AS 2009 709
Verordnung
über die Kontrolle des grenzüberschreitenden
Barmittelverkehrs
vom 11. Februar 2009
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) vorgenommene Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Art. 95 Abs. 1bis ZG2).
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
auskunftspflichtige Person: anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 ZG;
Barmittel: 1. Bargeld (schweizerische und ausländische Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind), 2. übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Art. 3 Auskunftserteilung
Die auskunftspflichtige Person muss im grenzüberschreitenden Verkehr auf ausdrückliche Befragung hin der Zollstelle Auskunft erteilen:
zu ihrer Person;
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens 10 000 Franken oder entsprechendem Gegenwert bei ausländischen Währungen;
über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel;
über die wirtschaftlich berechtigte Person.
SR 631.052
AS 2009 361
Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von
000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht.
Art. 4 Vorläufige Beschlagnahme
Die Zollstelle kann nach Artikel 104 ZG Barmittel vorläufig beschlagnahmen.
Die vorläufige Beschlagnahme ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.
Art. 5 Strafbestimmung
Die verweigerte oder falsche Erteilung einer Auskunft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 ZG.
Art. 6 Meldung der Zollstellen
Die Zollstellen melden der Oberzolldirektion:
die Personalien und die Adresse der auskunftspflichtigen Person;
den Betrag der Barmittel;
Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel;
die Personalien und die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen;
Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme (Art. 4);
Angabe, ob die auskunftspflichtige Person die Auskunft verweigert oder eine falsche Auskunft erteilt hat;
Angaben über Fahrzeug, Sachen und Falldaten.
Die Meldung ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.
Art. 7 Informationssystem
Die Meldungen nach Artikel 6 werden in einem besonderen Bereich des Informationssystems des Grenzwachtkorps (Anhang A 8 zur Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom4. April 20073 erfasst.
Art. 8 Amtshilfe
Die Oberzolldirektion gibt Daten aus dem Informationssystem im Einzelfall der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Okt. 19974 sowie den zuständigen Polizeibehörden bekannt.
Art. 9 Analyse
Die Oberzolldirektion führt regelmässig Analysen über den Inhalt des Informationssystems durch.
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
Anhang A 8 Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom4. April 20075 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 2009 in Kraft.
11. Februar 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Anhang A 8 zur Datenbearbeitungsverordnung für die EZV (Art. 10) Anhang A 8 Informationssystem des GWK 1. Zweck Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstaben b, d–f und h ZG der Aktenführung, dem Controlling, der Erstellung von Risikoanalysen, der Information der Vorgesetzten, der Polizeibehörden und der auftraggebenden Bundesämter.
2. Inhalt Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
Daten über Feststellungen und Ereignisse an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten);
Meldungen über Aufgriffe an der Grenze (Personalien und Adresse von Personen, Gesichtsbilder, Personenbeschreibung, Angaben über Fahrzeug und Sachen sowie Falldaten);
folgende nach Artikel 6 der Verordnung vom 11. Februar 20097 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs gemeldeten Daten: 1. die Personalien und die Adresse der auskunftspflichtigen Person, 2. den Betrag der Barmittel, 3. Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel, 4. die Personalien und die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen, 5. Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme, 6. Angabe, ob die auskunftspflichtige Person die Auskunft verweigert oder eine falsche Auskunft erteilt hat, 7. Angaben über Fahrzeug, Sachen und Falldaten.
3. Zuständigkeit und Organisation Das Kommando GWK führt das Informationssystem.
4. Zugriff und Bearbeitung 1. Für die Daten nach Ziffer 2 Buchstaben a und b gilt folgende Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung:
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen und des Dienstes Risikoanalyse, sowie der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
Die Betäubungsmittelspezialistinnen und -spezialisten der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten des Betäubungsmittelbereichs und dürfen sie bearbeiten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei und des Bundesamtes für Migration haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Polizeibehörden haben aufgrund und im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 ZG im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
2. Für die Daten nach Ziffer 2 Buchstabe c gilt folgende Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung:
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK und die für die Meldungen zuständigen Spezialistinnen und Spezialisten der Zollstellen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Abteilung Strafsachen und Dienst Risikoanalyse, sowie die für die Durchführung von Analysen nach Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zuständigen Personen haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbeiten.
Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten.
Die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.