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Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

AS 2009 5941 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 20 mars 2009

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2009-5941/de/bundesgesetz-uber-den-eidgenossischen-finanzhaushalt

Consultà ils 7 sett. 2026

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  3. Collecziun uffiziala dal dretg federal
Funtauna

Mida: Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (SR 611.0)

Fegl federal: Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (BBl 2009 416),

AS 2009 5941

Bundesgesetz
über den eidgenössischen Finanzhaushalt
(Finanzhaushaltgesetz, FHG)

Änderung vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 20081,
beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BBl 2008 8491

I

Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.

Art. 17a Amortisationskonto

In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.

Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:

  1. ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;

  2. ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.

Art. 17b Fehlbeträge des Amortisationskontos

Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder

festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.

Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.

In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absätzen1 und 2 erstrecken.

Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.

Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.

Art. 17c Vorsorgliche Einsparungen

Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.

Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.

Art. 17d Gutschriften auf das Amortisationskonto

Kürzungen nach den Artikeln 17b Absatz 1 oder 17c werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz

Kürzungen nach den Artikeln 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie folgt um:

Art. 66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2009

Beim Inkrafttreten dieser Änderung reduziert sich der Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 um eine Milliarde Franken.

Artikel 17a ist auf alle ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben des beim Inkrafttreten dieser Änderung laufenden Rechnungsjahres anwendbar.

Footnotes

  1. [2] SR 611.0

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2009

Nationalrat, 20. März 2009

Der Präsident: Alain Berset

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.3

11. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 10. Nov. 2009.

Footnotes

  1. [3] BBl 2009 2039