie können zu diesem Zweck vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt werden. Sie dürfen aber weder an Dritte weitergegeben noch sonst wie verwendet werden. Nach dem Abschluss der Arbeiten sind sie zu löschen.
Der Personenidentifikator wird pseudonymisiert.
Artikel 16 Absatz 3 RHG12 bleibt vorbehalten.
Art. 27 Vernichtung der Erhebungsdokumente und Datenträger
Das Erhebungsorgan vernichtet die Erhebungsdokumente und Datenträger, sobald Erfassung und Kontrolle der Daten abgeschlossen sind.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Januar 199913 über die eidgenössische Volkszählung 2000 wird aufgehoben.
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Aufstockung
Anstelle der Aufstockung nach Artikel 21 kann die Strukturerhebung im Jahr 2010 auf höchstens das Vierfache des Erhebungsumfangs aufgestockt werden, wenn in den Jahren 2011 und 2012 auf eine Aufstockung verzichtet wird.
Die Bestellung ist spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.
Eine Aufstockung der thematischen Erhebung Mikrozensus Mobilität und Verkehr mit Beginn am1. Januar 2010 ist bis 31. März 2009 zu bestellen.
Art. 31 Übergangsbestimmungen zur Haushaltsbildung
Sind die Einwohnerregister bis am 31. Dezember 2010 nicht in der Lage, allen Personen ihres Gebiets den eidgenössischen Wohnungsidentifikator zuzuweisen, so nehmen sie die Haushaltsbildung mittels Vergabe einer Haushaltsnummer vor.
Die Vergabe der Haushaltsnummer richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale nach Artikel 4 Absatz 4 RHG14.
Die Haushaltsnummer ist dem BFS ab dem 31. Dezember 2010 quartalsweise mit den übrigen Daten zu liefern, bis das Einwohnerregister den eidgenössischen Wohnungsidentifikator allen Personen seines Gebiets zugewiesen hat.
AS 1999 921, 2003 3687, 2006 1945
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.
19. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 29) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 24. Mai 197815 über die politischen Rechte
Art. 6a Verteilung der Nationalratssitze
Die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone richtet sich nach deren Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Buchstabe a der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 200816.
Bisheriger Art. 6a wird Art. 7 2. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199317
Anhang
Bundesamt für Statistik, Strukturerhebung Bezeichnung der Erhebung: Strukturerhebung Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von 200 000 Personen; schriftliche Befragung in Papier- und elektronischer Form Registererhebungen bei Bund, Aufstockungsmöglichkeit: nach den Artikeln 21 und 30 der Volkszählungsverordnung Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privathaushalten sowie Register bei Bund, Zeitpunkt der Durchführung: Dezember bis März Periodizität: Jährlich mit Stichtag 31. Dezember Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund, Bundesamt für Statistik, Basiserhebung der Personen und Haushalte Bezeichnung der Erhebung: Basiserhebung der Personen und der Haushalte Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 6 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) und des Erhebungsprogramms nach
Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008
(SR 431.112.1) sowie ausgewählte Angaben aus Personenregistern über Bestand und Bewegungen (Geburten, Todesfälle, Zivilstandswechsel, Wanderungsbewegungen, Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, Umwandlung des Aufenthaltsstatus usw.) der ständigen schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung, der nichtständigen ausländischen Wohnbevölkerung und der Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz, Gebäudekoordinaten Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung, Registererhebung Aufstockungsmöglichkeit: – Befragte: Register bei Bund, Kantonen und Gemeinden Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Registerführende Stellen bei Bund, Bundesamt für Statistik, Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen Bezeichnung der Erhebung: Basiserhebung der Gebäude und Wohnungen Erhebungsgegenstand: Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 431.112.1), Gebäudekoordinaten Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung; Registererhebung Aufstockungsmöglichkeit: – Befragte: Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) sowie die Personenregister bei Bund, Zeitpunkt der Durchführung: Quartalsweise Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Kantonale und kommunale Bauämter (im Rahmen der Nachführung des GWR) und registerführende Stellen bei Bund, Kantonen und Gemeinden Bundesamt für Statistik, Erhebung zur Aus- und Weiterbildung Bereich Aus- und Weiterbildung Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Bildungslaufbahnen, höchste abgeschlossene Ausbildung, Bildungsaktivitäten, Determinanten der Bildung, Wirkung von Aus- und Weiterbildung Periodizität: Ab 2011 alle fünf Jahre Bundesamt für Statistik, Erhebung zu Familien und Generationen Bezeichnung der Erhebung: Thematische Erhebung zum Bereich Familien und Generationen Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Elternschaft, Erwerbs- und Familienleben, familiäres Netz und Leistungen der Familien Periodizität: Ab 2013 alle fünf Jahre Bundesamt für Statistik, Erhebung zu Sprache, Religion und Kultur Bereich Sprache, Religion und Kultur Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Sprachen und
Sprachkompetenzen, religiöse Zugehörigkeit, Kulturverhalten, politische und gesellschaftliche Partizipation Periodizität: Ab 2014 alle fünf Jahre Bundesamt für Statistik, Erhebung der Schweizerischen Gesundheitsbefragung Bereich Gesundheit: Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB) Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Gesundheitszustand, Lebensgewohnheiten und Gesundheitsverhalten, Prävention, Behinderungen und gesundheitliche Belastungen, Angebot und Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Versicherungsverhältnisse und soziale Sicherheit Periodizität: Ab 2012 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute; Gemeinden, Kantone und regionale Statistikstellen Bundesamt für Statistik, Erhebung zur Mobilität und zum Verkehrsverhalten Bereich Mobilität und Verkehr: Mikrozensus Mobilität und Verkehr Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Verfügbarkeit sowie Nutzung von Fahrzeugen und Abonnementen des öffentlichen Verkehrs, zurückgelegte Distanzen und Zeitaufwand, Fahrtzwecke, benötigte Verkehrsmittel ca. 40 000 Personen; telefonische computergestützte Befragung; ergänzende schriftliche Befragung möglich Aufstockungsmöglichkeit: Kantonal oder regional möglich Befragte: Personen ab 6 Jahren in Privathaushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Periodizität: Ab 2010 alle fünf Jahre Mitwirkende bei der Durchführung: Bundesamt für Raumentwicklung (Kofederführung), Bundesamt für Strassen, Bundesamt für Verkehr, Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bundesamt für Sport, Eidgenössische Technische Hochschulen, Kantone und Regionen, private Befragungsinstitute Bundesamt für Statistik, Omnibuserhebung Bezeichnung der Erhebung: Omnibus-Erhebung Erhebungsgegenstand: Soziodemografische und ökonomische Merkmale, jährlich wechselnde Themenbereiche ca. 3000 Personen; telefonische ergänzt werden durch schriftliche Befragung in Papier- oder elektronischer Form Befragte: Personen ab 15 Jahren in Privathaushalten; Gemeinden, Kantone und Bundesstellen Zeitpunkt der Durchführung: März bis Juni Periodizität: nach Bedarf
3. Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 200718
Art. 2 Bst. a und abis
In dieser Verordnung bedeuten:
Privathaushalt: Gesamtheit der Personen, die in derselben Wohnung in demselben Gebäude wohnen;
abis. Kollektivhaushalte: 1. Alters- und Pflegeheime, 2. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche, 3. Internate und Studentenwohnheime, 4. Institutionen für Behinderte, 5. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich, 6. Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, 7. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, 8. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen;